Entscheidungsdatum
21.08.2018Norm
AsylG 2005 §60Spruch
I408 2147036-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 23.12.2016, Zl. 65738509-161614856,161614864, zu Recht erkannt:
A)
den Beschluss gefasst:
Spruchpunkt I wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt und Spruchpunkt II und III gemäß § Abs. 2 VwGVG behoben.
zu Recht erkannt:
Der Antrag auf Befreiung der Beschwerdegebühr wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Antragsbegehren, Aufhebung Aufenthaltsverbot, Behebung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I408.2147036.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018