TE Bvwg Beschluss 2018/8/22 L502 2117723-1

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

AVG §62 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

L502 2117725-1/43Z

L502 2117723-1/28Z

L502 2117727-1/17Z

L502 2117729-1/17Z

L502 2190247-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. BRACHER als Einzelrichter in den Rechtssachen von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)

XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und

5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Türkei, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015 und 23.02.2018, FZ. XXXX , beschlossen:

A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, GZ L502 2117725-1/43E, L502 2117723-1/28E, L502 2117727-1/17E, L502 2117729-1/17E und L502 2190247-1/10E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt B) wie folgt zu lauten hat:

"Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 wurde die Beschwerde der og. Beschwerdeführer gegen die og. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015 und 23.02.2018 in Spruchpunkt A) mit der dort genannten Maßgabe abgewiesen.

In Spruchpunkt B) der Entscheidung wurde die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt, während in der dazu vorgenommenen Begründung ausgeführt wurde, weshalb die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 14.08.2018 erhoben die Beschwerdeführer - nach Abtretung des Verfahrens durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof - durch ihren anwaltlichen Vertreter ao. Revision gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann eine Behörde (auch: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt somit einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem offenkundigen Versehen beruhende Unrichtigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, d.h. dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, Zahl 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher: Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).

3. Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt klar erkennbar ist, wurde in Abweichung vom - auch in der Entscheidungsbegründung dargelegten - Willen des Bundesverwaltungsgerichts, die Revision im gg. Fall für nicht zulässig zu erklären, in Spruchpunkt B der Entscheidung irrtümlich die Revision für zulässig erklärt.

Es handelte sich hierbei um ein offenkundiges Versehen, weshalb spruchgemäß vorzugehen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung, offenkundige Unrichtigkeit, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L502.2117723.1.01

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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