TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 W230 2116614-1

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W230 2116614-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 08.08.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für die in der Beilage Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Darüber hinaus war der Beschwerdeführer Auftreiber auf drei Almen, für die von deren Bewirtschafterinnen ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.

2. Mit Bescheid vom 30.12.2008, Zl XXXX , erkannte die Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer (abzüglich eines Modulationsbetrages von 5% in Höhe von € 330,01) eine Einheitliche Betriebsprämie von € 6.270,23 zu. Dabei ging sie von vorhandenen Zahlungsansprüchen für 86,20 ha, von einer beantragten Fläche von 76,54 ha (davon Almfläche 54,65 ha) und einer ermittelten Fläche von 76,54 ha aus. Die ermittelte Almfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

3. Nach Durchführung von Flächenabgleichen, Anträgen auf rückwirkende Richtigstellung und Vor-Ort-Kontrollen auf Almen, die vom Beschwerdeführer als Auftreiber genutzt wurden, erging der Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX . Darin legte die belangte Behörde der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche von 76,54 ha (davon Almfläche 54,65 ha) und eine ermittelte Fläche von 62,11 ha (davon eine anteilige Almfläche von 40,22 ha), sohin eine Differenzfläche von 14,43 ha zu Grunde. Sie erkannte dem Beschwerdeführer unter Heranziehung der für ihn vorhandenen Zahlungsansprüche (unter Abzug des Modulationsbetrages von 5 % in Höhe von € 267,80) eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 5.088,11 zu. Unter Berücksichtigung des auf Grund des früheren Bescheides bereits ausbezahlten Betrages von € 6.270,23 verpflichtete die Behörde den Beschwerdeführer zur Rückerstattung von € 1.182,12.

Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Dennoch wurde im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion verhängt. Die belangte Behörde begründet dies damit, dass gemäß Art. 73 Abs. 6 der VO (EG) 796/2004 für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder wie im hier vorliegenden Fall Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Im Fall des Beschwerdeführers sie die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine zusätzliche Sanktion werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion.

Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich das am 13.11.2013 zur Post gegebene Rechtsmittel, das die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2015 zur Entscheidung vorlegte.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer Folgendes aus:

Grundsätzlich sei zum angefochtenen Bescheid anzumerken, dass nicht ersichtlich sei, welche Almen und welche jeweilige Almfutterfläche im Jahr 2008 als Berechnungsbasis verwendet wurden. Auch wenn der Beschwerdeführer wisse, welche Almen er im Jahr 2008 mit seinen Rindern bestoßen habe, wisse er nicht, ob die belangte Behörde von den gleichen Almen ausgeht. Im Bescheid werde eine Vor-Ort-Kontrolle am 21.11.2012 erwähnt, es sei aber nicht ersichtlich, auf welcher Alm diese stattgefunden hat. Er wende sich gegen den Bescheid aus fachlichen Gründen, "weil keine ausreichende Information über die Berechnungsbasis der Almen bekannt gegeben worden" seien, und "inhaltlich", weil der Inhalt des Bescheides "den wirklichen Tatsachen nicht entspricht".

Im Besonderen führt er aus, dass das festgestellte Flächenausmaß falsch sei und dass die Ermittlung der Flächen (gemeint wohl: durch die Antragsteller) nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung "jeglicher erdenklicher Sorgfalt und vorschriftsmäßig" erfolgt sei. Eine dem Beschwerdeführer nunmehr vorgeworfene Überbeantragung sei ihm zu keiner Zeit erkennbar gewesen und es treffe ihn diesbezüglich kein Verschulden. Das Ergebnis der "Vorortkontrolle 2012/2013" sei falsch. Es habe entgegen dem Erwägungsgrund 79 der Verordnung (EG) 1122/2009 keine Verrechnung von Über-und Untererklärungen gegeben, es habe unzulässiger Weise entgegen § 4 Abs. 3 lit. d) INVEKOS-GIS-V 2011 keine Berücksichtigung von Landschaftselementen gegeben. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, der gemäß Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) 796/2004 zu einem Entfall der Rückzahlungspflicht führe, beziehungsweise mangle es an einem Verschulden des Beschwerdeführers, weil "die Abweichung der gemäß Almleitfaden vorgenommenen Digitalisierung sich zu den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur nicht erklären lässt" und weil sich die Mess-Systeme bzw. die Messgenauigkeit im Laufe der Zeit geändert hätten.

Die Behörde habe bei den Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Dieser sehe hinsichtlich der Überschirmung durch Bäume eine prozentuelle Feststellung in vier Kategorien vor. Nicht-Futterflächen seien pauschal geschätzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei seiner Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab dem Jahr 2010 sei der NLN-Faktor eingeführt worden, womit die Ermittlung der Nicht-Futterflächen in 10 %-Schritten und damit genauer erfolge. Eine 80%ige Almfutterfläche habe bis 2009 nur als 100%ige Almfutterfläche beantragt werden können. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Den Beschwerdeführer treffe jedoch an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden, die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Allein durch diese Änderung habe sich die relevante Futterfläche ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert. Dieser Umstand werde in den der Beschwerde beiliegenden Sachverhaltsdarstellungen ausführlich dargetan.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Zudem treffe den Beschwerdeführer aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden. Er habe alle notwendige Sorgfalt angewendet, um eine korrekte Antragstellung zu erreichen, ein eigenes Verschulden liege daher nicht vor. Ein allfälliges Verschulden seines Vertreters könne nicht zu einer Bestrafung seinerseits durch die Anwendung von Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Zudem moniert der Beschwerdeführer, die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 durch einen Artikel im "Bauernjournal Österreich" erfahren und binnen zwei Wochen einen Antrag auf Richtigstellung auch für das vorliegende Antragsjahr gestellt. Die Behörde habe ohne Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen.

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer, die Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen und die antragsbezogenen Systemdaten des INVEKOS sowie die Schläge der Alm in aufbereiteter schriftlicher und bildlicher Form im Rahmen des Parteiengehörs zu übermitteln.

Im Zusammenhang mit der Verjährung führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 796/2004 Rückzahlungsverpflichtungen binnen vier Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Der Beschwerdeführer habe bei der Beantragung mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen bzw. im Vertrauen auf eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes gehandelt. Es bestehe demnach keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2008.

Der Beschwerde wurden die Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafter der drei Almen, in welchen die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird, beigelegt und vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhoben.

5. Aus dem Inhalt der Beschwerde ergab sich u.a., dass der Beschwerdeführer der Meinung ist, dass das Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 21.11.2012 und/oder jenes vom 13.08.2012 für das Antragsjahr 2008 unrichtig sei. Deshalb wurde er mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2016 aufgefordert, unter genauer Bezugnahme auf die örtlichen Gegebenheiten der betroffenen Feldstücke bzw. Schläge und unter Berücksichtigung der ihm online im eAMA-GIS zugänglichen Daten sein Vorbringen dahingehend zu konkretisieren, warum und in welchem Umfang er die Feststellungen der belangten Behörde im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen für unrichtig halte. Zudem wurde er über die Möglichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung informiert.

6. Das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.12.2016 zugestellt, blieb von ihm aber unbeantwortet.

7. Im Verwaltungsakt befinden sich zudem zwei, mit 26.06.2014 datierte "Erklärung[en] des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend zwei vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 als Auftreiber genutzten Almen (Alm P und Alm W), in denen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bei der Almfutterflächenfeststellung auf den genannten Almen von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008, neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebs, Auftreiber auf die XXXX mit der Betriebsnummer XXXX (im Folgenden: Alm P), die XXXX mit der Betriebsnummer XXXX (im Folgenden: Alm W) und die XXXX mit der Betriebsnummer XXXX (im Folgenden: Alm H). Für diese Almen wurden von ihren jeweiligen Bewirtschafterinnen, konkret der Gemeindegutsagrargemeinschaft XXXX (im Folgenden: Gemeindegutsagrargemeinschaft der Alm P), der Gemeindegutsagrargemeinschaft XXXX (im Folgenden: Gemeindegutsagrargemeinschaft der Alm W) und der Agrargemeinschaft XXXX (im Folgenden: Agrargemeinschaft der Alm H), ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt.

Der Beschwerdeführer hat für das Antragsjahr 2008 eine Gesamtfläche von 76,54 ha beantragt. Davon entfallen 19,10 ha auf die anteilig ihm zuzurechnenden beantragten Almfutterflächen für die genannten Almen. Aufgrund des zunächst ergangenen Bescheides vom 30.12.2008 wurde ihm eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 6.270,23 ausbezahlt.

Am 13.08.2012 fand auf der Alm W eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle einer beantragten Almfutterfläche von 354,57 ha (anteilige Almfutterfläche von 16,93 ha) nur eine solche von 246,36 ha (anteilige Almfutterfläche von 11,767 ha) festgestellt wurde. Anlässlich der am 21.11.2012 auf der Alm P stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle wurde auch auf dieser Alm eine Abweichung zwischen der beantragten (520,72 ha, davon 25,41 ha anteilige Almfutterfläche) und der ermittelten Fläche (330,89 ha davon 16,15 ha anteilige Almfutterfläche) festgestellt.

Das Flächenausmaß der Alm H im Jahr 2008 wird mit einer Fläche von 247,74 ha festgestellt und entspricht der beantragten.

Aufgrund der obigen Feststellungen steht nunmehr eine ermittelte Almfutterfläche fest, die für den Beschwerdeführer anteilig nicht mehr wie beantragt 54,65 ha sondern nur noch 40,22 ha beträgt. Unter Berücksichtigung der nunmehr festgestellten anteiligen Almfutterfläche und der Fläche seines Heimbetriebes steht für den Beschwerdeführer eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 62,11 ha fest. Unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden (unstrittigen) Zahlungsansprüche (Anzahl 86,20) und unter Abzug des Modulationsbeitrages von 5 % (konkret von € 267,80) der auf den Beschwerdeführer hierfür (unstrittigen) Berechnungsgrundlage, errechnet sich die Einheitliche Betriebsprämie für 2008 mit einer Höhe von € 5.088,11.

Da die ermittelte Fläche sohin geringer ist als das Minimum aus Fläche/Zahlungsanspruch (= 76,54 ha) ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche von 14,43 ha.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides) und wurde weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren substantiiert bestritten.

Im angefochtenen Abänderungsbescheid wurde der Almfutterfläche der Alm H die beantragte Almfutterfläche zugrunde gelegt. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die im Bescheid festgestellte Differenzfläche von 14,43 ha sich aus der Summe der anteiligen Differenzflächen der beiden andern vom Beschwerdeführer als Auftreiber genutzten Almen zusammensetzt (9,26 ha hinsichtlich der Alm P und 5,17 ha betreffend die Alm W).

Als Berechnungsgrundlage für die mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vorgeschriebene Einheitliche Betriebsprämie diente hinsichtlich der Alm H die beantragte Almfutterfläche, hinsichtlich der beiden anderen Almen ausschließlich das durch die Vor-Ort-Kontrollen ermittelte Ergebnis der Almfutterflächen. Zwar wurde sowohl von der Bewirtschafterin der Alm W als auch von der Bewirtschafterin der Alm P jeweils am 17.12.2012 ein Antrag auf rückwirkende Richtigstellung bzw. Korrektur der Almfutterflächen gestellt, aufgrund der bereits früher stattgefundenen Vor-Ort-Kontrollen wurden diese von der belangten Behörde zu Recht nicht berücksichtigt, was im weiteren Verfahren auch unstrittig blieb.

Einzig die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurde behauptet, deren Ergebnis jedoch vom Beschwerdeführer - trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht -weder substantiiert bestritten noch durch Vorlage entsprechender Belege in Zweifel gezogen, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen (nämlich die ermittelte Almfutterfläche der Alm P und der Alm W) zutreffend ist.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden An-gaben einreichen:

-

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

-

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

-

Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

-

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

...

Artikel 33

Beihilfevoraussetzungen

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn

a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ...;

b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder

c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung er-halten haben.

...

Artikel 35

Doppelbeantragungen

(1) Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.

...

Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebs-prämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

3.2.2. Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

...

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

...

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. ....

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

...

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

...

Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

...

Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ...

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

...

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferege-lungen, ..., die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zu-grunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferege-lungen, ..., die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche der-selben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IV a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

...

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

...

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmun-gen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

3.2.3. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Pro-grammen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.2.4. § 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen je-weils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hin-sichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Antragstellers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Im vorliegenden Fall haben Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen zu einer Reduktion der anteiligen Almfutterfläche geführt. Die Ergebnisse der Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt, nicht substantiiert bestritten.

Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG muss ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. zB VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne konkrete Anhaltspunkte im Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ist die Rechtsmittelbehörde nämlich nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628).

Daran ändert auch nichts, dass die fehlerhafte Flächenangabe nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von den Almbewirtschaftern in deren Mehrfachanträgen-Flächen gemacht wurde. Denn wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde samt Judikaturnachweis anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen (und sein Wissen) sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224). Aus diesem Grund muss dem Beschwerdeführer insoweit auch das dem Almbewirtschafter im Rahmen des (die Alm betreffenden) Verwaltungsverfahrens als Vertreter zugänglich gemachte Wissen um die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle, um die im GIS vom Almbewirtschafter zwecks Antragstellung vorgenommene Flächendigitalisierung und um die darin ersichtlichen Digitalisierungsergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zugerechnet werden.

3.3.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde weiter aus, er habe von der Möglichkeit der rückwirkenden Richtigstellung des Flächenausmaßes erst im Dezember 2012 erfahren und die Behörde habe ohne nähere Begründung die beantragte Reduktion der Fläche unberücksichtigt gelassen. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers.

Gemäß Art. 22 VO (EG) 796/2004 kann ein Beihilfeantrag grundsätzlich jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht mehr zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall haben aber, wie sich dies bereits aus der Beweiswürdigung ergibt, bereits vor der beantragten rückwirkenden Korrektur der Almfutterflächen durch die Bewirtschafterinnen der Alm P und der Alm W Vor-Ort-Kontrollen stattgefunden, bei denen Flächenabweichungen u. a. auch im Antragsjahr 2008 festgestellt wurden, weshalb die beantragte Korrektur von der belangten Behörde zu Recht nicht berücksichtigt wurde. Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich im Verwaltungsakt keine Unterlagen darüber befinden, dass vom Beschwerdeführer eine rückwirkende Korrektur seines Mehrfachantrags-Flächen überhaupt beantragt worden wäre, womit auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere geht.

3.3.3. Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der gegenseitigen Verrechnung von Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen bzw. den Irrtum der Behörde bei der Berechnung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer weder konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden, noch in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären und es somit unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111).

3.3.4. Von der Verhängung von Sanktionen bzw. Kürzungen für das Antragsjahr 2008 wurde von der belangten Behörde abgesehen, folglich ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (und die vorliegenden "Erklärung[en] des Auftreibers gemäß § 8i MOG") nicht weiter einzugehen.

3.3.5. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde im Sinne des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Mess-Systems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität.

Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Weder die Beschwerde noch die der Beschwerde beigelegten und vom Beschwerdeführer zum Inhalt seiner Beschwerde erhobenen Sachverhaltsdarstellungen der Bewirtschafterinnen der betroffenen Almen enthalten konkrete Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch die Anwendung des NLN-Faktors ergeben hätten.

3.3.6. Zum Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zulassen, ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen hat, darzulegen, worin der offensichtliche Irrtum gelegen sein soll. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

3.3.7. Zum Vorbingen im Zusammenhang mit der Verjährung ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5 enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind.

Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung der Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachflächenantrags zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs C-278/02 Handlbauer).

Im Beschwerdefall erfolgte die Überweisung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 am 17.12.2008, die Verjährungsfrist wurde aber jedenfalls bereits durch die am 13.08.2012 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Weshalb - anders als vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausgeführt wurde - die Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2008 weiterhin besteht und noch nicht verjährt ist.

3.3.8. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt (für Almflächen: dem Almbewirtschafter) online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

3.3.9. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalm-fläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht.

3.3.10. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist (vgl. VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN).

3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).

Darüber hinaus geht das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Ausübung seines Ermessens nach § 24 Abs. 4 VwGVG auch von einem (konkludenten) Verzicht aus: Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was unter Umständen dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des § 24 Abs. 3 VwGVG stellt und keine Beweisanträge gestellt hat, die der Annahme eines solchen Verzichts entgegenstehen (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012; 11.11.2015, Ra 2015/04/0061, mwN). Ein schlüssiger Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN). Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer jedoch über die Möglichkeit der Antragstellung belehrt und ihm mitgeteilt, dass für den Fall, dass kein Antrag gestellt wird, ein Verzicht angenommen und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung erfolgen kann. Der Beschwerdeführer hat darauf nicht mehr reagiert. Auch die belangte Behörde hat anlässlich der Beschwerdevorlage keine mündliche Verhandlung beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund von einem konkludenten Verzicht aus.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter 3.3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Bevollmächtigter,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,
Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, Fristbeginn,
Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitwirkungspflicht, Offensichtlichkeit, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verjährungsunterbrechung, Verschulden, Vollmacht,
Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2116614.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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