TE Bvwg Beschluss 2018/8/21 L504 2135462-3

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Norm

AVG §57 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §57

Spruch

L504 2135462-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1982, StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2018, Zl. 1073283807-161313406, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 57 Abs 2 AVG, § 57 FPG, als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 16. Juli 2018 hat das Bundesamt der beschwerdeführerenden Partei [bP] gemäß § 57 Abs. 1 FPG i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, binnen 3 Tagen bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der im Spruch näher bezeichneten Betreuungseinrichtung zu nehmen.

Bundesamt begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen worden sei. Diese Entscheidung sei samt einer Rückkehrentscheidung seit 5. April 2018 in Rechtskraft. Die bP sei der darin auferlegten Verpflichtung auszureisen, bis dato nicht nachgekommen.

Mit Schriftsatz 31. Juli 2018 hat die bP innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der "Beschwerde" an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig sei. Die Behörde habe unzutreffende gesetzliche Grundlagen verwendet. Die Rechtsmittelbelehrung sei verfassungswidrig. Im Weiteren wird im Schriftsatz ausgeführt, dass kein Bedarf ersichtlich sei, dass die bP in der vom Bundesamt angeführten Betreuungseinrichtung Unterkunft nehme.

Zur Nichterhebung einer Vorstellung wird darin ausgeführt:

"Da das Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist die gesetzliche Regelung einer Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheid verfassungswidrig. [...]. Im gegenständlichen Fall wird der Mandatsbescheid daher als ein Bescheid betrachtet und behandelt. Das richtige Rechtsmittel ist in der Konsequenz eine Beschwerde und keine Vorstellung. Aus diesem Grunde wurden im gegenständlichen Rechtsmittel die entsprechenden Formulierungen gewählt."

Das BVwG solle den Mandatsbescheid beheben und als einen Bescheid zu behandeln, feststellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig ist und korrekt auf vier Wochen zu lauten habe, der belangten Behörde Kostenersatz aufzutragen. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Beantragt werde weiters ein Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen. In eventu werde beantragt die ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof zuzulassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt hat gegen die beschwerdeführende Partei am 18.07.2018 gem. § 57 Abs 1 AVG einen als Mandatsbescheid bezeichneten, begründeten Bescheid erlassen und darin der bP, die bislang ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, eine Wohnsitzauflage gem. § 57 Abs 1 FPG erteilt.

Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung, MigrantInnenverein St. Marx, beim Bundesamt am 31.07.2018 bewusst das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und keine Vorstellung an die bescheiderlassende Behörde erhoben.

Das Bundesamt legte daraufhin die Verwaltungsakten dem BVwG vor.

2. Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 57 FPG (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,

2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,

3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder

4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.

§ 57 AVG

(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt hat gegenständlich gem. § 57 Abs 1 FPG iVm § 57 AVG einen Mandatsbescheid erlassen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dessen Spruch und der Begründung. Die Rechtsmittelbelehrung weist auf die Möglichkeit hin, dagegen binnen 2 Wochen Vorstellung an die Behörde zu erheben.

Gem. § 57 Abs 2 u. 3 AVG ist gegen einen Mandatsbescheid nur das Rechtsmittel der "Vorstellung" an die Behörde vorgesehen, die binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten hätte, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft treten würde.

Die bP wählte hier bewusst aber das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es gibt hier jedoch keine Rechtsgrundlage für eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Mandatsbescheid und ist daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Dem Gericht war es daher auch mangels Zuständigkeit verwehrt sich inhaltlich mit dem Beschwerdevorbringen und den daraus resultierenden Anträgen auseinanderzusetzen.

Die Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das richtige Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid ergibt sich klar und unmissverständlich aus dem Gesetzeswortlaut.

Schlagworte

Beschwerde, Bundesverwaltungsgericht, Mandatsbescheid, mangelnder
Anknüpfungspunkt, Rechtsgrundlage, Rechtsirrtum, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L504.2135462.3.00

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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