TE Bvwg Beschluss 2018/8/14 W182 1235416-6

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Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §9 Abs1 Z3

Spruch

W182 1235416-6/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zl. 810307603/2725583, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, iVm § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Bundesgebiet am 08.02.2018 einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.

Mit dem nunmehr angefochtenen im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag vom 08.02.2018 gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.10.2010, Zl. D13 235416-4/2010/8E, die Aberkennung des dem BF mit Bescheid vom 26.07.2006, Zl. 05 02.194-BAL, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 bestätigt worden sei, weshalb er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 - ungeachtet dessen, dass ihm vom Bundesamt am 20.02.2015 ohne Rechtsgrundlage und irrtümlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.04.2016 erteilt worden sei - nicht erfülle und sein Antrag daher abzuweisen sei. Da ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zukomme, lasse sich auch aus der irrtümlichen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung ableiten und sei daher auch keine Verlängerung möglich.

Mit Verfahrensanordnung vom 24.04.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2. Gegen den Bescheid wurden binnen offener Frist die gegenständliche Beschwerde eingebracht, die im Wesentlichen wie folgt lautet: In umseitig bezeichneter Angelegenheit erhebe ich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 23.04.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Rechtsmittelbehörde möge meinem Antrag vom 08.02.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG stattgeben.

3. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.06.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht den BF darauf hin, dass seine Beschwerde entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, enthalte. Dem BF wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Behebung dieses Mangels binnen 1 Woche ab Zustellung dieses Schreibens mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde.

4. Das Schreiben wurde laut nachgereichter Übernahmebestätigung der Post am 25.06.2018 persönlich vom BF übernommen. Einer Verbesserung ist der BF bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG idgF hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG idgF den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt gemäß § 9 Abs. 3 VwGVG an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

An die Begründung eines Rechtsmittels sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Die Beschwerde muss, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, nur erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. dazu etwa VwGH 30.03.2017, Zl. Ra 2015/07/0121).

Die Beschwerde des BF enthält keinerlei Beschwerdegründe; der BF ist weder Amts- oder Organpartei noch liegen sonst Anhaltspunkte für die Anwendung von § 9 Abs. 3 VwGVG vor.

2.2. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG 2014 genannten Inhaltserfordernissen wie etwa auch Beschwerdegründe nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. dazu hinsichtlich Asylbeschwerdeverfahren VwGH 17.02.2015, Zl. Ro 2014/01/0036, mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 03.11.2004, Zl. 2004/18/0200, mwN, und vom 06.07.2011, Zl. 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags, so auch zuletzt VwGH 29.05.2018, Zl. Ra 2018/20/0059).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG idgF ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2.3. Einem entsprechenden Verbesserungsauftrag, der vom BF am 25.06.2018 nachweislich persönlich übernommen wurde, wurde bis dato nicht entsprochen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere VwGH 17.02.2015, Zl. Ro 2014/01/0036).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Behördeneigenschaft, Beschwerdeführer, Frist, Mängelbehebung,
Verbesserungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W182.1235416.6.00

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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