Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AVG §53aSpruch
W195 2197848-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX vom XXXX beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit
€ 883,80 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom XXXX , wurde der Antragsteller von der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrats von XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt.
2. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht das Gutachten samt nachstehender Honorarnote, wie folgt, ein:
Ausführliche allgemeinmedizinische Befunderstellung-€ 116,20
Psychiatrische Untersuchung und Begutachtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG-€ 116,20
Ausführliche neurologische Untersuchung und Begutachtung-€ 116,20
Einarbeiten von Vorgutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit b GebAG-€
39,70
Aktenstudium gemäß § 36 GebAG-€ 30,00
Mühewaltung 3 Stunden à € 150,00-€ 450,00
Schreibgebühr: 29 Seiten Original à € 2 und 87 Seiten DS à € 0,60-€
110,20
Testauswertung à € 50,00 (MALT-S, MADRS, BDI-II, AUDIT)-€ 200,00
Porto, Barauslagen-€ 25,00
Postweg (Zeitversäumnis) gemäß § 32 Abs. 1 GebAG-€ 22,70
Zwischensumme-€ 1.226,20
20 % Umsatzsteuer-€ 245,24
Summe-€ 1.471,44
3. Der Antragsteller wurde daraufhin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen darauf hingewiesen, dass eine zusätzliche Geltendmachung der Gebühr für Mühewaltung iSd § 34 Abs. 1 GebAG in Höhe von 3 Stunden à € 150,00, sohin € 450,00, vor dem Hintergrund der bereits tarifmäßig gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG abgerechneten Gebühr für Mühewaltung nicht zuerkannt werden könne. Desgleichen decke bereits das Aktenstudium gemäß § 36 GebAG im Ausmaß von € 30,00 die vom Antragsteller ebenfalls geltend gemachte Gebühr für die Einarbeitung von Vorgutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit b GebAG ab, zumal es sich bei den vom Antragsteller einzuarbeitenden Unterlagen lediglich um den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Personalakt des Beschwerdeführers sowie die vom Antragsteller persönlich durchgeführten Untersuchungen handelte.
4. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde dem Antragsteller nachweislich am XXXX zugestellt. In weiterer Folge langte keine (weitere) Stellungnahme des Antragstellers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zur geltend gemachten Mühewaltung iSd §§ 34 und 43 Abs. 1 Z 1 lit b und d GebAG:
Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.
Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen der §§ 43 ff GebAG zu bestimmen.
Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]"
Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).
Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage, die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 E 64 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 7 zu § 43 GebAG).
Maßgeblich für die Frage, ob mehrere derartige Befunde vorliegen, ist nicht wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält, sondern zu wie vielen selbständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrages gutachterliche Aussagen zu machen hat (LG Feldkirch SV 2010/4,220; LGZ Wien EFSlg 115.700; EFSlg 112.736; EFSlg 109.500; EFSlg 106.440; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher3 Rz 8 zu § 43 GebAG).
Im Verfahren zur Zl. XXXX war im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens zu klären, ob
1. die entsprechende Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war,
2. der Untersuchte zum gegenwärtigen Zeitpunkt unter einer psychischen Erkrankung litt und
3. er im Zusammenhang damit die Dienstverpflichtung aufrechterhalten könne.
Somit ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt drei Fragenkomplexe, die seitens des Antragstellers auch im Rahmen des von ihm erstatteten Gutachtens beantwortet wurden, sodass eine dreifache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.
Eine darüber hinausgehende (zusätzliche) Geltendmachung einer Gebühr für Mühewaltung iSd § 34 Abs. 1 GebAG für drei Stunden à € 150,-- kann aufgrund des Umstandes, dass die Leistungen des Sachverständigen bereits nach den Tarifen des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG mitabgegolten erscheinen, nicht zuerkannt werden.
Zur Einarbeitung von Vorgutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit b GebAG:
Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von € 7,60 bis € 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu € 39,70 mehr.
Mit dieser Gebühr wird die für das Lesen der Gerichtsakten aufgewendete Mühe abgegolten. Dadurch soll nur eine erste Information des Sachverständigen über den Rechtsstreit, die Standpunkte der Parteien und den bisherigen Gang des Verfahrens, also über die äußeren Rahmenbedingungen, unter denen die Gutachterarbeit zu verrichten sein wird, honoriert werden (Krammer/Schmidt, Sachverständigen und DolmetscherG GebührenanspruchsG3 Rz 1 zu § 36 GebAG).
Der Antragsteller selbst gibt in seinem Gutachten an, lediglich den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Personalakt des Beschwerdeführers beinhaltend die Korrespondenz mit diesem sowie die persönlich vom Antragsteller durchgeführten Untersuchungen, als "einzuarbeitende Unterlagen" herangezogen zu haben. Aus diesem Grund waren die Kosten für das Aktenstudium gemäß § 36 GebAG in Höhe von €
30,00 antragsgemäß zuzuerkennen. Ein darüber hinaus gehender Ersatz an Gebühr für die Einarbeitung von Vorgutachten iSd § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG kann demgegenüber nicht zuerkannt werden.
Es ergibt sich daher im gegenständlichen Verfahren folgende Gebührenberechnung:
ANTRAG FÜR NICHTAMTLICHE SACHVERSTÄNDIGE
Honorarnote vom XXXX
Erstattung des schriftlichen Gutachtens laut Beschluss vom XXXX
Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG-
Beantwortung von 3 Fragen à € 116,20-€ 348,60
Testauswertung à € 50,00 (MALT-S, MADRS, BDI-II, AUDIT)-€ 200,00
Aktenstudium gemäß § 36 GebAG-€ 30,00
Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG-
Schreibgebühr: 29 Seiten Original à € 2 und 87 Seiten DS à € 0,60-€
110,20
Porto, Barauslagen-€ 25,00
Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG-
Postweg-€ 22,70
Zwischensumme-€ 736,50
20 % Umsatzsteuer-€ 147,30
Summe-€ 883,80
Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit € 883,80 zu bestimmen. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Aktenstudium, ärztlicher Sachverständiger, Mehrbegehren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2197848.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018