TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 L504 2117999-3

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L504 2117999-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1986, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. 1075490910-180371992, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG idgF, §§ 57, 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Aus dem Verfahrensgang des Bundesamtes ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid):

"1. Sie haben am 28.06.2015 einen - ersten - Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger des Irak und am XXXX1986 geboren zu sein. Dieser Antrag, den Sie zusammenfassend begründeten, dass Sie im Irak aufgrund Ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit sowie Ihrer Herkunft aus Fallujah Probleme gehabt hätten, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, Zahl: 1075490910/150753559, vom 17.11.2015, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, da diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 wurde der erste Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen, wobei gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016, Zahl:

L521 2117999-1/15E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt." Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.09.2016 in Rechtskraft.

2. Am 12.06.2017 stellten Sie einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (IFA-Zl. 1075490910/170689294). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom 28.07.2017, wurde dieser Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen, wobei gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.

Ihre dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2017, Zahl: L519 2117999-2/2E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.08.2017 in Rechtskraft."

3. Am 18.04.2018 stellte die beschwerdeführende Partei [bP] den nunmehr dritten - gegenständlichen - Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 18.04.2018 im Polizeianhaltezentrum Wels gab sie an, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen, da irakische Milizen und Behörden zu ihrer Mutter gekommen seien und nach der bP gefragt hätten. Ihre angegeben Fluchtgründe wären aufrecht, sie hätte alles angegeben, neue Gründe habe sie nicht.

-

Am 02.05.2018 wurden die bP beim BFA, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

[...]

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

...

F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

A: Nein.

...

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren persönlichen Daten befragt.

F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. Ich heiße XXXX bin am XXXX1986, geboren, bin Staatsangehöriger des Irak und spreche Arabisch, Englisch und ein wenig Deutsch.

F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Ich habe bereits alles in den beiden Vorverfahren abgegeben, es gibt nichts Neues.

V: Sie haben am 28.06.2015 und 12.06.2017 Asylanträge gestellt, die rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen wurden.

F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Ich kann nicht in den Irak zurückkehren, da ich dort umgebracht werden würde. Deshalb ist es unmöglich, in den Irak zurückzukehren.

F: Haben Sie diese Probleme im ersten Verfahren angeführt?

A: Ich habe zwar die Gründe im ersten Verfahren geschildert, aber nicht gewusst, warum man mich umbringen will. Im zweiten Verfahren habe ich dann dem Referenten alles geschildert, er hat aber gesagt, dass er den Antrag zurückweisen wird. Im zweiten Verfahren wurde mein Antrag innerhalb von drei Tagen abgewiesen, ich glaube nicht, dass sich irgendwer meine Fluchtgründe genauer angeschaut hat. Ich habe auch nicht verstanden, warum ich in der Erstaufnahmestelle West in Thalham einvernommen worden bin und nicht in Vorarlberg wie andere Asylwerber auch. Beim ersten Verfahren hat man mir nicht einmal geglaubt, dass ich in Österreich war, ich habe dann aber entsprechende Beweismittel, wie den Arbeitsvertrag, vorgelegt.

F: Ist es korrekt, dass Sie gegen den Bescheid im zweiten Verfahren eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt haben?

A: Ja, das stimmt. Ich habe dann auch vom Gericht eine Entscheidung bekommen, dass die Beschwerde abgewiesen worden ist.

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme?

A: Ich könnte auch Adressen vorlegen, die bestätigen würden, dass es solche Probleme, wie ich sie hatte, im Irak gibt. Ich werde zwar namentlich nicht erwähnt, aber diese Probleme gibt es.

Anmerkung: Der Antragsteller legt einen handgeschriebenen Zettel mit mehreren Internetadressen datiert mit 16.11.2016 vor (liegt bei).

F: Warum ist dieser Zettel mit 16.11.2016 datiert?

A: Die Berichte in diesen Adressen sind am 16.11.2016 erschienen.

F: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie werden namentlich in diesen Berichten nicht erwähnt?

A: Ja, das stimmt. In diesen Berichten werden ähnliche Probleme geschildert, wie ich sie auch hatte.

F: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?

A: Nein.

F: Haben Sie Verwandte oder sonstige Angehörige in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Verwandte habe ich keine in Österreich, ich kenne aber eine Familie in Vorarlberg, mit deen ich befreundet bin. Ich kenne auch Leute in Vorarlberg, die ein Hotel betreiben und wo ich gearbeitet habe.

F: Sind Sie besonders integriert in Österreich? Haben Sie gearbeitet, Deutschkurse besucht?

A: Wie gesagt ich habe bereits in Vorarlberg gearbeitet und kann auch eine Bestätigung diesbezüglich vorlegen. Des Weiteren habe ich die Deutschprüfung "A2" bestanden.

Anmerkung: Der Antragsteller legt Bestätigungen (AMS-Bescheidausfertigung, Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen und Mietvertrag bzw. "Benützungsvereinbarung" der Caritas, Abmeldung Sozialversicherung, Prüfungszertifikat) aus den Jahren 2016 und 2017 vor (liegen in Kopie bei).

F: Haben Sie diese Bestätigungen bereits in den Vorverfahren vorgelegt?

A: Ja.

F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?

A: Nein.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

A: Beim ersten Verfahren hat mir der Richter gesagt, dass ich Deutsch lernen und arbeiten soll. Ich habe trotzdem einen negativen Bescheid bekommen und ich habe dennoch weitergearbeitet und Deutsch gelernt. Beim zweiten Verfahren hat die Richterin innerhalb von drei Tagen entschieden, deshalb glaube ich, dass sie sich meinen Fall nicht genau angeschaut hat. Es ist von Anfang an alles falsch abgelaufen. Beim zweiten Verfahren hat mir der Referent in Thalham vorgeworfen, dass ich Kontakte mit elektronischen Zeitungen gehabt hätte und diese nicht echt wären. Ich habe aber keinen Einfluss auf solche Zeitungen. Er hat mir auch bei der Einvernahme sofort gesagt, dass er mir einen negativen Bescheid geben wird.

Anmerkung: Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem Antragsteller ausgefolgt.

Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Berichte zum Staat Irak nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Ja, ich habe das zwar schon öfters bekommen und sicher schon zehn Mal gelesen. Aber ich will sie trotzdem haben.

Anmerkung: Dem Antragsteller werden die aktuellen Feststellungen zur Lage im Irak ausgefolgt (Beilage "A").

...

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Nein.

...

Am 08.05.2018 wurde die bP beim BFA, Erstaufnahmestelle West, in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren ein weiteres Mal einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

. . .

F: Wie verstehen Sie den Dolmetsch?

A: Sehr gut.

...

F: Möchten Sie zu den Ihnen am 02.05.2018 ausgefolgten aktuellen Feststellungen zur Lage im Irak eine Stellungnahme abgeben?

A: Diese Länderfeststellung ist wie ein Kuchen, den man selber backt aber nicht kostet. Was wirklich im Irak passiert, weiß niemand. Aber die Informationen, die in diesen Feststellungen stehen, stimmen. Manche Quellen sind nicht vertraulich, andere schon.

V: Sie sind derzeit in der Betreuungsstelle in Gallspach untergebracht.

F: Wurden Sie seitdem Sie in Österreich sind immer vom Staat unterstützt oder konnten Sie die Mittel für Ihren Unterhalt selbst aufbringen?

A: Ich habe bereits - wie bereits angeführt - fünf Monate gearbeitet und Steuern bezahlt. Ich möchte nicht vom Staat leben.

V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass weiterhin beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

A: Ich habe auch schon bei der letzten Einvernahme erwähnt, dass meine Sache im letzten Verfahren nicht richtig behandelt worden ist.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Nein, ich hoffe, dass ich meine Pflichten als Asylwerber nachgekommen bin.

Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen?

A: Nein.

...

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt entschieden:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2018 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2018 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."

Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin auf das in den Niederschriften erstattete Vorbringen verwiesen und angemerkt, dass die bP ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachgekommen sei. Sie habe auch versucht durch Bescheinigungsmittel an der Wahrheitsfindung mitzuwirken. Die generelle Sicherheitslage sei im Irak nach wie vor sehr schlecht. Die bP habe sich bemüht seit ihrem Aufenthalt Deutsch zu lernen, habe auch bereits eine Arbeitsbewilligung und Anstellung erhalten sowie viele Freunde hier gefunden.

Das BVwG hat der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das Bundesamt traf folgende Feststellungen:

"[...]

-

zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie sind Staatsangehöriger des Irak.

Sie sind volljährig.

Sie leiden an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten.

-

zu Ihren Vorverfahren:

Ihr erster Asylantrag, IFA-Zl. 1075490910/150753559, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen, wobei gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016, Zahl: L521 2117999-1/15E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, das der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt." Dieses Erkenntnis erwuchs am 06.09.2016 in Rechtskraft.

Ihr zweiter Asylantrag, IFA-Zl. 1075490910/170689294, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, gem. § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen, wobei gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt wurde, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist. Ihre dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2017, Zahl: L519 2117999-2/2E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.08.2017 in Rechtskraft.

-

zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:

Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vor bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt.

-

zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Ihre Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des ersten Verfahrens (06.09.2016) nicht geändert."

Zusammengefasst ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass sich die Sicherheitslage seit Vertreibung des IS gebessert hat, wenngleich es durch Zellen dieser Organisation vereinzelt zu Anschlägen kommt, die in erster Linie aber gegen irakische Sicherheitskräfte und öffentliche Plätze mit Ziel auf Schiiten gerichtet sind. Den Berichten kann nicht entnommen werden, dass es eine systematische Verfolgung von Sunniten durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure gibt. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gegeben.

2. Beweiswürdigung

Die Behörde gelangte zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

[...]

-

betreffend die Feststellungen zur Person:

Die Feststellungen betreffend Ihre Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit gründen sich auf den Akteninhalt Ihres Erstverfahrens (IFA-Zl. 1075490910/150753559).

Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität nicht fest. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt wird, dient dies lediglich der Individualisierung der Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung der Identität.

Dass sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden, hat die bP weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich.

-

betreffend die Feststellungen zu den Vorverfahren:

Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihrer Vorverfahren sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihre Anträge auf internationalen Schutz gründen sich unstreitig auf die Akteninhalte zu den oa. Zahlen (IFA-Zl. 1075490910/150753559 und 1075490910/170689294).

-

betreffend die Feststellungen zu den Gründen für den neuen (3.) Antrag auf internationalen Schutz:

Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest."

Die bP habe im gegenständlichen 3. Verfahren im Wesentlichen dieselben Ausreisegründe - sie hätte ihre Gründe sowohl im ersten als auch im zweiten Verfahren geschildert - angeführt, die sie bereits im ersten Verfahren angegeben habe.

Damit decke sich das Parteibegehren im dritten Antrag im Wesentlichen mit dem im ersten Verfahren, welches hier das maßgebliche Vergleichsverfahren darstelle, in dem erstmals rechtskräftig über den Antrag in der Sache entschieden worden sei.

Da die bP ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als nicht glaubhaft qualifiziertes Vorbringen stützte bzw. ihr gegenwärtiges Vorbringen - die Mutter habe ihr gesagt, dass die irakischen Milizen und Behörden nach der bP fragen würden - auf ein solches aufbaue, könne darin kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubhafte bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als nicht glaubhaft zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiere.

Betreffend die vorgelegten Internetadressen wird angeführt, dass diese keinen konkreten Bezug zu ihrer Person und ihrem Vorbringen aufweisen würden. Diesbezüglich habe die bP selbst dezidiert angeführt, dass in diesen Internetberichten "ähnliche Probleme" geschildert würden, wie sie auch die bP gehabt hätte.

-

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat- und Familienlebens würden sich unstreitig aufgrund ihrer niederschriftlichen Einvernahmen ergeben.

-

betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid Feststellungen zum Herkunftsstaat auf Grund einer Analyse der Staatendokumentation die der bP auch mit Stellungnahmemöglichkeite zu Gehör gebracht wurde. Die bP trat diesen jedoch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Nach Ansicht des BVwG ist die Beweiswürdigung des Bundesamtes schlüssig und schließt sich das BVwG dieser auch an. In der Beschwerde wird der Beweiswürdigung auch gar nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung

A)

Zur Abweisung gem. § 68 Abs. 1 AVG

1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).

Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).

1.1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).

Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das oa., in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes dar, womit die Beschwerde gegen die Abweisung des ersten Antrages auf internationalen Schutz in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt darin im Wesentlichen, dass das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei und sich auch aus der allgemeinen Lage im Irak kein Grund für die Zuerkennung von internationalem Schutz ergebe.

Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asyl- oder Refoulementrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages - allenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 4.11.2004 sowie u.a. die Erkenntnisse vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung davon ausging, dass das Vorbringen nicht glaubhaft sei und mit dem neuerlichen Antrag unter Vorlage entsprechender Beweismittel darzutun versucht wird, dass die Angaben sehr wohl wahr seien (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).

Das BFA legte im gegenständlichen Verfahren nachvollziehbar dar, dass sich die bP im nunmehrigen Verfahren betreffend der Motivation, ihr Heimatland verlassen zu haben bzw. der Gründe, weswegen sie nicht mehr in den Irak zurückkehren könne, auf dieselben Beweggründe wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen habe. Damit habe sie sich auf ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe gestützt, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst seien.

Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde ist es der bP nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen der bP bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war.

Zusammengefasst ist es der bP daher nicht gelungen, hinreichend substantiiert darzulegen, dass es seit dem Abschluss des ersten Verfahrensganges zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung der Lage im Hinblick auf eine individuelle Gefährdung gekommen wäre.

Im Ergebnis wird daher mit dem gegenständlichen Antrag die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs. 1 AVG verhindert werden soll (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).

Das BFA hat daher den neuerlichen Antrag der bP auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen / Rückkehrentscheidung

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar. Dass in § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 nicht auch - wie in § 61 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 - Entscheidungen nach § 68 Abs. 1 AVG ausdrücklich genannt sind, steht dieser Sichtweise nicht entgegen (VwGH 19.11.2015, RA 2015/20/0082).

1.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

1.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

1.3. Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.

1.4. Die bP ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.

2. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

2.1. Fallbezogen ergibt sich Folgendes:

Die bP hat ihren Angaben nach keine als Familienleben zu wertende Anknüpfungspunkte in Österreich dargelegt. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen Eingriff in das Recht Familienleben, weshalb es diesbezüglich auch keiner Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung bedarf.

Auf Grund der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der gegeben persönlichen Umstände liegt hier grds. ein relevantes Privatleben in Österreich vor.

Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist

Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich (nichtzutreffende Ziele löschen)

-

die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene

Rechtsordnung zu subsumieren ist;

-

das wirtschaftliche Wohl des Landes;

-

zur Verhinderung von strafbaren Handlungen

Öffentliche Ordnung

Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Rückkehrentscheidung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Rückkehrentscheidung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und/oder Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Rückkehrentscheidung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Aus Art 8 EMRK ist zudem kein Recht auf Wahl des Familienwohnsitzes ableitbar (VfGH 13.10.2007, B1462/06 mwN).

Die rechtswidrige Einreise und der rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet stellen eine Verwaltungsübertretung dar. Im darin enthaltenen Strafrahmen des FPG lässt der Gesetzgeber das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung bzw. Bekämpfung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erkennen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher ein Instrument zur Verhinderung eines derartigen unter Strafe gestellten Verhaltens bzw. Unterlassens dar.

Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass die Mehrzahl der Fremden nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens der durch die Rückkehrentscheidung bestehenden gesetzlichen Ausreiseverpflichtung nicht (freiwillig) nachkommt und damit wiederum gegen die Rechtsordnung verstoßen. Nur für den Fall der Erlassung eines den Aufenthalt des Fremden beendenden Titels besteht (unbeschadet der sonstigen Zuständigkeit der Sicherheitsbehörde für Aufenthaltsbeendigungen von Fremden) für diesen Fremden nach Abschluss seines Asylverfahrens die gesetzliche Verpflichtung Österreich zu verlassen und können Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nur diesfalls im Falle der Weigerung im Auftrage der Sicherheitsbehörde bzw. des Bundesamtes diese, im öffentlichen Interesse notwendige Aufenthaltsbeendigung auch mit behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchführen.

Wirtschaftliches Wohl

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den geordneten Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem erhebliche Auswirkung hat.

Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere bei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, welche daher auch grds. über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes in die gesellschaftlich unerwünschte, aber doch real vorhandene Schattenwirtschaft ausweichen, was wiederum erhebliche Folgewirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, da

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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