TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/21 L504 2160564-1

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L504 2160564-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX.2017 geb., StA. Irak, vertreten durch XXXX, diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2017, Zl. 1148499901-170433168, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Am 10.04.2017 stellte die Mutter XXXX für ihr am 31.03.2017 in Österreich geborenes Kind einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Asylantrag der minderjährigen beschwerdeführenden Partei [bP] wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 25.04.2017, jener der Eltern und der beiden Geschwister zuvor bereits mit Bescheiden vom 25.04.2016 entschieden. Die Anträge der Eltern XXXX und der beiden Geschwister wurden, so wie jener der bP, gem. § 3 AsylG abgewiesen, jedoch gem. § 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Mutter der bP gab bei der Antragstellung für diese an, dass keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen bestünden. Der Antrag beziehe sich auf die Gründe des Vaters und der Mutter.

Ihren Angaben nach sind sie Staatsangehörige des Irak mit sunnitischem Glaubensbekenntnis, gehören der arabischen Volksgruppe an und stammen aus dem Raum Bagdad.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist zu unterschiedlichen Zeitpunkten Beschwerde erhoben.

Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 19.09.2017 die Beschwerden der Eltern und der beiden Geschwister (GZ: L504 2126458-1/6E, L504 2126455-1/6E, L504 2126457-1/7E, L504 2126460-1/6E) gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. § 3 AsylG abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat dieser mit Beschluss vom 12.06.2018 die Behandlung abgelehnt.

Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Vater zum Fluchtgrund an:

"Ich wohne in der Nähe von Bagdad, ich werde von den Schiiten bedroht. Wir mussten von Bagdad in den Norden flüchten, weil wir dort nicht mehr leben konnten. Wir wurden ständig bedroht und kontrolliert. Ich besaß einer Farm, musste aber die ganze Ernte abliefern. Unser Haus in Bagdad wurde bombardiert. In Salah Din, Nordirak, ging es uns nicht besser, weil dieser Ort wurde auch von den IS-Kämpfer erobert. Entweder muss ich bei den IS kämpfen oder das Land verlassen. Ich verließ das Land, weil ich nicht auf der Seite der IS kämpfen wollte. Ich habe Angst um das Leben meiner Familie und das meine. Deshalb suche ich in einem anderen Land die Sicherheit für mich und meine Familie, die es in unserem Land immer gibt."

Bei der Einvernahme beim BFA gab dieser zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an:

[...]

F: Aus welchen Gründen haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Bitte geben Sie alle Gründe ausführlich an!

A: Ich habe den Irak wegen des konfessionellen Konfliktes verlassen. Mein Haus liegt in der Nähe eines englischen Stützpunktes namens XXXX. Das war ein Stützpunkt der von den Engländern in den 40er Jahren gebaut wurde, und es wurde zu einer Ölraffinerie umgebaut und dort hat auch mein Vater gearbeitet.

Die Amerikaner haben damals unsere Gegend bombardiert. Meine Frau bekam deswegen Krebs, auch die Frau meines Sohnes bekam Krebs, und ist mittlerweile verstorben.

Auch die Frau meines Cousins hat auch Krebs bekommen.

Meine Frau ist jetzt im Irak im Spital.

Befragt, ich bin mit zwei Frauen verheiratet.

Mit der Frau die im Irak ist, habe ich sechs Töchter und zwei Söhne, und mit meiner Frau hier habe ich nur eine Tochter.

Die ältere Tochter, die hier ist, ist von meiner anderen Frau.

F: Sie sind dort stehen geblieben, wo die Amerikaner bombardiert haben. Wann war das?

A: 2007,2008. Wir haben ein normales Leben geführt, bis 2013.

Im Jahre 2013 hat die Regierung Milizen gegründet, die uns immer wieder angegriffen haben.

2013, 2014 habe ich Weizen gepflanzt, es wurde mir alles abgenommen, und ich bekam nichts bezahlt.

Befragt die Milzen haben mir alles weggenommen.

Am 15.06.2014 ist der IS von Syrien kommend, in den Irak einmarschiert, geflüchtet, weil wir wissen, dass wenn der IS kommt, unsere Gegend bombardiert werden wird. Befragt von der Regierung aber auch von den Amerikanern.

Ich habe mehrere Kriege erlebt und habe mich entscheiden, zu flüchten, da ich das nicht mehr erleben will.

Wir sind in eine verlassene Gegend nahe der syrischen Grenze gezogen, es gab keinen Strom, und kein Warmwasser, und ich hatte nur mehr mein Auto. Dort haben wir ca. ein Jahr verbracht. Ich hatte kein Einkommen mehr, ich habe das Auto verkauft, ich bin dann über Syrien in die Türkei gereist. Dort habe ich ca. 20 Tage verbracht.

Dann bin ich nach Griechenland gereist, über Serbien, Ungarn, nach Österreich gereist, wo ich am 15. August ankam.

F. Wo war Ihr Neffe zu dem Zeitpunkt, als Sie geflüchtet sind? Am 15.06.2014.

A: In der Türkei.

F: Wann ist Ihr Bruder geflüchtet?

A: Damals als der IS einmarschiert ist, ist er in die Türkei.

Als die Amerikaner uns bombardiert haben, haben wir viel Leid gesehen.

F: Woher hat Ihr Bruder und seine Familie gewohnt?

A: Nicht weit von unserem Haus, in unserer Gegend.

F: Hat es da schon Kämpfe gegeben?

A: Der IS ist einmarschiert und wir wussten, dass er bombardiert werden wird, dass wir die Opfer sein werden.

F: Hatten Sie auch vor dem IS Angst?

A: Ich hatte sowohl vor dem IS Angst als auch von den Flugzeugen, die nachkommen würden.

F: Hatten Sie mit dem Staat irgendwelche Probleme während Ihrer Tätigkeit als Landwirt gehabt?

A: Ja, sie haben mir 2013 die ganze Ernte weggenommen. Nochmals befragt, vorher hatte ich keine Probleme.

F: Diese Milizen, sieht man die als Staatsbürger als staatliche Autorität an?

A: Nein, als Banditen. Sie kontrollieren einfach Leute, und verlangen Geld.

F: Möchten Sie noch etwas sagen?

A: Nein, danke.

F: Vertreten Sie oder Ihre Frau Ihre Kinder im Asylverfahren?

A: Ja.

F: Haben sie andere Gründe als Sie?

A: Nein, die gleichen Gründe.

[...]

Die Mutter gab bei der Einvernahme zum Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes an:

[...]

F: Aus welchen Gründen haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Bitte geben Sie alle Gründe ausführlich an!

A: Weil der IS in unsere Gegend einmarschiert ist. Und deswegen sind wir auch geflüchtet. Auch die Milizen haben unser Haus zerstört. Sie haben uns bedroht.

F: Als Sie geflüchtet sind, gab es in der Gegend wo Sie wohnten, schon Kämpfe.

A: Wir haben die Gegend verlassen, nachdem die IS einmarschiert war.

F: Diese Milzen, die Sie erwähnt haben, was waren das für Milizen?

A: Ich weiß es nicht, die Leute nennen Sie Milizen.

F: Was ist Ihnen konkret passiert?

A: Sie haben willkürlich die Sunniten umgebracht.

F: Wann war das?

A: Damals als die Unruhen waren. Nochmals befragt, vor eineinhalb Jahren.

F: Was ist konkret in Ihrer Familie damals vorgefallen?

A: Ich weiß nur, dass als der IS einmarschiert ist, sind wir geflüchtet.

F. Als die Milizen kamen, und die Leute umbrachten, haben Sie das selbst wahrgenommen.

A: Ich weiß, dass sie Leute umgebracht haben.

F: Haben Sie in Ihrem Leben mit staatlichen Organen Probleme gehabt?

A: Nein.

F: Sind die Milizen staatlich oder um wen handelt es sich?

A: Ich weiß es nicht.

F: Möchten Sie noch etwas sagen?

A: Nein, danke.

[...]

Die Schwester der bP brachte bei der Einvernahme zum Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass es in der Gegend der Herkunft Krieg gebe wo auch Mädchen willkürlich entführt würden. Die schiitischen Milizen hätten sie bedroht weil sie Sunniten seien, auch sei der IS einmarschiert. Ihr Haus sei zerstört worden. Wann sie den Irak verlassen hätten könne sie nicht genau sagen. Sie habe Angst vor Entführung, den willkürlichen Anschlägen und Bombardements und weil sie nicht mehr in die Schule gehen konnte.

Hinsichtlich des Bruders der bP wurden keine eigenen Fluchtgründe dargelegt.

Mit Schreiben vom 25.07.2017 hat das BVwG den Verfahrensparteien aktualisierte Berichte zur asyl-und abschiebungsrelevanten Lage zum Irak übermittelt und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs binnen zwei Wochen zur Stellungnahme aufgefordert. Eine solche langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat zentral durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität steht fest.

Die bP ist Staatsangehörige des Irak und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Die Eltern haben sowohl im Raum Bagdad als auch in der Region zwischen Sinyah und Baij gelebt.

1.2. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Eltern und Geschwister im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es kann daher auch nicht festgestellt werden, dass die bP - welche sich auf die nicht glaubhaft gemachten Fluchtgründe der Eltern beruft - einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen sowie im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen als stabil zu betrachten. Es sind jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, sich in erster Linie gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richtet um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Die allgemeine wirtschaftliche Lage im Irak ist trotz des Ölreichtums des Landes aufgrund der jahrelangen kriegerischen Auseinandersetzungen und der teilweisen Besetzung durch den IS angespannt und weite Teile der Bevölkerung sind für ihr Fortkommen auch auf staatliche Lebensmittelzuteilungen angewiesen. Insgesamt stellt sich die Lage jedoch nicht dergestalt dar, dass jeder Iraker im Falle einer Rückkehr in die Heimat schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit der Gefahr fehlender Existenzmöglichkeiten ausgesetzt wäre.

* British Home Office, COI Iraq, Security Situation in Bagdad, the South and the Kurdistan Region of Iraq, August 2016; https://www.gov.uk/government/publications/iraq-country-policy-and-information-notes

* Institute for the Study of War, Situation Report, October 12-17, 2016; http://www.understandingwar.org/project/iraq-situation-report

* ISW, Iraq Control of Terrain Map: June 16, 2017;

http://iswresearch.blogspot.co.at/search/label/Iraq

* IOM Iraq, Displacement Tracking Matrix, 30.07.2017;

http://iraqdtm.iom.int/

* UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs:

Iraq: Mosul Humanitarian Response Situation Report No. 29 (10 April to 16 April 2017), 16. April 2017 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1492690097_irg.pdf (Zugriff am 5. Mai 2017)

* Position von UNHCR zur Rückkehr in den Irak; UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Iraq, 14. November 2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/90_1479283205_2016-11-14-unhcr-position-iraq-returns.pdf

* UNHCR, Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an InternalFlight or Relocation Alternative (IFA/IRA), Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation,12 April 2017,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation "Irak" v. 08.04.2016, letzte Kurzinformation eingefügt 30.06.2017

Auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Berichtslage, öffentlich abrufbar zB www.ecoi.net, ergibt sich seither keine Sicherheitslage, wodurch diese nunmehr anders als im Verfahren der Eltern zu beurteilen wäre.

2. Beweiswürdigung

Ad 1.1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Parteien

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich unstreitig aus den persönlichen Angaben und vorgelegten Dokumenten.

Ad 1.1.2. Zu den angegebenen Gründen der Eltern - die bP beruft sich darauf - für das Verlassen des Herkunftsstaates

Vorweg ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

Die bP traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.

Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass die Eltern bzw. Geschwister keine glaubhafte, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr vorgebracht hätten und eine solche auch nicht auf Grund der Berichtslage wahrscheinlich sei. Konkret führte die Behörde dazu im Einzelnen im Wesentlichen aus:

Vater:

[...]

Sie gaben als Grund für Ihre Flucht an, dass Sie sowohl in Bagdad als auch in einem Gebiet zwischen Siniyah und Beji, ca. 200 Kilometer von Bagdad entfernt, gelebt hätten, wo Sie eine Landwirtschaft betrieben hätten. Die Gegend sei in den Jahren 2007,2008 von den Amerikanern bombardiert worden, Ihre erste Frau als auch andere Familienmitglieder hätten deshalb Krebs bekommen.

Bis 2013 hätten Sie ein normales Leben geführt, dann seien Sie von schiitischen Milizen angegriffen worden, die Ihnen auch die Ernte weggenommen hätten.

Nachdem im Juni 2014 der IS von Syrien aus in den Irak einmarschiert sei, seien Sie in den Norden des Irak in die Nähe der syrischen Grenze geflüchtet. Sie hätten damit gerechnet, dass in der Folge die Gegend von der Regierung als auch den Amerikanern bombardiert würde. Sie hätten schon mehrere Kriege erlebt und wollten dies nicht noch einmal erleben.

Da Sie jedoch kein Einkommen mehr gehabt hätten und es in dieser verlassenen Gegend keinen Strom, kein Warmwasser etc., gegeben habe, hätten Sie sich zur Flucht zuerst in die Türkei und dann nach Griechenland und in der Folge nach Österreich entschlossen.

Konkrete, gegen Sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen haben Sie nicht behauptet.

Sie gaben zwar an, dass Sie damit rechneten, dass Sie, wenn Sie in einem vom IS besetzten Gebiet lebten, dann auch für den IS kämpfen müssten, eine zwangsweise Rekrutierung durch IS ist jedoch in Anbetracht Ihres Alters- Sie sind 60 Jahre alt - nicht anzunehmen und gibt es dafür auch keine Anhaltspunkte.

In Bagdad sowie auch in anderen Gebieten des Irak kommt es zu Übergriffen und Anschlägen, seitens schiitischer Milizen gegen Sunniten seitens, von IS bzw. Daesh werden Schiiten sowie auch religiöse Minderheiten des Irak verfolgt. Die Lage ist unübersichtlich, die Wahrscheinlichkeit, bei einem Anschlag in Bagdad Opfer zu werden, ist für alle Zivilisten egal welcher Glaubensrichtung hoch.

Von einer Gruppenverfolgung aller Sunniten im gesamten Staatsgebiet des Irak ist jedoch nach derzeitiger Lage nicht auszugehen.

[...]

Mutter:

[...]

Sie gaben als Grund für Ihre Flucht an, dass der IS in Ihre Gegend einmarschiert sei. Ihr Haus sei zerstört worden. Außerdem hätten Milizen willkürlich Sunniten umgebracht. Dies sei vor eineinhalb Jahren gewesen. Wer diese Milizen seien, wüssten Sie nicht.

Dem Vorbringen Ihres Mannes war zu entnehmen, dass Sie zuerst in Bagdad als auch in einem Gebiet zwischen Siniyah und Beji, ca. 200 Kilometer von Bagdad entfernt, gelebt hätten, wo Sie eine Landwirtschaft betrieben hätten.

2013 seien Sie von schiitischen Milizen angegriffen worden, die Ihnen auch die Ernte weggenommen hätten.

Nachdem im Juni 2014 der IS von Syrien aus in den Irak einmarschiert sei, seien Sie in den Norden des Irak in die Nähe der syrischen Grenze geflüchtet. Sie hätten damit gerechnet, dass in der Folge die Gegend von der Regierung als auch den Amerikanern bombardiert würde. Da Sie jedoch kein Einkommen mehr gehabt hätten und es in dieser verlassenen Gegend keinen Strom, kein Warmwasser etc., gegeben habe, hätten Sie sich zur Flucht zuerst in die Türkei und dann nach Griechenland und in der Folge nach Österreich entschlossen.

Konkrete, gegen Sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen haben Sie nicht behauptet.

In Bagdad sowie auch in anderen Gebieten des Irak kommt es zu Übergriffen und Anschlägen, seitens schiitischer Milizen gegen Sunniten seitens, von IS bzw. Daesh werden Schiiten sowie auch religiöse Minderheiten des Irak verfolgt. Die Lage ist unübersichtlich, die Wahrscheinlichkeit, bei einem Anschlag in Bagdad Opfer zu werden, ist für alle Zivilisten egal welcher Glaubensrichtung hoch.

Von einer Gruppenverfolgung aller Sunniten im gesamten Staatsgebiet des Irak ist jedoch nach derzeitiger Lage nicht auszugehen.

[...]

Schwester:

[...]

Sie gaben als Grund für Ihre Flucht an, dass Sie zuerst in der Nähe von Bagdad gelebt hätten, dort habe es Bedrohung durch schiitische Milizen gegeben, Mädchen seien entführt worden, auch sei Ihr Haus zerstört worden.

Dann seien Sie mit der Familie in den Norden des Iraks geflüchtet. Dort sei aber dann der IS einmarschiert. Sie seien gemeinsam mit Ihrem Vater geflüchtet.

Den Angaben Ihres Vaters ist zu entnehmen, dass damit gerechnet habe, dass in der Folge die Gegend von der Regierung als auch den Amerikanern bombardiert würde. Er habe schon mehrere Kriege erlebt und wollte dies nicht noch einmal erleben. Da die Familie kein Einkommen mehr gehabt habe und es in dieser verlassenen Gegend keinen Strom, kein Warmwasser etc., gegeben habe, hätte sich Ihr Vater zur Flucht zuerst in die Türkei und nach Griechenland und in der Folge nach Österreich entschlossen. Konkrete, ging Sie persönlich gerichtete Verfolgungshandlungen haben sie nicht behauptet.

In Bagdad sowie auch in anderen Gegenden des Irak kommt es zu Übergriffen und Anschlägen, seitens schiitischer Milizen gegen Sunniten, seitens von IS werden Schiiten sowie auch religiöse Minderheiten des Irak verfolgt. Die Lage ist unübersichtlich, die Wahrscheinlichkeit einem Anschlag in Bagdad Opfer zu werten ist für alle Zivilisten, egal welcher Glaubensrichtung, hoch. Von einer Gruppenverfolgung aller Sunniten im gesamten Staatsgebiet des Irak ist jedoch nach derzeitiger Lage nicht auszugehen.

[...]

Hinsichtlich des minderjährigen Bruders führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass in Bezug auf ihre Person keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Desweiteren wurde auf die Würdigung der anderen Familienmitglieder verwiesen.

Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anzunehmen braucht, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft. In gegenständlicher Beschwerde wurde lediglich auf jene der Eltern verwiesen.

Die Beschwerde wendet ein, dass die Behörde "nur spärliche Informationen" zur politischen Lage in der Nähe der Stadt Siniyah geliefert habe, wo die bP von schiitischen Milizen "verfolgt" und durch den IS bedroht gewesen wären.

Dem ist zu entgegnen, dass der Vater zu den schiitischen Milizen angab, dass sie ihm 2013 die Ernte weggenommen hätten. Zuvor habe er mit diesen keine Probleme gehabt. Auch danach brachte er keine konkreten, ihn oder die Familie betreffenden Verfolgungshandlungen durch diese an. Weder aus dem Vorbringen noch der Berichtslage ergibt sich unter Zugrundelegung des Persönlichkeitsprofiles der beschwerdeführenden Parteien, dass sie besonders in den Blickpunkt der schiitischen Milizen geraten wären, die sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu asylrelevant motivierten Angriffszielen machen würden.

Weiters wird eingewendet, dass sich aus einem nicht näher konkretisierten "Zeitungsartikel aus der FAZ" ergebe, dass der IS Männer jeden Alters rekrutiere und die diesebezügliche Befürchtung des Vaters bestätigt werde. Weder war dieser seinem Vorbringen nach zum Zeitpunkt ihrer Ausreise diesbezüglich konkret gefährdet noch ergibt sich dies aus der aktuellen Lage. So ist etwa auch aus der zu Gehör gebrachten Iraq Control of Terrain Map vom Juni 2017 ersichtlich, dass es sich bei der Region zwischen Suniyah und Baij nicht um vom IS kontrollierte Gebiete handelt. Ebensowenig trifft dies auf den Raum Bagdad zu. Der Berichtslage nach finden vereinzelt Anschläge des IS in Bagdad statt, die sich aber schwerpunktmäßig gegen Schiiten und Sicherheitskräfte richten.

Moniert wird auch, dass sich aus dem zitierten Bericht des USDOS ergebe, dass Daesh auch vor allem gegen Frauen mit Härte vorgehe. Auch hier gelten die oa. Ausführungen, dass der IS in den jeweiligen Region wo sie lebten, nicht vorherrschend ist und es nicht hervorkam, dass sie im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in den Blickpunkt der IS geraten würden und asylrelevant motivierter Verfolgung ausgesetzt wären.

Im Ergebnis ist es der Familie mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch sind sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätten, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

Ad 1.1.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die einer Analyse der Staatendokumentation entstammen. Die bP sind diesen nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte

1. § 3 AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.

Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können gemäß Art 6 Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Antrag war nicht bereits gemäß §§4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen.

Nach Ansicht des BVwG sind auch die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es den bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführenden Parteien eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L504.2160564.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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