TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 W196 2162619-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W196 2162619-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2017, Zl. 1079504807-150923446 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus Mogadischu, Somalia, stamme und moslemischen Glaubens habe. Er sei ledig und würden im Herkunftsland sein Vater, seine sechs Brüder und fünf Schwestern leben. Seine Mutter sei bereits verstorben. Vor seiner Ausreise habe er in XXXX , Mogadischu gelebt. Näher zu seiner konkreten Reiseroute befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im März 2014 legal mit einem vom Passamt ausgestellten somalischen Reisepass, mit einem Touristenvisum, in den Iran geflogen sei und schlepperunterstützt bis in die Türkei, wo er sich ca. ein Jahr lang aufgehalten habe, gereist sei. Danach sei er schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot von Istanbul nach Griechenland und im Juni 2015 über Mazedonien nach Serbien und mit verschiedenen Pkws nach Österreich gereist. Sein Reisepass befinde sich im Iran.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass Krieg herrsche. Seine Mutter sei in diesem Krieg getötet und sei er von Al-Shabaab bedroht worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden.

Am 27.03.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er spreche Somalisch und Englisch. Er verfüge über einen gefälschten Reisepass, der weder den richtigen Namen noch Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthalte. Er wisse nicht genau, wo sein Reisepass ausgestellt worden sei. Er sei jedoch von einem Schlepper von Mogadischu nach Kenia gebracht worden. Er sei von Nairobi nach Dubai geflogen, wo er eineinhalb Tage am Flughafen verbracht habe bevor er wieder mit dem Flugzeug nach Mogadischu zurückgeschickt worden sei. Nach einem eineinhalbwöchigen Aufenthalt in Mogadischu sei er nach Nairobi gefahren. Bei seinem zweiten Versuch sei er von Nairobi in den Iran geflogen. Warum er nicht von Mogadischu aus geflogen sei, könne er nicht sagen. Den Reisepass habe er vom Schlepper erhalten. Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe mittels eines vom Passamt ausgestellten Reisepass ausgereist zu sein, gab er an, dass er das nicht gefragt worden sei. Er sei nicht gefragt worden von wo aus er in den Iran gereist sei. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dem Clan der Madhiban anzugehören. Er sei ledig, habe keine Kinder und würde sein Bruder in Kenia und der Rest der Familie, sein Vater und zehn Geschwister, davon sechs Halbgeschwister, in Mogadischu leben. Seine Mutter sei nicht mehr am Leben und habe sein Vater vor ca. 13 Jahren eine andere Frau geheiratet. Seiner Familie gehe es gut. Sein Vater arbeite, habe jedoch keinen fixen Arbeitsplatz. Zu seinem Vater bestehe telefonischer Kontakt. Der Beschwerdeführer habe in Mogadischu, Bezirk XXXX , Stadtteil XXXX gemeinsam mit seiner Familie gewohnt. Seine Geschwister würden sich nach wie vor dort aufhalten. Der Rest [wohl gemeint: seine Halbgeschwister] würden bei deren Mutter in XXXX leben, wobei der Vater zwischen den Wohnsitzen wechseln würde. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang die Schule besucht. Wegen Problemen mit seiner Clanzugehörigkeit habe er mit der Schule aufgehört. Er sei von seinem Vater und seiner Mutter unterstützt worden und habe so seinen Lebensunterhalt bestritten. Seine Mutter sei im Dezember 2013 verstorben. An ihrem Arbeitsplatz sei eine Bombe explodiert, bei dem auch vier weitere Arbeitskollegen seiner Mutter gestorben seien. Die Bombe sei in einer Hauptstraße, wo viele Hotels seien, detoniert. Dort sei mehrmals etwas passiert. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer jemals Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, gab er an, dass er persönlich keine Probleme gehabt habe. Er habe das erlebt, was alle Minderheiten in Somalia erleben würden. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Im Jänner 2014 sei der Beschwerdeführer sowie zwei seiner Freunde festgenommen worden. Sie seien drei Tage im Gefängnis gewesen und befragt worden, wobei zwei von ihnen wieder freigelassen worden seien. Dies sei allerdings nicht sein Fluchtgrund. Bis auf diesen Vorfall, wo er zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen sei - da es jeden Tag Festnahmen geben würde - habe er keine Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in seinem Heimatland gehabt. Er habe keine Probleme mit der Regierung. Auch wäre er nie politisch tätig gewesen. Zu den Gegebenheiten seiner Ausreise betreffend befragt, gab er an, dass sich sein Pass beim Schlepper, der das Touristenvisum für den Iran organsiert habe, im Iran befinde. Sein Vater habe die Reise nach Europa bezahlt. Sein Vater habe im Alter von 13 oder 14 begonnen zu arbeiten und habe er sich glaublich auch etwas geliehen. Die Bezahlung für die Reise habe der Vater ein paar Monate lang geplant. Der Vater habe im März 2014 entschieden, dass der Beschwerdeführer ausreisen solle. Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass es zwei Gründe gebe. Nach der Freilassung habe er Drohanrufe erhalten und sei auch sein Freund angerufen worden. Nach drei Wochen seien zum Beschwerdeführer und dessen Freund Männer nach Hause gekommen, wobei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei. Sein Vater sei über den Beschwerdeführer befragt worden. Zeitgleich seien sie auch bei seinem Freund zu Hause gewesen, den sie mitgenommen und umgebracht hätten. Fünf Tage später habe der Beschwerdeführer erneut einen Anruf erhalten, wo sie ihm gesagt hätten, dass er keine zweite Chance erhalten würden, weshalb sein Vater entschieden habe, dass er das Land verlassen solle. Al-Shabaab habe geglaubt, dass der Beschwerdeführer ein Spion sei und er sie verraten würde. Sein Freund sei glaublich früher auch Mitglied bei der Al-Shabaab gewesen. Sonst hätten sie ihn nicht frei gelassen. Die Freunde, die getötet worden seien, würden XXXX und XXXX heißen. Sein Bruder sei in der Zwischenzeit auch bedroht worden. Auch sein Vater sei bereits mehrmals bedroht worden. Er sei wegen der Diskriminierung und Al-Shabaab geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer getötet zu werden und seien die Männer immer noch da; das habe er in den Nachrichten gehört. Befragt, warum der Beschwerdeführer glaube, dass er genau von diesen Männern noch verfolgt würde, gab er an, dass diese Männer auch im Zusammenhang mit seiner Mutter stehen würden. Seine Mutter sei Straßenkehrerin gewesen und habe er seiner Mutter zu Mittag öfters Essen gebracht. Nachdem dem Beschwerdeführer die Länderinformationen vorgehalten und deren Bedeutung erklärt wurden, wobei er die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben ablehnte, merkte der Beschwerdeführer an, dass er noch nicht gesagt habe, dass er und sein Freund XXXX Anfang 2011 abgelehnt hätten, als sie von Al-Shabaab angeworben worden seien. Befragt, ob es aufgrund dieser Absage Probleme gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer und führte dazu aus, dass sich damals viele Al-Shabaab angeschlossen hätten, weshalb sie in Ruhe gelassen worden seien.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt wurden folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:

* Teilnahmebestätigung am Deutsch-Unterricht vom 16.02.2016;

* Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom 06.12.2016;

* Zwei Bestätigungen jeweils vom 22.03.2017, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von 30.01.2017 bis 29.01.2018 an einem Projekt zur Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt teilnahm, wo ihm vier Mal wöchentlich praktische und theoretische Inhalte des Gastronomiebereiches vermittelt wurden

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können. Festgestellt werde, dass er moslemischen Glauben habe und somalischer Staatsangehöriger sei. Seine Clanzugehörigkeit bleibe jedoch ungeklärt. Feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei und keine Kinder habe. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer bei seiner Familie in Mogadischu im Bezirk XXXX gelebt, wo die Kernfernfamilie, Vater und sechs Geschwister, des Beschwerdeführers nach wie vor leben würden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei bei einer Explosion im Jahr 2013 verstorben. Zum Vater bestehe regelmäßiger Kontakt. Der Beschwerdeführer habe acht Jahre lang die Schule besucht und beherrsche Somalisch in Wort und Schrift und spreche Englisch. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der asylrechtlichen Bestimmungen zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und würde ein anderes Aufenthaltsrecht nicht bestehen. Der Beschwerdeführer habe keine Erkrankungen vorgebracht, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden und habe er auch nicht angeführt regelmäßig Medikamente einnehmen zu müssen. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer in Somalia nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen sei und auch nicht wegen seiner politischen Ansichten verfolgt würde. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner Rasse oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Auch habe er keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Al-Shabaab, von Seiten der Regierung oder aus anderen Gründen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre oder sei. Zur persönlichen Situation im Fall seiner Rückkehr verwies die Behörde, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu über ein familiäres Netz verfüge. Seine Familie lebe in Mogadischu im Bezirk XXXX , wo auch der Beschwerdeführer gelebt habe. Sein Vater sei berufstätig, wenngleich er keine fixe Anstellung habe. Der Vater lebe an zwei Standorten in Mogadischu, da er ein zweites Mal geheiratet habe. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer über ein ausreichendes Familiennetzwerk in Mogadischu verfüge. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der EU oder im Bundesgebiet über keine Familienmitglieder oder nahe Angehörigen verfüge und lebe er aus Mitteln der öffentlichen Hand. Nachdem auf den Seiten 17 bis 94 umfangreiche Länderinformationen zu Somalia angeführt wurden, folgerte das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung, dass seine Identität mangels Dokumente nicht festgestellt werden habe können. Die Feststellung zur Staats- und Religionszugehörigkeit sei glaubhaft. Die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers bleibe ungeklärt, da er diese im Zuge der Erstbefragung nicht erwähnt habe und im Zuge der Einvernahme die Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit als zweiten Fluchtgrund vorgebracht habe, wobei das Bundesamt in diesem Zusammenhang ausführte, dass die Clanzugehörigkeit für das Verfahren ohnehin nur nachrangig von Bedeutung sei und wies auf die diesbezüglichen Länderinformationen, wonach es heute keine Clankämpfe oder Konflikte in Mogadischu gebe, hin. Ferner würden sich die Feststellungen zur Schulbildung, zu seinen sprachlichen Fähigkeiten und seinem letzten Wohnort aus seinen eigenen stimmigen Angaben beider Einvernahmen ergeben. Der Beschwerdeführer habe keine psychische Erkrankung oder eine medizinische Behandlungsnotwendigkeit vorgebracht und hätten sich auch nicht aus der Aktenlage ergeben. Hinsichtlich der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte das Bundesamt aus, dass mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine gegen ihn persönliche Verfolgung wegen seiner Clanzugehörigkeit oder von Seiten der Al-Shabaab aus Gründe der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hervorgekommen sei. Zur Situation im Fall seiner Rückkehr führte die Behörde aus, dass aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers allfällige aus dem Lebensalter resultierende soziale und wirtschaftliche Benachteilgungen auszuschließen seien. Diese Ansicht werde vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in der Lage gewesen sei seinen Lebensunterhalt durch seine Erwerbstätigkeit und den Lebensunterhalt seiner Familie sicherzustellen, gestützt. Der Beschwerdeführer spreche die Landessprache und würde seine zu Protokoll gegebenen personenbezogenen Daten sowie seine Lebensgeschichte keine Hinweise auf das Verlieren einer individuellen besonders herausragenden Stellung seiner Person innerhalb der somalischen Gesellschaft, etwa durch Geburt, sozialer Stellung, religiösen Fachwissen etc. hinweisen. Auch habe sich weder aus den Länderfeststellungen noch aus den Angeben des Beschwerdeführers ergeben, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Somalia führen würden. Der Beschwerdeführer habe in Mogadischu familiäre Anbindungsmöglichkeiten in Form seines Vaters, seiner Geschwister und Halbgeschwister. Seine Kernfamilie wohne nach wie vor in Somalia, Mogadischu, und könne der Beschwerdeführer seine Familie leicht auffinden. Der Beschwerdeführer sei seit Juli 2015 in Österreich aufhältig, verfüge über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und bestreite seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen der öffentlichen Hand. Sein Aufenthaltsrecht sei nur vorübergehend berechtigt und bestehe kein nennenswertes soziales Umfeld in Österreich. Der Beschwerdeführer habe zwar Interessen, aber könne kein Familienleben erkannt werden. Die geforderte entsprechende Beziehungsintensität werde auch durch die fallweisen Kontakte zu anderen Personen nicht erreicht. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich auch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass unter realer Gefahr eine ausreichend substantiierte und nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen sei. Es müssten sachliche Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und müssten konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sei. Die bloße Möglichkeit reiche nicht aus. Somit liege im Fall einer Abschiebung kein Verstoß gegen Art 3 EMRK vor. Derartige Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Somalia, Mogadischu, in eine lebensbedrohende Notlage geraten würden oder eine realen nicht bloß aus Spekulationen gegründeten Gefahr ausgesetzt wäre, hätten sich nicht ergeben. Des Weiteren stehe es dem Beschwerdeführer frei sich in einer anderen Region, etwa in einer der großen Städte, niederzulassen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger Mann. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin in der Lage sein werde auch in Hinkunft, allenfalls unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, sein Leben zu bewerkstelligen. In diesem Zusammenhang werde auch auf die Rückkehrhilfe, die der Beschwerdeführer in Anspruch nehmen könne, hingewiesen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 22.06.2017 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und keine allgemeine Aussage über Somalia beinhalten würde. Zudem würde dem Beschwerdeführer wegen seiner dreitägigen Inhaftierung eine gegen Al-Shabaab gerichtete Gesinnung unterstellt werden. Weiters wurde auf Berichte von UNHCR sowie auf Accord Anfragebeantwortungen verwiesen. Die humanitäre Lage in Somalia prekär und sei die Landwirtschaft kollabiert. Die in der Beschwerde angeführten Länderberichte seien öffentlich zugänglichen und einfach zu recherchierenden, was zeige, wie ungenau die ermittelnde Behörde sich der ihr zugänglichen Quellen bedient habe. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Die Clanzugehörigkeit bzw. die diesbezügliche Diskriminierung stelle nicht das Hauptfluchtvorbringen des Beschwerdeführers dar, sondern die allgemeine Situation in Verbindung mit der Bedrohung durch die Al-Shabaab, die den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Somalia nicht mehr möglich mache. Die Behörde hätten den Beschwerdeführer näher zu seiner Clanzugehörigkeit befragen können und zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dieser dem Clan der Madhiban angehöre. Dem Beschwerdeführer sei im Rahmen der Erstbefragung nahe gelegt worden konkret und kurz zu antworten, die Erstbefragung sei nach seiner langen Flucht erfolgt und wäre der Beschwerdeführer bei der Befragung erschöpft und irritiert gewesen. Zudem sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt worden dazu Stellung zu nehmen um diesen Widerspruch bereits bei der Erstbefragung aufzuklären. Zur Diskriminierung wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig von den Schulkollegen ausgegrenzt worden sei. Er sei regelmäßigen von den Lehrern und Schülern geschlagen worden und sei es ihm verboten worden mit den anderen Kindern zu spielen. Darüber hinaus sei das Schulsystem nicht mehr staatlich organisiert und lasse somit unterschiedliche Formen zu. Daher sei die die Aussage der Behörde nicht geeignet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf die erfahrene Diskriminierung abzusprechen. In diesem Zusammenhang werde auf einem Bericht der Kindernothilfe verweisen, dem zu entnehmen sei, dass es die Möglichkeit verschiedenster Schulformen zu wählen gebe und dass im Wesentlichen 13 Jahre Standard seien. Somit sei die Aussage des Beschwerdeführers, dass er wegen der Diskriminierung die Schule nach acht Jahren abgerochen habe nachvollziehbar. Zu berücksichtigen sei, dass in Mogadischu zwar kein Bürgerkrieg herrsche, jedoch die Lage weiterhin stark angespannt sei. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass regelmäßig Anschläge verübt würden. Demnach sei die subjektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers durchaus erklärbar. Die Mutter des Beschwerdeführers sei durch eine Explosion gestorben. Der Beschwerdeführer selbst sei willkürlich verhaftet und seine Familie bedroht worden. Diese Ereignisse könnten für einen Einzelnen Krieg darstellen. Zudem sei der Beschwerdeführer in einem erheblichen Gewaltkontext aufgewachsen und würden willkürliche Verhaftungen seine Auffassung von Krieg unterstreichen. Zum andere stelle dies nur einen Teil des Fluchtvorbringens dar, denn seine großen Probleme hätten erst mit der Freilassung begonnen und den Bedrohungen durch die Al-Shabaab. Zur Situation im Falle von Rückkehren wurde moniert, dass die Aussage, dass der Beschwerdeführer ohne Probleme nach Mogadischu zurückkehren könne, tatsachenwirdrig sei, da der Beschwerdeführer ausgeführt habe, dass sein Vater für die Familie und der Beschwerdeführer zuvor von seiner Mutter und dem Vater unterstützt worden sei. Darüber hinaus lasse aus dem Antwortverhalten des Beschwerdeführers schließen, dass er nie einer Beschäftigung nachgegangen sei und auch keine Ausbildung aufweise. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Mogadischu zunehmend verschlechtert. Zuletzt wurde auf die Spruchpunkte unter Anführung der rechtlichen Normen und Judikatur Anträge auf eine mündliche Verhandlung gestellt sowie, dass der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde in eventu dass der Bescheid behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen werde oder dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten auf den Staat Afghanistan [wohl gemeint: Somalia] zuerkannt werde in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und festgestellt werde, dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt werde. Festzustellen sei, dass die Abschiebung nach Afghanistan [wohl gemeint: Somalia] unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist ledig und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stammt aus der somalischen Hauptstadt Mogadischu, wo er geboren und aufgewachsen ist. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie im Bezirk XXXX . In Somalia leben noch der Vater, zu dem telefonischer Kontakt besteht sowie seine zehn Geschwister des Beschwerdeführers. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Kenia (vgl. AS 75). Die Mutter des Beschwerdeführers ist verstorben.

Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung, die von Gruppierung Al Shabaab ausgeht, ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen seiner Clanzugehörigkeit bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in Somalia. Er verfügt über eine achtjährige Schulbildung. Seine Muttersprache ist Somalisch und spricht er Englisch. In Somalia leben sein Vater und seine zehn Geschwister. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden wird und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Er lebt seit Antragstellung am 24.07.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist in einer Asylunterkunft untergebracht. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse bzw. eine Prüfung über das Sprachniveau A2 absolviert, sodass er in der Lage ist, sich in Deutsch in einfachen Worten zu verständigen. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von 30.01.2017 bis 29.01.2018 an einem Projekt, wo ihm viermal wöchentlich theoretische und praktische Inhalte im Gastronomiebereich vermittelt wurden, teilgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

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1. Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

* AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

* BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

* DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017

* EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017

* EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,

http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017

* NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):

Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018

* ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia

* SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,

https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017

* UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017

* UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017

* UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017

* UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017

* UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017):

SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

* WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017

1.1. Puntland

Der so genannte Puntland State of Somalia hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 1.1.2017; vgl. BS 2016). Die staatlichen Organe in Puntland sind insgesamt weniger fragil als die zentralstaatlichen (AA 1.1.2017). Dabei konnte Puntland die Verwaltungskapazitäten weiter ausbauen. Gleichzeitig ist Puntland auf Bundesebene ein wichtiger Akteur. Grundlegende staatliche Dienste (z.B. Infrastruktur, Behörden) sind in Puntland gegeben. Das Verwaltungssystem ist aber urban konzentriert und reicht nicht bis in entlegene Gebiete (BS 2016).

Im Jänner 2014 kam es zum dritten Mal zu einem friedlichen Machtwechsel an der Spitze von Puntland. Allerdings fand dieser Machtwechsel nicht auf der Grundlage einer allgemeinen Wahl statt (AA 1.1.2017). Zwar war eine solche geplant, doch wurde die Wahl aufgrund gewaltsamer Proteste abgesagt. Gewählt wurde Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas" im Prinzip von Ältesten (BS 2016). Das Parlament, das den Präsidenten wählte, war unter Einbeziehung traditioneller Strukturen mit Clan-Bezug von einem durch den vorherigen Präsidenten eingesetzten Auswahlausschuss ernannt worden (AA 1.1.2017). Dabei folgte die Wahl von Präsident Gaas dem Rotationsprinzip der drei Hauptclans von Puntland (BS 2016).

Obwohl das Parlament schon im Jahr 2012 eine Verfassung beschlossen hat, die ein Mehrparteiensystem vorsieht (USDOS 3.3.2017), hat Puntland noch keine wirklich demokratischen Strukturen geschaffen. Präsident und Parlament werden durch den Beschluss von Ältesten entschieden (BS 2016).

Politische Auseinandersetzungen werden in der Regel zwar nicht gewaltsam ausgetragen, aber die Sicherheitslage ist im Umfeld der Wahlen sehr angespannt. Staatliche Sicherheitskräfte agieren mit Sondervollmachten (AA 1.1.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

* BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

* USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017

2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).

Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017).

Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen:

Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die

Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):

a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).

b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.

c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen.

Operational Areas

d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland;

Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;

e) Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.

f) Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.

g) Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteie

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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