TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/26 99/02/0253

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/02/0254

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde der CM in W, vertreten durch Dr. Margarete Appel, Rechtsanwalt in Wien XXI, Hermann-Bahr-Straße 14, gegen 1. den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22. Juni 1999, Zl. MA 65 - PB/161/99, und 2. den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. Juni 1999, Zl. MA 65 - PB/162/99, betreffend Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich, dass mit den angefochtenen Bescheiden dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 29. Jänner 1999 auf Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der im 20. Wiener Gemeindebezirk innerhalb der Kurzparkzone dieses Bezirkes in der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9.00 bis 20.00 Uhr geltenden Parkzeitbeschränkung von zwei Stunden für zwei dem Kennzeichen (Wechselkennzeichen) nach bestimmte Kraftfahrzeuge (LKW S. F. 280 D und PKW M. 240) gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 insoweit - soweit sich der Antrag auf Gemeindestraßen bezog, mit dem erstangefochtenen Bescheid, soweit sich der Antrag auf Bundesstraßen bezog, mit dem zweitangefochtenen Bescheid - nicht Folge gegeben wurde, als die Berufung gegen die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Beschränkung der gleichzeitig gemäß dieser Gesetzesstelle erteilten Ausnahmegenehmigung auf den LKW S. F. 280 D abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z. B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

In den im Wesentlichen gleichlautenden Begründungen der angefochtenen Bescheide haben die belangten Behörden ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, dem anzulegenden strengen Maßstab für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO gerecht werdende Gründe glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin habe die sie treffenden Erschwernisse bei einer auf zwei Stunden begrenzten Parkdauer nicht konkret und detailliert vorgebracht und auch nicht anhand von konkreten Beispielen nachgewiesen. Sie habe auch nicht stichhältig dargelegt, dass sie mit der Parkdauer von zwei Stunden nicht das Auslangen finden könne bzw. dass sie die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges nicht so gestalten könnte, dass die höchstzulässige Parkdauer nicht überschritten werde. Der Hinweis, das Fahrzeug müsse in unmittelbarer Nähe des Geschäftes bzw. Firmensitzes abgestellt werden, reiche hiezu nicht aus. Der Beschwerdeführerin seien bereits für den LKW und für zwei PKW Ausnahmebewilligungen gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt worden. Ihr sei bei ihrem näher bezeichneten Betriebsobjekt tagsüber die Zufahrt in den Innenhof gestattet. Weiters sei auf Grund ihres Wechselkennzeichens darauf zu schließen, dass sie über einen Abstellplatz für das jeweils nicht mit dem Kennzeichen versehene Fahrzeug verfügen müsse. Es obliege somit ausschließlich der Betriebsorganisation, den Einsatz der Fahrzeuge so zu gestalten, dass mit den bereits erteilten Ausnahmebewilligungen das Auslangen gefunden werden könne, wobei das Fahrzeug bei einer längeren Beladezeit im Hof des Betriebsobjektes beladen werden könne. Trotz Aufkündigung von ausserhalb des Betriebsobjektes gelegenen Lagerräumlichkeiten und Abstellplätzen bestehe weiterhin die Haltemöglichkeit im Bereich des Betriebsobjektes. Bei einer im Zuge eines Ortsaugenscheines durchgeführten Einschau in Unterlagen über Liefertätigkeiten habe sich gezeigt, dass viele kleine Lieferungen mit dem PKW durchgeführt würden. Ein Abstellen des PKW über die höchstzulässige Dauer von zwei Stunden erscheine aber in den seltensten Fällen erforderlich, wobei dann die gebührenpflichtige Unterbringung des PKWs in einer nahegelegenen Parkgarage möglich sei. Dafür, dass die gebotene Ausschöpfung der Möglichkeit, einen Abstellplatz zu mieten, der Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht zumutbar sei, habe sich kein Anhaltspunkt ergeben.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die (jeweils) belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass sie wegen der Enge der Einfahrt in den Hof ihres Betriebsobjektes den PKW dort nicht abstellen könne, ist darauf zu verweisen, dass die (jeweils) belangte Behörde die Abweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin nicht nur auf diesen Umstand, sondern insbesondere darauf gestützt hat, dass die Beschwerdeführerin zufolge der ihr bereits für zwei PKW und den LKW erteilten Ausnahmebewilligungen - auf jene geht die Beschwerdeführerin nicht ein - in der Lage sein müsste, durch entsprechende innerbetriebliche Organisation dafür zu sorgen, dass für den weiteren PKW mit der zulässigen zweistündigen Parkdauer das Auslangen gefunden werden müsste. Diese Auffassung steht auch in Übereinstimmung mit der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. für viele andere z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. März 1996, Zl. 96/02/0108), derzufolge bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist, wobei dem Antragsteller unter Zugrundelegung des geforderten strengen Maßstabes zugemutet werden muss, die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen, ebenso auszuschöpfen, wie jene, in angemessener Entfernung zur Betriebsstätte einen Abstellplatz zu mieten; dazu kommt, dass auch die Beförderung durch ein Taxi in Betracht zu ziehen ist. Der (jeweils) belangten Behörde kann daher nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie unabhängig von der Frage, ob eine Einfahrt in das Betriebsobjekt der Beschwerdeführerin zulässig ist, insbesondere unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin bereits erteilten Ausnahmebewilligungen zu einer Versagung der beantragten weiteren derartigen Bewilligung gelangt ist. Dass der Beschwerdeführerin die Anmietung eines Abstellplatzes bzw. die Benützung von Taxis oder öffentlichen Verkehrsmitteln - sofern sie mit den ihr bereits erteilten Ausnahmebewilligungen nicht das Auslangen finden sollte - unmöglich oder für sie als eine unzumutbare Belastung anzusehen wäre, kann dem in dieser Hinsicht nicht konkretisierten Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.

Die Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Hinweises, dass die (jeweils) belangte Behörde auf das ihr bekanntgegebene Räumungsurteil hinsichtlich ausserhalb des Betriebsobjektes angemieteter Räumlichkeiten und Stellplätze nicht eingegangen sei, nicht näher ausgeführt. Angesichts des anzuwendenden strengen Maßstabes bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 kann, (jeweils) eine Relevanz der geltend gemachten Verfahrensmängel dahingehend, dass die (jeweils) belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, nicht erblickt werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020253.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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