TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 W236 2115050-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W236 2115049-1/39E

W236 2115050-1/19E

W236 2115048-1/12E

W236 2115051-1/13E

W236 2165162-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerden von

1) XXXX , geb. XXXX ,

2) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,

3) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,

4) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX ,

5) XXXX , geb. XXXX ,

alle StA. Russische Föderation, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

1) 08.09.2015, Zl. 624995001-2222883,

2) 08.09.2015, Zl. 624994908-2222905,

3) 08.09.2015, Zl. 831179210-1705142,

4) 08.09.2015, Zl. 1077157505-150822054,

5) 06.07.2017, Zl. 1149134709-170458179,

nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 05.12.2017 und 19.06.2018:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eheleute und die Eltern der minderjährigen Dritt- und Fünftbeschwerdeführer sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (alle gemeinsam als Beschwerdeführer bezeichnet). Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige aus der Teilrepublik Dagestan und Angehörige der awarischen Volksgruppe.

2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten im Februar 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.02.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch seine Mutter am 13.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch ihre Mutter am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch seine Mutter am 09.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3.1. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2013 und seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27. und 28.11.2014 im Wesentlichen an, dass er sich am 01.02.2013 mit seinem Cousin und zwei weiteren Freunden zur Jagd in XXXX , dem Wohnort seiner Mutter, verabredet habe. Man habe sich in zwei Gruppen aufgeteilt, wobei er mit seinem Freund XXXX unterwegs gewesen sei. Nach ca. 15 Minuten hätten sie Schüsse aus automatischen Waffen gehört und sich in Richtung dieser Schüsse bewegt. Dort hätten sie Spezialeinheiten des OMON gesehen. Sein Cousin und der weitere Freund seien auf dem Boden gelegen, die OMON Leute hätten in Richtung des Cousins geschossen. Der Erstbeschwerdeführer und sein Freund Nabi hätten geschrien, dass es sich um ein Missverständnis handle und sie Jäger seien. Daraufhin hätten die OMON Leute auch auf sie geschossen. Der Erstbeschwerdeführer und sein Freund Nabi seien daraufhin davongelaufen und hätten sich im Wald verstecken können. Sie seien zwei Tage lang im Wald geblieben. Danach seien sie zur Staatsanwaltschaft gegangen und hätten die Situation erklärt. Die Staatsanwaltschaft habe mit ihnen den Tatort besichtigt, wo immer noch Blutspuren sichtbar gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft habe auch Fotos gemacht und die Blutspuren sowie Kugeln sichergestellt, wobei nur ein oder zwei Kugeln sichergestellt worden wären. Man habe ihnen zugesichert, dass man der Sache nachgehen werde. Danach seien der Erstbeschwerdeführer und sein Freund Nabi nach Hause gegangen. Ca. zwei Tage später habe der Erstbeschwerdeführer Fotos von seinem Cousin und dem Freund im Fernsehen gesehen, wo berichtet worden sei, dass zwei Jäger erschossen worden seien. Dies hätten der Erstbeschwerdeführer und Nabi auch der Staatsanwaltschaft als Beweis ihrer Aussagen mitgeteilt. Kurz darauf sei das Begräbnis seines Cousins und dieses Freundes gewesen. Währenddessen habe die Mutter des Beschwerdeführers angerufen und ihm erzählt, dass gerade die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen sei. Die Polizisten hätten gesagt, der Beschwerdeführer sei auch ein Widerstandskämpfer, genau wie jene, die im Wald erschossen worden seien. Sie sagten auch, dass sie in ihrem Haus Waffen und Patronen gefunden hätten. Als er dann noch im Fernsehen gesehen habe, dass nicht zwei Jäger sondern zwei Widerstandskämpfer im Wald umgebracht worden seien, sei er mit Nabi in dessen Haus in den Bergen bei XXXX gegangen, wo sie sich sieben Tage versteckt hätten. Danach sei der Erstbeschwerdeführer alleine zu seiner Großmutter nach XXXX gegangen, wo er sich weitere zehn bis zwölf Tage versteckt habe. Am 24.02.2013 habe er sich von einem Freund nach XXXX bringen lassen, habe seine Frau abgeholt und sei mit dieser in die Ukraine gefahren.

Darüber hinaus habe er ca. seit dem Jahr 2004 in XXXX ein Restaurant betrieben, das auf seine Mutter angemeldet gewesen sei. Vor seiner Ausreise seien mehrmals Polizisten gekommen und hätten ihm das Restaurant abkaufen wollen. Sie hätten jedoch einen viel zu niedrigen Preis genannt. Bei ihrem letzten Besuch im Jänner 2014 hätten ihm diese Männer dann gedroht, dass alles passieren könne, wenn er nicht verkaufe. Er habe jedoch keine Angst gehabt, da er wichtige Personen in seinem Restaurant bedient habe und Beziehungen gehabt habe. Man habe auch von allen Geschäften in der Umgebung Schutzgeld verlangt und er sei der einzige gewesen, der sich geweigert habe, dieses Schutzgeld zu zahlen, da bei ihm alle Unterlagen in Ordnung gewesen seien. Bei seiner Ausreise habe er keinen Zusammenhang zwischen den Vorfällen im Wald und diesen Bedrohungen durch die Polizisten gesehen. Heute sei er sich sicher, dass diese zusammenhängen.

In Österreich habe er erfahren, dass nach ihm mittels Steckbrief gesucht werde. Man unterstelle ihm das Delikt der Vergewaltigung, da man seiner habhaft werden wolle und Vergewaltigung für einen Moslem eine besondere Demütigung darstelle. Er habe sich jedoch nie etwas zuschulden kommen lassen. Wenn man seinen Namen in Google und Yandex eingebe, finde man ebenfalls die ihm unterstellten Straftaten.

Der Erstbeschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

? Russischer Reisepass

? Internetlinks in russischer Sprache, die bei der Suche nach seinem Namen auf Google und Yandex aufscheinen. Diese führen zu Fahndungsfotos (unter anderem) des Beschwerdeführers, aus welchen sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer eine Straftat gemäß § 131 (Vergewaltigung einer Frau) und § 132 (Vergewaltigung eines Mannes) russisches Strafgesetzbuch begangen habe und die Russische Föderation nicht verlassen dürfe.

? Handyfotos einer Busstation, wo die genannten Fahndungsfotos ausgehängt waren.

? Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 21.06.2014, welcher dem Erstbeschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und diesem eine medikamentöse Therapie verschreibt.

? Deutschkursbesuchsbestätigung "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 1)" bei der Caritas von 13.06.2013 bis 22.08.2013;

? Deutschkursbesuchsbestätigung "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 1)" bei der Caritas von 20.01.2014 bis 03.04.2014;

? Deutschkursbesuchsbestätigung "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 2)" bei der Caritas von 29.04.2014 bis 17.06.2014.

3.2. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab die Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.02.2013 und ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.11.2014 im Wesentlichen an, dass sie selbst nie Probleme gehabt habe und nur wegen ihres Mannes ausgereist sei. Für sich selbst befürchte sie auch für den Fall der Rückkehr nichts. Zu den Problemen ihres Mannes könne sie keine Angaben machen, da sie nicht dabei gewesen sei; er habe ihr davon auch erst in Österreich erzählt.

Hinsichtlich der Fluchtgründe ihrer Kinder machte die Zweitbeschwerdeführerin geltend, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte folgende Unterlagen vor:

Sie selbst betreffend:

? Vier Hochzeitsfotos;

? Deutschkursbesuchsbestätigung "Deutsch als Fremdsprache (Kurs 2)" bei der Caritas von 29.01.2015 bis 23.04.2015;

Die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betreffend:

? Jeweils die österreichischen Geburtsurkunden.

4. Am 03.06.2015 langte beim Bundesamt die Beantwortung der am 22.12.2014 übermittelten Anfrage an die Staatendokumentation ein. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich über die vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Vorfälle von Februar 2013 nichts in den diversen Medien finden lasse. Bei den vom Erstbeschwerdeführer angegeben Links seiner Fahndung handle es sich um die alte Homepage der offizielle Webpräsenz der Stadtverwaltung

XXXX . Steckbriefe von gesuchten Personen würden auch nicht öffentlich auf Straßen ausgehängt. Gesuchte würden in einer internen Fahndungsliste der russischen Behörden gespeichert bzw. von manchen Stadtverwaltungen online publiziert. Die Existenz des vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Restaurants könne nicht bestätigt werden.

5. Zu dieser Anfragebeantwortung nahm der Erstbeschwerdeführer am 23.06.2015 Stellung und führte aus, dass die Berichte über die Vorfälle bei der Jagd auf TV-Dagestan in einer Lokalsendung zu sehen gewesen seine. Ob diese noch in einem Archiv zu finden seien, sei fraglich. Russland sei sehr korrupt und die Justiz sei regelmäßig in solche Machenschaften involviert, weshalb man mit keinem fairen Verfahren rechnen könne. Wenn man im Internet seinen Namen eingebe, dann komme man auf die besagte Seite. Er nehme an, dass man ihm diese Straftaten anlaste, da man nicht geschafft habe, ihm sein Restaurant wegzunehmen oder ihn auf der Jagd zu töten. Nunmehr sei er zur gesamtrussischen Fahndung ausgeschrieben. Dies verdeutliche die Unberechenbarkeit seiner Verfolger. Auch sei er nie in XXXX gewesen. Er habe auch nie gesagt, dass sein Steckbrief auf der Straße ausgehängt werde. Vielmehr habe sich diese Information auf der Anzeigetafel der Polizeistation gefunden. Bemerkenswert sei zudem, dass er auf dieser Tafel nur eines Paragraphen bezichtigt werde. Suche man ihn aber im Internet, werde er auf besagter Internetseite schon wegen des Verstoßes gegen zwei Paragraphen gesucht. Das Restaurant sei auf seine Mutter angemeldet gewesen und müsse diese bei Recherchen auch zu finden sein. Er könne keine Freunde bitten, Fotos von dem Restaurant zu machen, da er diese damit gefährden würde. Das Restaurant sei amtlich versiegelt worden, weswegen sich Leute, die dieses fotografieren, verdächtig machen würden.

6. Mit den o.a. Bescheiden vom 08.09.2015 (bezüglich die Erst- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. vom 06.07.2017 (bezüglich des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers) wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers aufgrund dessen unplausiblen, widersprüchlichen und oberflächlichen Angaben, kein Glauben geschenkt haben werde können. Zudem sei das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht mit den Rechercheergebnissen der Staatendokumentation vereinbar, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben nur noch mehr unterstreiche. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Da die Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig seien und nach wie vor über Anknüpfungspunkte in Dagestan verfügen, könne von der Abdeckung ihrer lebensnotwendigen Bedürfnisse bei einer Rückkehr ausgegangen werden. Es drohe den Beschwerdeführern keine Gefahr, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration der Beschwerdeführer habe auch nicht festgestellt werden können.

7. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher die Bescheide vollumfänglich angefochten werden und unter Anführung zahlreicher Länderberichte auf die Glaubhaftigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers verwiesen wird. Weiters wird unter Verweis auf die einzelnen Punkte in der Beweiswürdigung diese als schwer mangelhaft moniert. Den Beschwerdeführern wäre Asyl, jedoch zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.

8. Mit Eingaben vom 09.10.2015 und vom 28.10.2015 übermittelte der Erstbeschwerdeführer Fotos seines Restaurants in Machatschkala, eine Kopie des russischen Reisepasses von XXXX , geb. XXXX (laut Angaben des Erstbeschwerdeführers handelt es sich hiebei um seine Mutter), sowie eine Bescheinigung des föderalen Steuerdienstes vom 10.09.2003 über die staatliche Registrierung von XXXX als Einzelunternehmerin in Dagestan. In einer Stellungnahme vom 26.11.2015 führte der Erstbeschwerdeführer hiezu aus, dass er dadurch die Existenz seines Restaurants, das auf seine Mutter angemeldet gewesen sei, beweisen wolle. Aus der Bescheinigung des föderalen Steuerdienstes ergebe sich, dass seine Mutter das Restaurant gemietet habe. Es sei ihm nicht möglich, die Originaldokumente zu besorgen.

9. Mit Eingabe vom 24.07.2017 legte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie seines russischen Führerscheins samt beglaubigter Übersetzung vor. Dieser Führerschein wurde beim Versuch des Erstbeschwerdeführers, diesen in einen österreichischen Führerschein umschreiben zu lassen, kriminalpolizeilich untersucht und als Totalfälschung identifiziert (siehe Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 04.10.2017).

10. Am 05.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, den Beschwerdeführern, sowie deren Rechtsvertreterin statt, in welcher der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wiederholten in der Verhandlung im Wesentlichen ihre bereits geltend gemachten Vorbringen.

11. Nach Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Staatsanwaltschaft, ob für den Erstbeschwerdeführer eine öffentliche oder internationale Fahndung vorliege, teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14.12.2017 mit, dass derzeit kein Auslieferungsverfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer anhängig sei. Ob eine internationale Fahndung vorliege, könne die Staatsanwaltschaft nicht beantworten.

12. Am 06.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beantwortung der am 12.12.2017 übermittelten Anfrage an die Staatendokumentation ein. In dieser wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich auf der offiziellen Seite der Organe der lokalen Selbstverwaltung der Stadt XXXX eine undatierte Liste finde, auf welcher eine Person namens XXXX , geb. XXXX zu finden sei, die wegen Paragraph 131, Absatz 2 des Strafgesetzbuches der russischen Föderation gefahndet werde. Der Absatz des genannten Paragraphen des Strafgesetzbuches bestrafe Vergewaltigung durch eine Gruppe, Vergewaltigung in Verbindung mit Todesdrohungen, der Zufügung schwerer körperlicher Schäden oder mit besonderer Grausamkeit oder eine Vergewaltigung, die zu einer Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit führe (Strafgesetzbuch der Russischen Föderation). Eine Suche auf google habe bei einem oberflächlichen Durchsehen keine weiteren relevanten Treffer ergeben. Es finde sich lediglich eine Person namens XXXX , die Teilnehmer zweier Gerichtsverfahren gewesen sei. Es finde sich zudem ein Urteil des Obersten Gerichts der Republik Karatschajewo-Tscherkessien vom 27.10.2005, dem zu Folge eine Person namens XXXX zu drei Jahren und sechs Monaten Haft wegen § 222, Abs. 1 und § 317 des russischen Strafgesetzbuches verurteilt worden sei (Anmerkung: Bei der Person, die Beteiligter der Gerichtsverfahren war, dürfte es sich nicht um den Erstbeschwerdeführer handeln, da der Vatersname falsch ist).

Weiters sei aus mehreren Internetseiten, die als Firmenverzeichnisse oder Branchenbücher fungieren, ersichtlich, dass an der angegebenen Adresse des Restaurants ein Supermarkt mit dem Namen " XXXX " zu finden sei. Zwei Quellen würden den Hinweis enthalten, dass diese Einrichtung am 16.07.2017 gelöscht worden sei.

Weiters wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.01.2018 zu Genitalbeschneidungen bei Mädchen in Dagestan angeschlossen, aus welcher zusammengefasst hervorgeht, dass es in abgelegenen Dörfern in Dagestan zu Beschneidungen von Mädchen - üblicherweise bis zum dritten Lebensjahr - kommen kann. Die Beschneidung wird in den meisten Fällen von Mutter oder Großmutter des Mädchens initiiiert. In Dagestan werde gemäß WHO Klassifikation Typ I, Typ II oder Typ IV von weiblicher Genitalverstümmelung praktiziert. Die größte ethnische Gruppe, die Awaren, würden an fast allen Mädchen weibliche Genitalverstümmelungen vornehmen. Sie finde hauptsächlich im Alter von bis zu drei Jahren statt, gelegentlich auch bei älteren Mädchen. Die Gründe wären die Verringerung der weiblichen Lust und das Beibehalten der Reinheit der Frau. Berdiev, Vorsitzender des muslimischen Koordinierungszentrums im Nordkaukasus und Mitglied in Putins präsidialem Rat erklärte vor der russischen Nachrichtenagentur Interfax, dass es sich hierbei um eine typische dagestanische Tradition handle und man alle Frauen beschneiden müsse, damit es auf der Erde keine Unzucht gebe. Frauen wären dafür geschaffen, Kinder zu gebären und zu erziehen. Das könnten sie trotz Beschneidung. Auch ein Imam einer Moschee in Machatschkala habe erklärt, dass er die Prozedur unter islamischen Rechtsnormen für obligatorisch halte und eine Vermeidung eine "Versündigung" wäre. In Russland und international hätten diese Äußerungen zu einer heftigen Debatte geführt, die örtliche Kinderombudsfrau sei entlassen worden, nachdem sie gegen die Verstümmelung aufgetreten sei.

13. Am 19.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, den Beschwerdeführern, sowie deren Rechtsvertreterin statt, in welcher der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation neuerlich zu ihren Fluchtgründen und ihren Integrationsbemühungen in Österreich befragt wurden. Die Beschwerdeführer legten in dieser Verhandlung folgende Unterlagen vor:

? Diverse Unterstützungsschreiben von Nachbarn, die die Familie als sehr freundlich und nett beschreiben;

? Unterstützungsschreiben eines Nachbarn, der den Erstbeschwerdeführer von gemeinsamen Sportaktivitäten kenne und diesen als sehr fleißigen und zuvorkommenden Menschen beschreibt;

Den Erstbeschwerdeführer betreffend:

? Einen zweiseitigen Ausdruck in russischer Sprache, den die Mutter des Erstbeschwerdeführers laut seinen Angaben von der Polizeistation gegen Geld erhalten habe und aus dem sich ergebe, welche Delikte ihm - zu Unrecht - zur Last gelegt würden;

Die Zweitbeschwerdeführerin betreffend:

? Deutschkursbesuchsbestätigung "Deutsch als Fremdsprache (Kurs A1.2)" bei der Caritas von 19.03.2018 bis 04.05.2018

? Schreiben einer Deutschlehrerin vom 11.06.2018, dass die Zweitbeschwerdeführerin den Deutschkurs seit März 2018 regelmäßig besuche und den Kurs A1.2 am 04.05.2018 mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen habe, sie besuche derzeit den A1.3 Kurs und wolle die A1 Integrationsprüfung ablegen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei sehr motiviert und sehr höflich.

Die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer betreffend:

? Bestätigung über den Kindergartenbesuch des Drittbeschwerdeführers seit September 2017, welchen auch die Vierbeschwerdeführerin ab Herbst 2018 besuchen werde.

14. Mit Schreiben vom 21.06.2018 übermittelte die Dolmetscherin die deutsche Übersetzung des vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 19.06.2018 vorgelegten Schreibens. Aus diesem Schreiben ist Folgendes ersichtlich:

Föderale Fahndung nach XXXX , XXXX , als Beschuldigter.

Der Tatverdächtige entziehe sich den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bzw. sei unbekannten Aufenthaltes seit 07.02.2007.

Datum der Erfassung in der Republik Datestan: 07.02.2007.

Sicherungsmaßnahme: behördliche Auflage (dürfe seinen Aufenthaltsort ohne behördliche Genehmigung nicht verlassen).

Besondere Anmerkungen: neuerliche Ausschreibung, nach der Person wurde zu einem früheren Zeitpunkt gefahndet.

Behörde des Ministeriums für innere Angelegenheiten der RF für Chanty Mansijsk autonomer Kreis Jugra, Behörde Abteilung des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Stadt XXXX .

Weiters finden sich Informationen zum Pass der gesuchten Person.

15. In der am 03.07.2018 eingelangten Stellungnahme wurde eine Deutschkursbestätigung des Erstbeschwerdeführers, seine russische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung sowie der muslimische Trauschein vom 18.10.2010 samt deutscher Übersetzung vorgelegt. Weiters wurde ausgeführt, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, vom 21.07.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 07.05.2018) bestätige, dass Korruption und Amtsmissbrauch in Dagestan bis in die höchsten Positionen bzw. die Regierung Dagestans vorkomme. Die Anfragebeantwortung vom 23.01.2018 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers bestätige, dass es gegen ihn eine Fahndung gebe. Aus diesem Grund sei ihnen Asyl zu gewähren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakt der Beschwerdeführer, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der am 05.12.2017 und am 19.06.2018 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlungen, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten im Februar 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.02.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch seine Mutter am 13.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch ihre Mutter am 08.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurde am XXXX im österreichischen Bundesgebiet geboren und stellte vertreten durch seine Mutter am 09.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 08.09.2015 bzw. vom 06.07.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Beschwerdeführer wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Am 05.12.2017 und am 19.06.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht mündliche Beschwerdeverhandlungen durch.

1.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind nach islamischer Tradition verheiratet und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus der Teilrepublik Dagestan und sind Angehörige der awarischen Volksgruppe. Ihre Identitäten stehen nicht fest.

Die Beschwerdeführer sind gesund. Der Erstbeschwerdeführer nahm in Österreich psychologische Betreuung in Anspruch, benötigt diese derzeit jedoch nicht. Keiner der Beschwerdeführer leidet daher an einer schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben sich während ihres relativ kurzen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet von fünf Jahren Grundkenntnisse der Deutschen Sprache angeeignet. Sie besuchten sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache auf dem Niveau A 1.2, sie legten jedoch keine Prüfungen ab. Sie verfügen über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer war in Österreich als Zeitungszusteller tätig, derzeit sind jedoch weder er, noch die Zweitbeschwerdeführerin erwerbstätig. Sie beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und leben in einer Flüchtlingsunterkunft.

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über die Kernfamilie hinaus über keine weiteren Angehörigen. Im Falle der Beschwerdeführer konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt werden; eine besondere Verfestigung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet liegt nicht vor.

Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin genossen in Dagestan eine Schulausbildung und besuchten mehrere Jahre die Universität, wo sie beide Jus studierten. Sie beherrschen beide die russische Sprache. Der Erstbeschwerdeführer war in unterschiedlichen Branchen tätig, unter anderem arbeitete er als Metzger.

Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht seit September 2017 den Kindergarten. Die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer werden noch zu Hause betreut.

Die Beschwerdeführer verfügen in Dagestan und in der Russischen Föderation nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, unter anderem lebt die Mutter des Erstbeschwerdeführers weiterhin im Dorf XXXX , zu welcher er in telefonischem Kontakt steht. Zahlreiche Onkeln und Tanten des Erstbeschwerdeführers leben in XXXX , die Großmutter des Erstbeschwerdeführers lebt nach wie vor in XXXX und sein Bruder lebt in Sibirien.

1.3. Zum Fluchtvorbringen:

Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer von Mitarbeitern der örtlichen Sicherheitsbehörden dazu aufgefordert wurde, das Restaurant, das seiner Mutter gehörte und auf sie angemeldet war, unter Marktwert zu verkaufen bzw. herzugeben und diesbezüglich bedroht wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass uniformierte Polizisten den Erstbeschwerdeführer deshalb im Februar 2013 bei einer Jagd erschießen wollten und bei diesem Vorfall sein Cousin und ein weiterer Mann erschossen wurden. Ferner kann auch nicht festgestellt werden, dass die örtlichen Sicherheitsbehörden ein aktuelles Interesse am Erstbeschwerdeführer haben und vor dem Haus seiner Mutter regelmäßig patroullieren. Dass die minderjährige Viertbeschwerdeführerin Gefahr liefe, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der Russischen Föderation einer Genitalverstümmelung unterzogen zu werden, kann ebenso nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefen, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu sein.

1.4. Zur maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 21.07.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 07.05.2018):

Neueste Ereignisse:

In Machatschkala, der Hauptstadt Dagestans, ist die gesamte Regierungsspitze auf Befehl Moskaus festgenommen worden, insgesamt sieben Personen: der kommissarische Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und vier weitere ranghohe Beamte. Ihnen wird Korruption vorgeworfen. Persönliche Waffen der Politiker wurden beschlagnahmt. Die Politiker wurden von Sicherheitskräften aus Moskau in Handschellen zum Flughafen gebracht und zu Vernehmungen in die russische Hauptstadt geflogen. Die muslimisch geprägte russische Teilrepublik Dagestan wird von Korruption und islamistischem Extremismus geprägt und macht Moskau Sorgen. Präsident Wladimir Putin entsandte im vergangenen Oktober den ehemaligen russischen Vize-Innenminister Wladimir Wassiljew, um für Ordnung zu sorgen. Im Januar war bereits der Bürgermeister der Hauptstadt, Mussa Mussajew, wegen Amtsmissbrauchs verhaftet worden (Euronews 6.2.2018, vgl. Kurier 5.2.2018).

Der Präsident der Republik Dagestan, Ramasan Abdulatipow, ist im September 2017 von seinem Amt aus Altersgründen zurückgetreten (Ostexperte.de 28.9.2017). Am 9.10.2017 wird daraufhin Wladimir Wasiljew zum kommissarischen Oberhaupt der Republik Dagestan ernannt (Länderanalysen - Chronik 9.10.2017).

Quellen:

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Euronews (6.2.2018): Dagestan: Gesamte Regierung in Handschellen abgeführt,

http://de.euronews.com/2018/02/06/dagestan-gesamte-regierung-in-handschellen-abgefuhrt, Zugriff 7.2.2018

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Kurier (5.2.2018): Russland: Regierungsspitze in Dagestan festgenommen,

https://kurier.at/politik/ausland/russland-regierungsspitze-in-dagestan-festgenommen/309.777.147, Zugriff 7.2.2018

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Russland Analysen (9.10.2017): Chronik: Russland im Jahr 2017, http://www.laender-analysen.de/russland/chroniken/Chronik_RusslandAnalysen_2017.pdf, Zugriff 7.2.2018

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Ostexperte.de (28.9.2017): Präsident von Dagestan verkündet Rücktritt,

https://ostexperte.de/praesident-von-dagestan-verkuendet-ruecktritt/, Zugriff 7.2.2018

1.4.1. Politische Lage im Allgemeinen

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).

Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).

Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017

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CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017

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EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017

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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017

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GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017

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Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder,

https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017

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RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?,

http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017

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Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen,

http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017

1.4.1.a. Politische Lage in Dagestan im Besonderen

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von knapp drei Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 14.4.2017).

Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands, in der der Staat mit aller Härte gegen "Aufständische" vorgeht. Die weit überwiegende Anzahl von Gewaltopfern war in den Jahre 2015 und 2016 in Dagestan zu verzeichnen. Aktionen von Sicherheitskräften nehmen auch die Familienangehörigen von bewaffneten Untergrundkämpfern ins Visier (AA 24.1.2017).

Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow'schen Privatstaat. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3.000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).

Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).

Quellen:

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ACCORD (14.4.2017): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen,

http://www.ecoi.net/news/190001::russische-foederation/120.sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen.htm, Zugriff 21.6.2017

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AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen,

http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 21.6.2017

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Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus"

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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