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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der G M GesmbH in F, vertreten durch Dr. Josef Fitz, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Wirtschaftshaus, Schwefel 93, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 10. März 1999, Zl. RV 687/1-V6/98, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH ist Komplementärin der G-KG.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen und wurden ihr Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben, weil sie ihren beiden Geschäftsführern - sie sind zu 25% an der Beschwerdeführerin beteiligt und auch Kommanditisten der G-KG - die Nutzung je eines Pkw (im Eigentum der G-KG) für private Fahrten überlassen habe.
In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, im Zuge der Lohnsteuerprüfung sei die Prüferin davon ausgegangen, dass die G-KG ihre beiden Pkw der Beschwerdeführerin zur Nutzung überlassen habe und dass die Beschwerdeführerin ihrerseits die Pkw ihren beiden Geschäftsführerin zur - auch privaten - Nutzung zur Verfügung gestellt habe, zumal keine schriftlichen Vereinbarungen über die Art der Nutzung existierten. Die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren behauptet, sie habe ihren Geschäftsführerin die private Nutzung der Pkw nicht gestattet. Einen Nachweis für diese - im Hinblick auf die leitende Stellung der Geschäftsführer unübliche - Tatsache habe sie nicht erbracht. Die belangte Behörde sehe es - in freier Beweiswürdigung im Hinblick auf die üblichen Gepflogenheiten und mangels gegenteiliger Beweise - als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin die ihr von der G-KG zur Nutzung (für die Geschäftsführung) zur Verfügung gestellten Kfz ihren Geschäftsführern mit der Bewilligung zur Privatnutzung überlassen habe. Es lägen, wie auch in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden sei, keine schriftlichen Vereinbarungen betreffend die Pkw-Nutzung vor. Bei der gegebenen Sachlage sei die Privatnutzung der Kfz als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Lohnsteuerpflicht für die Sachbezüge habe u.a. zur Voraussetzung, dass die G-KG als Eigentümerin der Kfz diese der Beschwerdeführerin als Vergütung für deren Leistungen überlassen habe. Die belangte Behörde habe hiezu keine Feststellung getroffen, obwohl die Beschwerdeführerin bestritten habe, dass ihr die Kfz-Nutzung als Vergütung für die Geschäftsführung überlassen worden sei. Die belangte Behörde habe nur die Feststellung getroffen, dass die G-KG der Beschwerdeführerin die zwei Pkw zur Nutzung überlassen habe.
Die Beschwerdeführerin hätte die Pkw nur dann den Geschäftsführern zur privaten Nutzung überlassen können, wenn das ihr von der G-KG eingeräumte Nutzungsrecht eine solche Verwendung zuließe. Die belangte Behörde führe im angefochtenen Bescheid aus, die G-KG habe Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenstände und auch die beiden Kfz für die Geschäftsführung überlassen. Dies könne nach Ansicht der belangten Behörde nur im Sinne einer Überlassung "zum Zweck der Geschäftsführung" verstanden werden. Tatsächlich habe die G-KG die Gegenstände ausschließlich zur Geschäftsführung überlassen.
Die Beschwerdeführerin habe nie behauptet, sie habe ihren Geschäftsführern die private Nutzung der Pkw nicht gestattet, sie habe vielmehr darauf hingewiesen, dass ihr selbst nur die Nutzungsmöglichkeit für die Geschäftsführungstätigkeiten eingeräumt sei. Eine schriftliche Vereinbarung mit den Geschäftsführern habe sich erübrigt, weil die Beschwerdeführerin nicht mehr Rechte weitergeben könne, als ihr eingeräumt seien.
Die Tätigkeit des Kommanditisten als Organ der Komplementär-GmbH und die dafür empfangenen Vergütungen sind streng zu trennen von jenem Bereich, in dem der Kommanditist in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der KG auftritt. Diese Trennung wird allerdings durch den Umstand erschwert, dass auch die Tätigkeit als Organ der Komplementär-GmbH letztlich der KG zu dienen bestimmt ist. Eine gegenseitige Abgrenzung beider Bereiche hat zur Voraussetzung, dass klare und eindeutige vertragliche Abmachungen bestehen. Diesem Erfordernis kommt besondere Bedeutung zu, wenn von allgemein üblichen Vertragsinhalten abgewichen werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1992, 88/14/0045). Im Erkenntnis vom 10. März 1994, 93/15/0146, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die Besteuerung eines Sachbezuges aus der Überlassung von Fahrzeugen der KG durch die Komplementär-GmbH an deren Geschäftsführer auch zur Voraussetzung hat, dass "etwa die KG als Eigentümerin der Fahrzeuge deren Nutzung der (GmbH) als Vergütung für die Leistungen überlassen hat, die durch ihren Geschäftsführer erbracht werden" (vgl. ebenso das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1991, 89/13/0166).
Das oben dargestellte Beschwerdevorbringen betrifft das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der G-KG. Die G-KG muss der Beschwerdeführerin die Kfz-Nutzung eingeräumt haben, damit diese die Nutzungsmöglichkeit ihren Geschäftsführern überlassen kann. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, durch die Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde sei zwar eine Überlassung für die Geschäftsführung, nicht aber eine Überlassung zur privaten Nutzung gedeckt, ist ihr entgegenzuhalten, dass in der genannten Zweckbestimmung keine bedeutsame Unterscheidung zu erblicken ist. Eine Überlassung der Pkw-Nutzung durch die G-KG an die Beschwerdeführerin für die Geschäftsführung schließt nicht aus, dass die Überlassung der Entlohnung der Geschäftsführer dienen soll und eine solche Entlohnung die private Fahrzeugnutzung umfasst.
Im gegenständlichen Fall liegen eindeutige und klare Abmachungen zwischen der G-KG und der Beschwerdeführerin nicht vor. Für die Überlassung zwischen diesen beiden Gesellschaften gilt aber, dass den im Wirtschaftsleben üblichen Usancen in Zusammenhang mit der Geschäftsführung die Überlassung auch für private Fahrten eher entspricht als ein Verbot der Privatnutzung (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis 88/14/0045). Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich daher nicht als fehlerhaft.
Dass die Beschwerdeführerin die Nutzung in dem Umfang, in welchem sie ihr eingeräumt war, ihren Geschäftsführerin überlassen hat, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bringt zwar noch ganz allgemein vor, Kommanditisten würden ihr Nutzungsrecht direkt von der KG ableiten, geht damit aber nicht auf die konkreten Umstände des Beschwerdefalles ein.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. November 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999150095.X00Im RIS seit
20.11.2000