Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W215 2201574-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2018, Zahl
1088967410-151439143, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste illegal gemeinsam mit ihrer Mutter, ihren drei Schwestern, ihren zwei Brüdern sowie zwei entfernteren Verwandten in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde sie am 28.09.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.
Nach niederschriftlicher Befragung der Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.11.2017 wies die Behörde mit Bescheid vom 24.11.2017, Zahl
1088967410-151439143, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab und erteilte gemäß § 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht (Spruchpunkt 2.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt 3.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt 4.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt 5.).
Laut Übernahmebestätigung wurde der Bescheid vom 24.11.2017,
Zahl 1088967410-151439143, am 29.11.2017 vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in dessen Büroräumlichkeiten übernommen. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach am 27.12.2017.
Am 15.01.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zugleich Beschwerde in vollem Umfang. Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Ende der Beschwerdefrist mit 27.12.2017 im Kalender vermerkt worden, der Akt danach allerdings nicht - wie sonst üblich - in der Reihenfolge der Beschwerdefristen eingeordnet, sondern am Boden des Aktenstapels liegen gelassen worden sei. Grund dafür sei gewesen, dass der Akt aufgrund seines Umfangs mehrmals von dem betreffenden Stapel mit Fristablauf am 27.12.2017 gerutscht sei und die Bescheide jeweils mühsam wieder zusammengelegt hätten werden müssen. Deshalb sei der Akt unter jene für den 03.01.2018 kalendierten Beschwerden zu liegen gekommen. Aufgrund der Weihnachtsfeiertage sei zudem am 27.12.2017 weder der Vertreter noch der für die Fristeinhaltung zuständige Mitarbeiter in der Kanzlei anwesend gewesen. Die beiden verbliebenen und sehr erfahrenen Mitarbeiter hätten zwar im Rahmen eines Vieraugenprinzips den Fristenkalender kontrolliert, seien aber aufgrund dessen, dass die entsprechende Eintragung durch die Erledigungsvermerke der darunterliegenden Eintragung überschrieben worden sei und sich der Akt zudem nicht auf dem Aktenstapel für den 27.12.2017 befunden habe, irrtümlich davon ausgegangen, dass das Rechtsmittel bereits erledigt sei. Es sei im Bereich des Rechtsvertreters bisher nur zu einer einzigen Fristversäumnis im Jahr 2006 gekommen, damals wegen einer Fehleintragung, woraufhin die Kanzlei das Vieraugenprinzip sowohl bei Fristeintragung als auch bei Fristerledigung eingerichtet habe. Für den Vertreter sei es unvorhersehbar und insofern unabwendbar gewesen, dass trotz der Überlassung der Verantwortung an diesem Tag an einen seit 2004 in der Kanzlei tätigen Mitarbeiter und der Kontrolle durch eine ebenfalls schon länger tätige Mitarbeiterin, eine Frist übersehen worden sei. Die von der Rechtsprechung geforderte Kontrolle sei dem Vertreter gegenständlich nicht zumutbar gewesen, da auch er ein Anrecht auf Urlaub zwischen Weihnachten und Neujahr habe. Von Seiten der Mitarbeiter handle es sich um eine entschuldbare Fehlleistung, sei doch tatsächlich auf dem Kalenderblatt der Eintrag als gestrichen zu erkennen. Beide an diesem Tag anwesende Mitarbeiter hätten auch nicht damit rechnen können, dass der Akt im Rechtsmittelstapel falsch eingeordnet worden sei; derartige Fehleinordnungen kämen üblicherweise nicht vor.
Mit Bescheid vom 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bzw. der ihr zuzurechnende Rechtsanwalt nicht glaubhaft gemacht hätten, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen seien, die Beschwerdefrist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Die vom Rechtsanwalt geschilderten Umstände hätten gezeigt, dass nicht im nötigen Maß für eine ordnungsgemäße Kanzleiführung während seiner Abwesenheit gesorgt worden und ein erheblicher Koordinierungs- und Absprachemangel offenbar geworden sei. Weiters sei aus der im Bescheid vom 24.11.2017 enthaltenen und in der Muttersprache der Beschwerdeführerin verfassten Rechtsmittelbelehrung eindeutig ersichtlich, dass ihr die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen ab Zustellung offenstehe. Auch habe man der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung in ihrer Muttersprache die für sie zuständige Rechtsberatungsorganisation mitgeteilt und darauf hingewiesen, dort bis zum 05.12.2017 persönlich zu erscheinen. Dem sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr gewillkürter Vertreter hätten auffallend sorglos gehandelt, weswegen der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Weiters wurde moniert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - obwohl beantragt - keine Einvernahme der Mitarbeiter des Rechtsanwaltes vorgenommen habe. Jedes Kalendierungssystem sei fehleranfällig und verbesserungswürdig, das beschriebene System des Vieraugenprinzips bestehe jedoch seit 2006 und habe sich seither sehr bewährt. Die Kanzlei des Vertreters sei sehr klein und umfasse nur vier Mitarbeiter, sodass alle Mitarbeiter in alle Vorgänge in der Kanzlei eingebunden seien. Beim gegenständlichen Versäumnis handle es sich um einen absoluten Ausnahmefall und nicht um Sorglosigkeit; es liege demnach ein minderer Grad des Versehens vor. Es sei dem Anwalt nicht vorzuwerfen, dass er sich auf einen seit 2006 beschäftigten Mitarbeiter verlassen habe, dem noch nie eine Fristversäumnis unterlaufen sei.
2. Die Beschwerdevorlage vom 18.07.2018 langte am 23.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.09.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahl
1088967410-151439143, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen und gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt 2.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt 3.) und gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt 4.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt 5.).
Dieser Bescheid vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, wurde vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin in dessen Büroräumlichkeiten am 29.11.2017 übernommen und damit rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid endete am 27.12.2017.
Am 15.01.2018 langte der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2017, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Mit Bescheid vom 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit seinem Bescheid vom 28.05.2018, Zahl 1088967410-151439143, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zu Recht abgewiesen hat.
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Der gegenständliche Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017, Zahl 1088967410-151439143, wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin laut der im Verwaltungsakt aufliegenden Übernahmebestätigung in dessen Kanzleiräumlichkeiten am Mittwoch dem 29.11.2017 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Mittwochs vier Wochen später, sohin mit Ablauf des 27.12.2017.
Nach den Weihnachtsfeiertagen erlangte der Vertreter der Beschwerdeführerin am 02.01.2018 Kenntnis von der Versäumung der Beschwerdefrist und brachte rechtzeitig binnen zwei Wochen am 15.01.2018 den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).
Zur besonderen Sorgfalts- und Überwachungspflicht des "beruflichen" rechtskundigen Parteienvertreters wird in Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 01.04.2009, rdb.at), Rz 49-67, zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Nach der Rechtsprechung des VwGH müssen berufliche rechtskundige Parteienvertreter (insbesondere Anwälte, Notare, Steuerberater) bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten strengeren Anforderungen gerecht werden als sonstige (rechtsunkundige) Personen (Rz 40; VwGH 19.09.1991, 91/06/0067; 01.06.2006, 2005/07/0044; 23.06.2008, 2008/05/0529; Hengstschläger 3 Rz 606; Thienel 4 323). Dies gilt nicht nur für das eigene Handeln, sondern auch hinsichtlich der Tätigkeit ihrer Mitarbeiter. Der rechtskundige Vertreter der Partei hat gegenüber der ihm als Hilfsapparat zur Verfügung stehenden Kanzlei alle Vorsorgen zu treffen, die notwendig sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben zu gewährleisten, welche ihm aus dem Bevollmächtigungsverhältnis obliegen (VwGH 22.05.1997, 96/21/1048; 20.01.1998, 97/05/0329; 20.12.2001, 2000/16/0637). Die berufsgebotenen Vorkehrungen betreffen vor allem die Organisation des Kanzleibetriebs (VwGH 22.09.1998, 98/17/0157; 04.09.2003, 2003/09/0108; 17.07.2008, 2008/20/0305) und die wirksame Überwachung der Angestellten in Bezug auf die Einhaltung der Fristen, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Eingaben an die Behörde, insbesondere von Rechtsmitteln, aber auch von die Präklusion verhindernden Einwendungen etc. (VwGH 26.01.1999, 98/02/0412; 16.09.2003, 2003/05/0160; 17.07.2008, 2008/20/0305).
Das Verschulden eines Bediensteten eines rechtskundigen Parteienvertreters kann aber nicht schlechterdings dem Verschulden des Vertreters oder der Partei gleichgehalten werden (VwGH 26.09.1990, 90/10/0062; 16.02.2004, 99/17/0202; 17.07.2008, 2008/20/0305; vgl. auch Pichler, AnwBl 1990, 179). Es ist dem beruflichen rechtskundigen Vertreter selbst und - auf Grund des Bevollmächtigungsverhältnisses - letztlich der von ihm vertretenen Partei (vgl. Rz 44) nur dann zuzurechnen, wenn der Vertreter die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Kontrolle der Tätigkeit der Mitarbeiter unterlassen hat und damit seiner Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (VwGH 22.09.1998, 98/17/0157; 25.11.2003, 2003/17/0305; 23.06.2008, 2008/05/0081).
Nur wenn der berufliche rechtskundige Vertreter die berufsgebotene Sorgfaltspflicht bei der Kontrolle der Evidenzhaltung und Wahrnehmung von Terminen und Fristen erfüllt hat, können Fehler und Irrtümer, die einer bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleikraft unterlaufen und eine - nach einem Teil der Judikatur (vgl. Rz 55) - durch die konkreten Umstände des Einzelfalls entschuldbare Fehlleistung darstellen, eine Wiedereinsetzung rechtfertigen (VwGH 26.07.1995, 95/20/0242; 26.07.2001, 2001/20/0402; 31.07.2006, 2006/05/0081).
Der häufigste Grund für ein Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist (vgl. Thienel 4 323). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Einhaltung der Rechtsmittelfristen stets der berufliche rechtskundige Parteienvertreter selbst verantwortlich (VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 20.05.02003, 2003/02/0028; 28.05.2008, 2008/21/0320) und nicht etwa jener Kanzleiangestellte (allein), der den Termin in den Kalender einträgt. Der Anwalt selbst hat die Fristen festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie ihre richtige Eintragung (richtige Streichung [VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 05.11.1997, 97/21/0673; 03.04.2001, 2000/08/0214]) im Kalender im Rahmen der gebotenen Aufsichtspflicht zu überwachen (VwGH 24.11.1998, 98/14/0155; 30.10.2003, 2003/15/0042; 29.05.2008, 2008/07/0085).
Diese Verpflichtungen treffen ihn auch dann, wenn der Mitarbeiter überdurchschnittlich qualifiziert ist und deshalb mit der selbständigen Besorgung bestimmter Kanzleiarbeiten einschließlich der Führung des Fristenvormerks betraut wurde und es bisher zu keinerlei Beanstandungen gekommen ist (VwGH 19.09.1997, 96/19/0679; 16.10.2003, 2001/03/0029; 28.05.2008, 2008/21/0320). Der VwGH lässt nicht gelten, dass es sich um eine "überspitzte und lebensfremde Forderung" an den Kanzleibetrieb eines Rechtsanwalts handelte, wenn dieser selbst jede einzelne Frist festsetzen und ihre Eintragung (Streichung) vornehmen bzw. entsprechend überwachen müsse (VwGH 11.05.1984, 83/02/0501; 27.04.2004, 2003/05/0065). Der Gerichtshof hält es durchaus für zumutbar, dass ein Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten mit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung beauftragt wird, seiner damit übernommenen Verpflichtung und Verantwortung auf diese Weise persönlich nachkommt (VwGH 11.05.1984, 83/02/0501; 15.10.1991, 91/05/0182). Nimmt er die ihn selbst treffenden Verpflichtungen nicht wahr oder unterlaufen ihm dabei Fehler, trifft ihn ein Verschulden, das sich auf die von ihm vertretene Partei auswirkt (VwGH 14.12.1995, 95/19/1254; 26.07.2001, 2001/20/0402).
Wenn der rechtskundige Parteienvertreter die Berechnung der Rechtsmittelfrist und ihre Eintragung in den Terminkalender nicht selbst besorgt, sondern einem Mitarbeiter überlässt, hat er durch geeignete Kontrollen sicherzustellen, dass keine Fehler passieren oder solche rechtzeitig erkannt werden. Er verstößt gegen seine anwaltliche Sorgfaltspflicht und handelt grob fahrlässig, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen wirksame Überwachungssysteme vorgesehen hat, die bei Versagen eines Mitarbeiters die Versäumung der verfahrensrechtlichen Frist auszuschließen geeignet sind (VwGH 20.01.1998, 97/05/0329; 20.12.2001, 2000/16/0637; 29.05.2008, 2008/07/0085). Nur das Verschulden eines geeigneten und vom rechtskundigen Parteienvertreter ordentlich überwachten Mitarbeiters stellt einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar (VwGH 25.05.2000, 99/07/0198; 20.12.2001, 2000/16/0637; 20.02.02003, 2003/07/0011; vgl. auch Pichler, AnwBl 1990, 179). Irrtümer und Fehler eines Mitarbeiters, die zur Versäumung einer Frist oder mündlichen Verhandlung führen, vermögen nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens muss die Fehlleistung einem bisher objektiv geeigneten und bewährten Kanzleiangestellten unterlaufen sein, und zweitens muss der Parteienvertreter die berufsgebotene Sorgfalts- und Überwachungspflicht bei der Termin- und Fristenevidenz eingehalten haben (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214; 20.12.2001, 2000/16/0637).
Eine Überwachung des mit der Führung des Fristenkalenders betrauten, erfahrenen und verlässlichen Mitarbeiters "auf Schritt und Tritt" ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich (VwGH 29.04.2005, 2005/05/0100; 08.11.2005, 2005/17/0200; 19.04.2007, 2007/09/0019). Der Parteienvertreter ist nicht verpflichtet, jede Eintragung in den Fristenkalender sofort persönlich zu kontrollieren. Er kann auch, um Fehler auszuschließen, einen anderen geschulten und verlässlichen Angestellten mit der laufenden Überprüfung der Eintragungen betrauen oder selbst regelmäßig in kurzen Intervallen geeignete Kontrollen durchführen (VwGH 24.11.1998, 98/14/0155; 30.03.2000, 2000/16/0057; 16.12.2004, 2004/16/0198).
Wie oft und intensiv eine Hilfskraft überwacht werden muss, bestimmt sich nach ihrer Ausbildung, Einschulung und Verlässlichkeit, die erst bejaht werden kann, wenn sich der Mitarbeiter längere Zeit hindurch bewährt hat (VwGH 27.02.1996, 95/08/0259). Mit "stichprobenartigen Überprüfungen" der von seinem Kanzleipersonal vorgenommenen Eintragungen im Fristenkalender vermag der Rechtsanwalt die ihm gegenüber seinen Angestellten obliegende Überwachungspflicht nicht zu erfüllen (VwGH 16.02.2004, 99/17/0202; 07.09.2004, 2004/18/0184; 31.07.2006, 2006/05/0081; vgl. Thienel 4 323). Solche Stichproben des Anwaltes sind als Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen in der Regel unzureichend und können eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht rechtfertigen, gleichgültig ob die Eintragung ins Fristenbuch einer erst kurzzeitig beschäftigten oder einer erfahrenen, verlässlichen Kanzleikraft überantwortet ist (VwGH 25.06.1992, 92/09/0043; 16.02.2004, 99/17/0202; 07.09.2004, 2004/18/0184). Nach der jüngeren Judikatur des VwGH kann es aber genügen, wenn eine verlässliche Kraft nach einiger Zeit nur mehr stichprobenartig überprüft wird; dies allerdings nur dann, wenn sie in der Anfangsphase ihrer Tätigkeit entsprechend intensiv überwacht wurde und sie sich in dieser intensiven Überwachungsphase als absolut zuverlässig erwiesen hat (VwGH 25.10.1994, 94/07/0003; 25.05.2000, 99/07/0198; 27.04.2004, 2003/05/0065; vgl. auch VwGH 20.02.02003, 2000/07/0287; 24.09.2003, 2003/13/0076; 31.07.2006, 2006/05/0081).
Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt (VwGH 13.11.1998, 98/19/0219; 04.09.2003, 2003/09/0108; 17.07.2008, 2008/20/0305) und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist (VwGH 17.04.1998, 98/04/0036; 23.02.2006, 2006/07/0028; 14.11.2006, 2006/03/0149). Dabei ist durch richtigen Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter (VwGH 14.04.01994, 94/06/0047) und durch hinreichende, wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten infolge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden (VwGH 21.05.1996, 96/05/0047; 14.11.2002, 2001/09/0177; 24.09.2003, 97/13/0224).
Mängel in der Kanzleiorganisation, die nicht mehr als minderer Grad des Versehens eingestuft werden können, liegen beispielsweise vor, wenn keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen dahin getroffen sind, dass bei der Bearbeitung von Einlaufstücken die Möglichkeit der Verlegung in anderen Akten (VwGH 22.03.1991, 91/10/0018; 20.01.1993, 93/01/1062; 23.02.1993, 91/08/0170) oder des Verrutschens zu einer nicht (kaum) wahrnehmbaren Stelle (VwGH 30.05.1997, 96/02/0608; vgl. auch VwGH 09.07.2002, 2001/01/0216; 31.03.2006, 2006/02/0003) ausgeschlossen ist.
Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehende Sorglosigkeit des Wiedereinsetzungswerbers liegt nach der (äußerst umfangreichen) Judikatur des VwGH zudem beispielsweise dann vor, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt, weil sie irrtümlich den Bescheid in die ein anderes Verwaltungsverfahren betreffende Mappe eingelegt hat (VwGH 29.01.1992, 92/02/0070).
2. Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur ergibt, stellt das Verschulden von Kanzleikräften und Mitarbeitern für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Es ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind.
Soweit im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diesbezüglich ausgeführt wird, dass in der Kanzlei des Rechtsvertreters bereits im Jahr 2006 zur Einhaltung von Fristen ein Vieraugenprinzip eingeführt worden sei und das "Abhaken" von Fristen daher immer von zwei Mitarbeitern gemeinsam erfolge, so ist gegenständlich festzuhalten, dass bereits das Verlegen des Aktes auf einen anderen Fristenstapel, als auf jenen mit Fristende am 27.12.2017, ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden des rechtskundigen Vertreters der Beschwerdeführerin darstellt. Wie oben bereits ausgeführt, liegt ein Mangel in der Kanzleiorganisation, der nicht mehr als minderer Grad des Versehens eingestuft werden kann, insbesondere dann vor, wenn keine hinreichenden organisatorischen Vorkehrungen dahin getroffen sind, dass bei der Bearbeitung von Einlaufstücken die Möglichkeit der Verlegung in anderen Akten (VwGH 22.03.1991, 91/10/0018; 20.01.1993, 93/01/1062; 23.02.1993, 91/08/0170) oder des Verrutschens zu einer nicht (kaum) wahrnehmbaren Stelle (VwGH 30.05.1997, 96/02/0608; vgl. auch VwGH 09.07.2002, 2001/01/0216; 31.03.2006, 2006/02/0003) ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus ist anzumerken - wie oben bereits zitiert -, dass der Verwaltungsgerichtshof darin eine Sorglosigkeit erkannte, wenn die (unvertretene) Partei die Rechtsmittelfrist deshalb versäumt, weil sie irrtümlich den Bescheid in die ein anderes Verwaltungsverfahren betreffende Mappe eingelegt hat (VwGH 29.01.1992, 92/02/0070). Wenn ein derartiges Verhalten bereits für rechtsunkundige Personen als Sorglosigkeit zu werten ist, so muss dies umso mehr für einen rechtskundigen Parteienvertreter gelten. Hätte der Vertreter der Beschwerdeführerin die notwendige Sorgfalt walten lassen, hätte der Akt der Beschwerdeführerin gar nicht auf den Aktenstapel der Fristen für den 03.01.2018 verschoben werden dürfen. Beim Verschieben des Aktes auf den falschen Fristenstapel, um das bereits mehrmals erfolgte Verrutschen vom Aktenstapel zu vermeiden, handelte es sich somit um ein als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Organisationsverschulden des rechtskundigen Parteienvertreters der Beschwerdeführerin, dass sich diese zurechnen lassen muss.
Zudem wird angemerkt, dass auch die Mitarbeiter des Vertreters ihren Sorgfaltspflichten nicht ausreichend nachkamen: So zeigt der Erledigungsvermerk auf dem (mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Kopie vorgelegten) Kalenderblatt auf, dass die Frist des darunter- und darüberstehenden Klienten (jeweils zweimal) abgehakt wurde. Jene für die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurde hingegen nicht abgehakt. Weshalb die Mitarbeiter des Rechtsvertreters - trotz Vieraugenprinzips - davon ausgegangen sind, dass diese Frist bereits erledigt sei, kann daher nicht nachvollzogen werden und wurde von der Rechtsvertretung auch nicht nachvollziehbar dargelegt.
Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, kam es im gegenständlichen Fall aufgrund einer Kombination von fehlerhaftem Aktenmanagement (Verlegen des Aktes auf den falschen Fristenstapel, da der Akt aufgrund seines Umfangs immer wieder vom richtigen Stapel verrutscht sei) und einer zusätzlichen Fehlinterpretation von Kalendereinträgen in Abwesenheit des Rechtsvertreters und des zuständigen Mitarbeiters zu dem Fristversäumnis. Die Kombination dieser Verfehlungen kann bei einer zu berufsmäßigen Vertretung betrauten und rechtskundigen Person jedenfalls nicht mehr als minderer Grad des Versehens gewertet werden.
Daraus ergibt sich insgesamt betrachtet eine auffallende Sorglosigkeit des Vertreters der Beschwerdeführerin. Im vorliegenden Fall wurden keine Gründe glaubhaft gemacht, die den Vertreter der Beschwerdeführerin - gemessen am Maßstab der Sorgfaltspflichten rechtskundiger Parteienvertreter - tatsächlich an der fristgerechten Einbringung der Beschwerde gehindert hätten. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat mit den Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend dargetan, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten bzw. ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist trifft.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Eine Verhandlung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hält das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, für nicht erforderlich, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung
BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich mit der Tatsache, dass und warum die Beschwerdeführerin bzw. deren rechtsanwaltlicher Vertreter die Beschwerdefrist versäumt hat und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A 1.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Frist, minderer Grad eines Versehens,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W215.2201574.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018