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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des GT in P, vertreten durch Thum & Weinreich, Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, Heßstraße 7/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 22. September 1997, Zl. VwSen-104186/15/BI/FB, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeugs trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Mai 1996 der Behörde am 15. Mai 1996 eine unrichtige Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 16. März 1996 um 01.55 Uhr gelenkt habe. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 103 Abs. 2 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet insbesondere ein , die belangte Behörde gehe davon aus, dass die von ihm fristgerecht gemachte Angabe vom 15. Mai 1996, zur besagten Zeit habe R. P., hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer die letzte ihm bekannte Adresse bekannt gegeben habe, dessen Fahrzeug gelenkt, eine unrichtige Auskunft darstelle. Nach der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides habe sich herausgestellt, dass R. P. bereits am 14. Juni 1991 von Amts wegen "nach unbekannt" von der vom Beschwerdeführer genannten Adresse abgemeldet worden sei. Nach der Rechtsansicht des angefochtenen Bescheides wäre es "im Umfang" der Verpflichtung des Beschwerdeführers gewesen, eine aktuelle Anschrift des Lenkers P. der Behörde mitzuteilen. Durch die Unterlassung der Angabe der genauen Anschrift sei der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG verwirklicht.
Diese Begründung und Rechtsansicht der belangten Behörde sei jedenfalls unrichtig. Zur näheren Erklärung, warum der Beschwerdeführer R. P. sein Fahrzeug überlassen habe, werde - wie auch schon im Verwaltungsstrafverfahren - darauf hingewiesen, dass er mit R. P. in Geschäftsbeziehung gestanden habe, die konkret darin bestanden habe, dass R. P., eine weitere Person sowie der Beschwerdeführer selbst Gesellschafter einer näher genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen seien. Auch zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung sei die einzige dem Beschwerdeführer bekannte Adresse des R. P. jene in der vom Beschwerdeführer genannten Ortschaft gewesen, unter welcher Adresse auch die jeweiligen Zustellungen durch das Firmenbuchgericht an R. P. erfolgt seien.
In der Folge habe er R. P. "in unregelmäßigen Zeitabständen gelegentlich" in dieser Ortschaft getroffen, wobei dem Beschwerdeführer außerdem bekannt gewesen sei, dass auch beide Eltern des R. P. nach wie vor in dieser Ortschaft unter der von ihm genannten Adresse wohnhaft seien. Es sei dem Beschwerdeführer jedoch nicht bekannt, dass sich R. P. in weiterer Folge von dieser Ortschaft abgemeldet habe oder von Amts wegen abgemeldet worden sei. Als der Beschwerdeführer dann im März 1996 R. P. in dieser Ortschaft wieder getroffen und ihm über dessen Ersuchen das Fahrzeug überlassen habe, habe er ebenfalls keine Kenntnis davon gehabt, dass dieser keine aufrechte Meldeanschrift habe. Es sei dem Beschwerdeführer unzumutbar, einem "früheren Geschäftspartner" und Bekannten gegenüber, von dem man "zumindest einmal zu einem früheren Zeitpunkt nähere Informationen und Kontakte" gehabt habe, anlässlich eines solchen Anlasses zu verlangen, dass er eine aufrechte Meldebestätigung oder Ähnliches vorweise.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach der ständigen hg. Judikatur ist es Sinn und Zweck der Regelung des § 103 Abs. 2 KFG, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0255), wobei die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten ist (vgl. das vorzitierte hg. Erkenntnis).
Dass die vom Beschwerdeführer erteilte Auskunft objektiv - wie sich aufgrund behördlicher Ermittlungen ergeben hatte - unrichtig war, wird auch von diesem selbst nicht in Abrede gestellt.
Den Beschwerdeführer trifft jedoch im vorliegenden Fall entgegen der von ihm vertretenen Meinung schon deshalb ein Verschulden, weil er es - ohne sich etwa im Zeitpunkt der Überlassung seines Fahrzeugs an die von ihm genannte Person, zu welcher zwar in früheren Zeiten geschäftliche Kontakte bestanden, die er jedoch nach eigenen Angaben nur noch gelegentlich in der von ihm genannten Ortschaft sah - unterlassen hat, sich davon zu überzeugen, ob die ihm bekannte (bisherige) Anschrift jener Person, die er der Behörde als Lenker hinsichtlich des angefragten Zeitpunktes nannte, überhaupt noch aktuell ist. Dass die Eltern dieser vom Beschwerdeführer genannten Person weiterhin an der von ihm genannten Anschrift wohnhaft waren, ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer genannte Auskunftsperson ohne Relevanz.
Es lässt sich der Beschwerdefall auch nicht mit jenem vergleichen, der dem vom Beschwerdeführer genannten hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1972, Zl. 1656/71, zugrunde liegt, zumal es im Beschwerdefall nicht um eine unzulässige Überlassung eines Fahrzeugs zum Lenken an eine Person (insbesondere an einen Dienstnehmer des Beschwerdeführers) ohne entsprechende Lenkerberechtigung, sondern um die Erteilung einer unrichtigen Auskunft bezüglich eines vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachten Lenkers geht.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich auch grundsätzlich zu jenem, der in dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0291, behandelt wurde, weil im zuletzt genannten Fall die vom auskunftspflichtigen Zulassungsbesitzer genannte Person erst nach dem Zeitpunkt, auf den sich die Anfrage der Behörde bezogen hatte, ins Ausland verzogen ist und der Zulassungsbesitzer aus diesem Grunde behauptete, die genaue neue (ausländische) Anschrift der von ihm genannten Person nicht zu kennen.
Ferner betrifft der Beschwerdefall auch kein "weiteres Verhalten" der vom Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer namhaft gemachten Person im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht gegenüber der Behörde, zumal es der Beschwerdeführer selbst unterlassen hat, sich über die tatsächliche Anschrift des von ihm gegenüber der Behörde namhaft gemachten Lenkers seines Fahrzeugs zu informieren.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 26. November 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997020490.X00Im RIS seit
19.03.2001