TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 L504 2201017-1

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Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

L504 2201013-1/4E

L504 2201017-1/6E

L504 2201018-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zl. 1129828507-161264120,

2. XXXXgeb., StA. Irak, vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zl. 1129828507-161264175,

3. XXXX StA. Irak, vertreten durch XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2018, Zl. 1129824900-161264154,

zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 57, 10 AsylG 2005 idgF, §§ 52, 46, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführenden Parteien [bP1-bP3] stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 16.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann (bP1) sowie seine beiden minderjährigen Söhne (bP2 u. 3), welche ihren Angaben nach Staatsangehörige des Irak mit jesidischem Glaubensbekenntnis sind, der Volksgruppe der Kurden angehören und aus Dohuk stammen.

Anlässlich der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP1 als Ausreisemotiv an: "Wir sind vor dem IS geflüchtet, weil die schon in der Nähe meines Wohnortes waren. Wir Jesiden werden vom IS verfolgt. Weil Krieg im Irak herrscht."

Das Bundesamt sah eine Zuständigkeit Ungarns als gegeben und wies die Anträge gem. § 5 AsylG zurück. Das BVwG hat die Bescheide behoben und die Verfahren in Österreich zugelassen.

In der nach Zulassung des Verfahrens erfolgten Einvernahme beim Bundesamt brachte die bP1 zum Ausreisemotiv im Wesentlichen vor:

"Wie ich bereits gesagt habe. Weil ich keine Arbeit gefunden habe und ich hatte auch Angst, dass ich getötet werde, weil ich Jeside bin. Nachgefragt, das ist alles, mehr gibt es nicht."

Die Söhne (bP2 u. 3) hätten die gleichen Fluchtgründe wie die bP1.

Die Anträge der bP1-3 auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

2. Gegen den genannten Bescheid wurde durch den gewillkürten Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die bP als Jeside einer Verfolgung unterliege.

Die beschwerdeführenden Parteien sind seit 26.06.2018 unbekannten Aufenthaltes und wurden sowohl aus der Grundversorgung als auch im ZMR abgemeldet. Sie haben bis dato weder dem Bundesamt noch dem BVwG einen anderweitigen Aufenthaltsort und Wohnanschrift mitgeteilt.

Nach Aufforderung an den Vertreter dies bekannt zu geben, gab dieser mit Schriftsatz vom 09.08.2018 an, dass dieser selbst nicht wisse wo sich diese aufhalten. Mehrmalige Versuche die Familie zu kontaktieren, seien ergebnislos verlaufen. Die Vollmacht wurde daraufhin mit 09.08.2018 zurückgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesamt traf zur bP1 folgende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX XXXX und sind XXXX1983 geboren.

Sie sind Staatsangehöriger des Iraks, sprechen Kuridsch-Kurmanji, bekennen sich zum

Glauben der Jesiden und gehören der Volksgruppe der Jesiden an.

Sie sind in Dohuk geboren.

Sie haben die Schule besucht.

Sie haben im Irak gearbeitet

Sie waren nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei.

Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat nie Probleme aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit

oder Ihres Religionsbekenntnisses.

Sie hatten in Ihrem Herkunftsstaat niemals persönlich Probleme mit der Polizei, Behörden

oder Gerichten.

Sie sind unter Umgehung der Grenzkontrolle auf unbekannter Route nach Österreich

eingereist. Der Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Österreich ist nicht erwiesen.

Sie sind gesund und es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie sich in einem

Gesundheitszustand befinden, welcher die Annahme rechtfertigt, dass Sie dauerhaft

behandlungsbedürftig sind bzw. unter einer Erkrankung leiden, die in Ihrem Heimatland nicht

ausreichend behandelbar wäre.

Sie wären bereit und in der Lage in Österreich jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie das nicht auch im Irak tun könnten.

? Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer staatlichen

Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt waren.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat einer Bedrohung

oder Verfolgung durch Dritte ausgesetzt waren.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Sie persönlich Probleme mit Ämtern, der

Polizei oder Behörden in Ihrem Herkunftsstaat hatten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund Ihres jesidischen Glaubens und

Ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Heimatland einer aktuellen und

unmittelbaren persönlichen, sowie konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung

ausgesetzt waren.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie von allgemeinen Sicherheitsmängeln im

Irak individuell in höherem Maße betroffen sein sollen, als andere dort aufhältige

Personen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie aufgrund einer politischen Gesinnung oder

der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Probleme in Ihrem

Herkunftsstaat hatten.

Im Verwaltungsverfahren ergaben sich keine begründeten Hinweise auf eine

Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie sind ein volljähriger, arbeitsfähiger, gesunder Mann.

Sie sprechen die im Irak gängigsten Sprachen auf Mutterspracheniveau.

Sie sind in der irakischen Gesellschaft integriert und haben den Großteil Ihres Lebens im

Irak verbracht.

Sie haben Angehörige im Irak.

Sie sind im Falle einer Rückkehr weder einer Gefährdung durch den Staat Irak

ausgesetzt, noch einer Bedrohung seitens Milizen oder sonstiger Dritter.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Ihnen in Ihrem Heimatland die

Lebensgrundlage gänzlich entzogen war oder dass Sie bei einer Rückkehr in eine die

Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Heimatland in Ihrer Bewegungsfreiheit

eingeschränkt gewesen wären.

Es bedarf keiner Behandlung wegen einer lebensbedrohenden Krankheit.

Sie sind keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt.

Es kann keine (wie auch immer geartete) Gefährdung Ihrer Person im Falle der

Rückkehr in den Irak festgestellt werden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie befinden sich das erste Mal in Österreich.

Sie sind seit 16.09.2016 im Bundesgebiet aufhältig.

Ihr Lebensunterhalt wird von Beginn Ihres Verfahrens an durch öffentliche Mittel

getragen. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Aktuell bewerkstelligen Sie Ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung.

Sie haben mäßige Kenntnisse in der deutschen Sprache.

Ihre gesamte Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet gründet alleine auf

den unsicheren Stand Ihres Asylverfahrens.

Es ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der

öffentlichen Ordnung - insbesondere im Rahmen einer geordneten Zuwanderung -

Ihrem privaten Interesse als Antragsteller am Verbleib in Österreich aus Gründen des

Privatlebens überwiegen."

Hinsichtlich der bP2-3 stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass es sich hier um die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder der bP1 handelt und diese mit ihr in Dohuk gelebt hätten. Sie hätten dort die Schule besucht und persönlich dort keine relevanten Probleme gehabt. Sie seien - so wie die bP1 - im Wesentlichen gesund. Eine relevante Gefährdung im Falle der Rückkehr könne nicht festgestellt werden. Familienangehörige würde noch unverfolgt in Dohuk leben.

Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Auf Grund der vom Bundesamt herangezogenen Berichtslage (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) und unter Berücksichtigung notorischer Umstände, ergibt sich, dass die Mehrzahl der Jesiden im Nordirak, va. Im Gebiet um die Städte Sinjar, Scheikhan und in der Provinz Dohuk siedeln. Seit der Vertreibung des IS ist eine Gefährdung der Jesiden durch diese nicht mehr dergestalt gegeben. Aktuell kann eine Gruppenverfolgung von Jesiden nicht festgestellt werden. Aus der Berichtslage ergibt sich nicht, dass Jesiden im Nordirak nicht das zum Leben unbedingt Notwendige erlangen könnten.

2. Beweiswürdigung

Zur Person der beschwerdeführenden Parteien

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen.

Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Das Bundesamt stützte die Beweiswürdigung zentral auf die persönlichen Angaben der bP1. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP bilden iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesamt - in der Entscheidung hinsichtlich der bP2-3 verwies sie auf die Beweiswürdigung im Bescheid der bP1 - im Wesentlichen aus:

[...]

In der Erstbefragung am 16.09.2016 nannten Sie als Fluchtgrund knapp und pauschal: "Ich

fand keine Arbeit und die Arbeitgeber wollten mir keine Arbeit in Dohuk geben, weil ich Jeside bin. Nachgefragt, ca. ein Jahr vor der Ausreise, aber ich hatte kein Geld".

In der darauffolgenden Einvernahme am 14.05.2018 hatten Sie die Gelegenheit anhand

offener Fragestellungen Ihren Fluchtgrund ausführlich zu schildern. Sie brachten

gleichbleibend und in einem Satz vor, dass Sie als Jeside nicht mehr im Irak leben könnten.

Sogleich stellt sich die Frage, wie den Aufenthalt Ihre Familienangehörigen und alle anderen

jesidischen Kurden (immerhin um die 400.000 Menschen) im Irak bewerkstelligen können.

Auf Vorhalt behaupteten Sie, dass diese auch auf eine Gelegenheit zur Ausreise warten

würden. Konkret befragt, inwiefern Sie darauf kommen würden, nicht mehr im Irak leben zu

können, meinten Sie, dass der IS gekommen wäre, befragt gaben Sie an keinen

persönlichen Kontakt mit dem IS gehabt zu haben. Sie führten an, dass Sie den Irak

verlassen hätten, weil Sie keine Arbeit gefunden hätten und als Jeside keine Arbeit

bekommen würden, befragt gaben Sie vor der ermittelnden Behörde an, dass Ihre Ausreise

aus dem Irak auf wirtschaftlicher Natur passierte. Eine Verfolgung beziehungsweise

Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur jesidischen Volksgruppe konnten Sie vor der

ermittelnden Behörde nicht glaubhaft darlegen, entgegen Spricht auch, dass Ihre Frau und

drei Kinder sowie Verwandte von Ihnen nach wie vor in Kahnke im Bezirk Dohuk leben, nicht

bedroht und nicht verfolgt werden, Gegenteiliges haben Sie vor der ermittelnden Behörde

nicht geltend gemacht. Verkannt wird nicht, dass die Sicherheitslage in Ihrer Heimat gänzlich

unproblematisch ist. Aus dem Länderinformationsblatt geht außerdem hervor, dass die

Extremisten des IS Jesiden als "Ungläubige" ansehen. Um Asylrelevanz zu entfalten muss in

Bezug auf die Berufung auf die allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat dargelegt

werden, dass konkret Ihre Situation schlechter ist, als jene der übrigen Bewohner des

Staates. Dies konnten Sie nicht geltend machen. Gegen Ihre Person fanden niemals

Übergriffe statt und Sie kamen mit Ihren angeblichen Verfolgern nie persönlich in Berührung.

Sie stammen aus einer Region, in der vorwiegend jesidische Kurden aufhältig sind und der

IS nicht gegenwärtig ist.

Auf die Fragestellung hin, ob Sie im Irak persönlich bedroht und verfolgt wurden, führten Sie

an, ich wurde im Irak nicht persönlich bedroht und verfolgt. Sodann, stellt sich die Frage

weshalb es Ihrer Familie, sprich Ihre Frau, drei Kinder und Ihre Mutter, möglich ist in dem

von Ihnen angeführten Bedrohungsherd nach wie vor zu leben. Daraufhin gehend wurden

Sie befragt, weshalb es Ihrer Familie möglich ist im Irak zu leben, keine Bedrohung bzw.

Repressalien durch die von Ihnen angeführten Akteuren zu erfahren, denn laut Ihren

Ausführungen stehen Sie mit Ihrer Familie im telefonischen Kontakt und führten an, dass

Ihre Familie nicht bedroht und verfolgt werden, nach wie vor im elterlichen Haus leben, sowie führten Sie an, dass einer Ihrer Brüder Ihrer Mutter Geld aus Deutschland schickt. Befragt gaben Sie an, dass in Kahnke keinen IS gibt, deshalb Ihre Familie dort wieder lebt, jedoch Sie könnten in Kahnke nicht leben, weil Sie dort keine Arbeit bekommen würden.

Laut Länderberichte stellt sich der Norden des Landes als verhältnismäßig ruhig dar. In

Bezug auf Ihren jesidischen Glauben und Ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit geht

aus dem Länderinformationsblatt, sowie aus zweitinstanzlichen Entscheidungen hervor, dass

in Ihrer Heimat aktuell keine Gruppenverfolgung gegen Jesiden oder Kurden festgestellt

werden kann. Eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung konnten Sie nicht substantiiert

und schlüssig nachvollziehbar geltend machen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen

Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

Gesamthaft betrachtet stellten Sie als Fluchtgrund ein rein subjektives Empfinden, ein

Unsicherheitsgefühl dar, welches mangels Intensität nicht ausreichen kann, eine aktuelle

Verfolgungsgefahr - konkret auf Ihre Person bezogen - im gesamten irakischen Staatsgebiet

zu begründen. Angemerkt darf werden, dass es für die Asylgewährung nicht auf die

subjektive Einschätzung einer Situation ankommt, sondern darauf, ob nach objektiven

Kriterien aus den vom Asylwerber vorgetragenen Umständen die Gefahr einer Verfolgung

glaubhaft gemacht wurde. Diese von der höchstgerichtlichen Judikatur verlangten Umstände

konnten Sie nicht darlegen.

Sie sind weder vorbestraft im Heimatland noch in einem anderen Land und verneinten

ausdrücklich jemals persönliche Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der

Polizei im Heimatland gehabt zu haben.

Eine konkret gegen Sie gerichtete Bedrohung oder Verfolgung im gesamten kurdischen

Autonomiegebiet oder gar in gesamt Irak konnte aus Ihren sämtlichen Schilderungen nicht

abgeleitet werden. Als Ihre angeblichen Verfolger nannten Sie allgemein den IS, gegen den

der irakische Staat gegenwärtig erfolgreich ankämpft. In Berührung kamen Sie persönlich mit

dem IS nicht. Vergleichsweise ist die Sicherheitslage in Ihre Heimatregion Kurdistan als

stabil anzusehen. Wenn Sie demnach nicht an Ihre Wohnadresse zurückkehren wollen, so

stünde Ihnen die Möglichkeit offen, sich an einen anderen Ort Kurdistans oder des Iraks

niederzulassen.

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf Ihre Person oder hinsichtlich persönlicher

Merkmale konnten in Summe nicht erkannt werden. Eine staatliche Verfolgung haben Sie in

Ihrem Vorbringen nicht angeführt, eine solche war auch aus dem amtswegigen

Ermittlungsverfahren nicht ersichtlich.

In Ermangelung jeglicher Substantiiertheit Ihres Vorbringens und mangels individueller

Betroffenheit konnte die verlangte maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr vor

Verfolgung nicht abgeleitet werden. Angenommen wird, dass Sie aufgrund einer erhofften

wirtschaftlichen und sozialen Besserstellung Ihr Heimatland verlassen haben. Derartige

Faktoren alleine können ebenso wenig zur Asylgewährung führen, setzt eine solche wie

gesagt eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus

asylrelevanten Gründen voraus, welche Sie nicht glaubhaft und mit der erforderlichen

Intensität darzulegen vermochten.

Weitere zu prüfende, asylrelevante Zwischenfälle, Verfolgungshandlungen oder

Fluchtgründe, außer die bereits erwähnten, führten Sie nicht an. Auch im amtswegig

geführten Verfahren sind keinerlei derartige Hinweise aufgekommen.

? Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht

asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch nicht amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr

in den Irak festgestellt werden. Ihre Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen

zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche

Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben

überwiegend verbrachten, zugutekommt.

Abgesehen davon wird zu Ihrer individuellen Situation angeführt, dass Sie vor und während

Ihrer Reisebewegung sowohl innerhalb, als auch außerhalb Ihrer Heimat in der Lage waren,

Ihre primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Es kamen keine konkreten Umstände

hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten. Sie

stammen aus dem Norden des Iraks, sind in Duhok geboren.

Sie haben seit der Geburt bis zur Ausreise in Khanke gelebt. Ihre Angehörigen leben nach

wie vor in der Autonomieregion Kurdistan, wohin auch für Sie eine Rückkehrmöglichkeit

besteht. Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und

verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines

Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind. Sie sind ein arbeitsfähiger, gesunder Mann

und haben einen weitreichenden Angehörigen-, Freundes- und Bekanntenkreis im Irak. Sie

kennen die in Ihrem Herkunftsstaat herrschenden kulturellen und sozialen Gepflogenheiten

und sind mental und organisch gesund. In Ihrer Heimat waren Sie als Hochzeitsplaner tätig

und Sie haben auch nach Ihrer Rückkehr wieder die Möglichkeit in Ihrem Berufsfeld Fuß zu

fassen. Dass Sie bei einer Rückkehr in eine unabwendbare Notlage gedrängt werden,

konnte nicht erkannt werden.

Es sind auch keine Umstände amtsbekannt, dass im Irak eine solche extreme

Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung

im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre

Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und

Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre, es besteht auf dem irakischen Gebiet auch

kein bewaffneter nationaler und/oder internationaler Konflikt.

Insgesamt konnte aus Sicht der ho. Behörde nicht erkannt werden, dass Sie einer aktuellen

sowie unmittelbaren, persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch

staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr in den

Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Es kann auch davon ausgegangen werden, dass Sie bis zur vollen Wiedereingliederung mit

der Unterstützung Ihrer Familie/ Freunde/ Bekannte, der Unterstützung von NGO's und einer

Rückkehrhilfe rechnen können.

Verkannt wird nicht, dass die allgemeine Situation im Irak nach wie vor nicht gänzlich

unproblematisch ist. Eine generell schlechte Allgemeinlage, die unterschiedslos die meisten

Bürger eines bestimmten Staates trifft, wird aber noch nicht ausreichend sein eine konkrete

Gefährdung Ihrer Person nach den derzeit in Geltung stehenden asylrechtlichen

Bestimmungen anzunehmen. Sie konnten eine für Sie schlechtere Situation im Vergleich zu

jener Situation der übrigen Bewohner eines Staates, nicht glaubhaft darstellen.

Zum gegenständlichen Zeitpunkt stehen einer Rückkehr auch keine Naturkatastrophen,

Hungersnöte oder bürgerkriegsähnliche Zustände entgegen. Nähere Umstände sind folglich

aus den Ausführungen zu der Lage im Herkunftsstaat beschrieben. So geht aus den

Länderinformationen klar hervor, dass es keinerlei Hinweise gibt, dass Abgeschobene bei

der Rückkehr in den Irak mit staatlichen Sanktionen bzw. Repressionen zu rechnen haben.

Dasselbe gilt für Rückkehrer nach einer erfolglosen Asylantragstellung im Ausland.

Im Vergleich zu anderen Gebieten des Iraks ist die Sicherheitslage in Ihrer Heimatregion,

dem kurdischen Autonomiegebiet als relativ stabil anzusehen. Von einer Schutzbedürftigkeit

Ihrer Person außerhalb Ihres Herkunftslandes war eindeutig abzusehen.

Amtsbekannt ist, dass die Anzahl der freiwilligen Rückkehrer in den Irak stetig ansteigt, was

ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass die Lage im Irak nicht derart prekär ist, wie Sie es

versuchen darzustellen.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Ihnen aufgrund Ihres Alters, Ihrer

Anknüpfungspunkte, Ihrer Sprachkenntnisse, Ihrer Auslandserfahrung, Ihres

Gesundheitszustandes und Ihrer Arbeitsfähigkeit zugemutet werden kann, Ihre

Lebensbedürfnisse zu befriedigen und Ihren Lebensunterhalt im Irak zu sichern und Ihr

Leben neu zu organisieren.

In Gesamtbetrachtung hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon auszugehen,

dass keine Hinderungsgründe einer Rückführung gegeben sind und auch keine Gründe

vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und es ergaben

sich solche Gründe auch nicht aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.

? Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus Ihren eigenen Angaben sowie dem

Akteninhalt."

Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen bzw. die behauptete Gefährdung dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die bP1 ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die bP keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich im Wesentlichen aus den persönlichen Aussagen.

3. Rechtliche Beurteilung

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter

1. § 3 AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.

Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP1-3 nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführenden Parteien eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter

1. § 8 AsylG

(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Recht auf Leben], Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen; b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern; c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

Die beschwerdeführenden Parteien haben im Verfahren keine relevanten Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehr- bzw. Überstellungshindernis ergibt.

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der beschwerdeführenden Parteien ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd A

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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