TE Bvwg Beschluss 2018/8/23 W230 2116118-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W230 2100519-1/3E

W230 2100669-1/4E

W230 2109470-1/3E

W230 2116118-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., in den Beschwerdesachen

1. des XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009

2. des XXXX , XXXX (Betriebsnummer XXXX ) gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009

3. des XXXX , XXXX (Betriebsnummer XXXX ) gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009,

4. des XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009,

5. des XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt

1. Die Beschwerdeführer stellten Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Im Jahr 2009 waren sie (u.a.) Auftreiber die Alm XXXX mit der BNr. XXXX (im Folgenden: K-Alm) für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Am 10.02.2010 erging an die Bewirtschafterin der K-Alm ein Schreiben der belangten Behörde, AZ XXXX , in welchem ihr bezugnehmend auf die Korrektur zur Alm/Gemeinschaftsweideauftriebsliste 2009 mitgeteilt wird, dass eine beantragte Korrektur betreffend eine Ausweitung des RGVE-Bestandes aufgrund des Fristablaufes (da die Meldung der aufgetriebenen Tiere zu spät erfolgte) nicht prämienrelevant durchgeführt werden konnte. Diese Rechtsauffassung liegt den angefochtenen Bescheiden zugrunde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1 Mit Erkenntnis vom 23.10.2017, Ro 2016/17/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass bei der Berechnung der Almfläche grundsätzlich auf die tatsächlich festgestellten Tiere zurückzugreifen ist und dass "eine Anordnung der Art, dass es nicht auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere, sondern auf die im Antrag (auf die in der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste) genannten Tiere ankäme", weder in der Verordnung (EG) Nr 1122/2009, noch in der Verordnung (EG) Nr 73/2009 ersichtlich sei. Daraus folgt, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsansicht, dass der bloße Hinweis auf eine frühere Meldung und eine Verspätung einer späteren Korrekturmeldung nicht geeignet ist, die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Anteile an einer gemeinschaftlich genutzten Fläche gesetzeskonform festzustellen.

2. Insgesamt ergibt sich daher, dass der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) könnte es zu einer Änderung des Spruches der angefochtenen Bescheide kommen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Es liegt auch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3. Die angefochtenen Bescheide waren wegen dieses Ermittlungsfehlers aufzuheben und das Verfahren der belangten Behörde zur Vervollständigung zurückzuverweisen. Dies konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die in Pkt. II. erwähnten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Berechnung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Verspätung,
Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2116118.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten