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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des M, geboren am 19. November 1968, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. September 1996, Zl. Fr 3210/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.
Diese Maßnahme begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 1994 von Gendarmeriebeamten angetroffen worden sei, ohne im Besitz eines Sichtvermerks bzw. einer Aufenthaltsbewilligung zu sein. Sein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1996 abgewiesen worden. Seiner dagegen beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde sei am 2. April 1996 die aufschiebende Wirkung "aberkannt" worden. Da er erst nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1968 festgesetzten Frist um Asyl angesucht habe, sei ihm eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens zugekommen. Der Beschwerdeführer verfüge weder über eine Aufenthaltsbewilligung noch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, weshalb sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig sei. Bei der Ausweisung sei auf die im § 19 FrG festgesetzte Interessenabwägung Bedacht zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe keine nahen Angehörigen im Bundesgebiet, seine gesamte Familie lebe in der Türkei. Obwohl auf Grund der Dauer seines Aufenthalts im Inland ein gewisser Eingriff in seine privaten Interessen vorliege, sei die Ausweisung im Interesse der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Ordnung dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nach den wiedergegebenen unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen kein Bescheid zugrundeliegt, mit dem die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (§ 6 AufG) versagt oder mit dem der Verlust einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 AufG) verfügt wurde; die Übergangsbestimmung des § 114 Abs. 5 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, kommt vorliegend daher nicht zum Tragen.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermeint der Beschwerdeführer allein darin zu erblicken, dass ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zukomme. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung einem Asylwerber ab dem Zeitpunkt nicht mehr zukommt, zu dem das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wird oder einem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Asylbehörden keine aufschiebende Wirkung zukommt. Sollte der Beschwerdeführer im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968 - welche nach Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 als vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz anzusehen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0473) - gewesen sein, so endete diese vorläufige Aufenthaltsberechtigung jedenfalls mit dem seinen Asylantrag in letzter Instanz abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 1. Februar 1996. Dem Antrag, seiner Beschwerde zur Zl. 96/20/0118 gegen den genannten Ministerialbescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit dem (vom Beschwerdeführer zitierten) Beschluss vom 2. April 1996, Zl. AW 96/20/0128-3, nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer ist somit nicht in der Lage, eine Rechtmäßigkeit seines inländischen Aufenthalts mit einem Hinweis auf eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu begründen. Den auf eine solche Berechtigung bezogenen Beschwerdeausführungen ist daher der Boden entzogen.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Hinweis auf einen Begründungsteil im Asylbescheid erster Instanz darzutun, demzufolge "die Frage der weiteren Aufenthaltsberechtigung nach Rechtskraft dieses Bescheides gemäß den bestehenden paß- und fremdenpolizeilichen Vorschriften zu beurteilen sein wird". Für die Beurteilung des angefochtenen Ausweisungsbescheides ist es völlig bedeutungslos, dass - wie der Beschwerdeführer meint - die Asylbehörde davon ausgegangen ist, ihm komme eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu. Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass eine solche Aufenthaltsberechtigung jedenfalls mit der letztinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages geendet hätte. Insgesamt erweist sich somit die Ansicht der belangten Behörde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig sei, frei von Rechtsirrtum.
Der Beschwerdeführer releviert nicht die von der belangten Behörde gemäß § 19 FrG vorgenommene Interessenabwägung. Bemerkt sei, dass der Gerichtshof auch angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Dauer seines inländischen Aufenthaltes seit Juni 1991 gegen die von der belangten Behörde unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsannahmen (der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen; seine Familie lebe in der Türkei) vorgenommenen Beurteilung, dass wegen des überwiegenden öffentlichen Interesses die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend geboten und somit im Grund des § 19 FrG zulässig sei, keine Bedenken hegt.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. November 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996210909.X00Im RIS seit
20.11.2000