Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W230 2101031-1 /5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., in der Beschwerdesache des XXXX , XXXX , XXXX (Betriebsnummer XXXX ) gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Im Jahr 2009 war der Beschwerdeführer Auftreiber auf folgende Almen: die XXXX mit der BNr. XXXX , die XXXX mit der BNr. XXXX , die XXXX mit der BNr. XXXX sowie der XXXX mit der BNr. XXXX (im Folgenden: K-Alm, P-Alm, S-Alm und A-Alm) für die von deren jeweiligen Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich für die K-Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 669,53 ha, für die P-Alm eine solche von 115,02 ha, die S-Alm verfügt über 228,71 ha Almfläche und das Ausmaß der Almfutterfläche der A-Alm betrug 312,02 ha.
2. Am 10.02.2010 erging an die Bewirtschafterin der K-Alm ein Schreiben der belangten Behörde, AZ XXXX , in welchem ihr bezugnehmend auf die Korrektur zur Alm/Gemeinschaftsweideauftriebsliste 2009 mitgeteilt wird, dass eine beantragte Korrektur betreffend eine Ausweitung des RGVE-Bestandes aufgrund des Fristablaufes (da die Meldung der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Tiere zu spät erfolgte) nicht prämienrelevant durchgeführt werden konnte.
Am 13.11.2009 erging an den Obmann der Bewirtschafterin der P-Alm ein Schreiben der belangten Behörde, AZ XXXX , in welchem mitgeteilt wird, dass das Ansuchen betreffend die Anerkennung der Änderungsmeldung des RGVE-Bestandes auf der Alm aufgrund höherer Gewalt abgelehnt wird, da die Frist zur Bekanntgabe überschritten worden sei.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitlichen Betriebsprämie von € 3.905,92 gewährt und zugleich eine Rückforderung der Differenz zu dem mit einem früheren Beihilfenbescheid gewährten Betrag von € 541,95 ausgesprochen. In diesem Bescheid wurde von einer beantragten Fläche von 64,11 ha (davon 42,30 ha als anteilig beantragte Almfläche) ausgegangen. Anstelle der beantragten Fläche von 64,11 ha wurde eine ermittelte Fläche von 64 ha festgestellt. Dies ergibt sich daraus, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen keine Zahlung gewährt werden können. Die Änderung des Ausmaßes der Fläche (gegenüber dem ursprünglichen Bescheid) ist offensichtlich die Folge der nachträglichen Antragsänderungen durch die Bewirtschafterinnen der Almen. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels schloss die belangte Behörde aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1 Mit Erkenntnis vom 23.10.2017, Ro 2016/17/0013, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass bei der Berechnung der Almfläche grundsätzlich auf die tatsächlich festgestellten Tiere zurückzugreifen ist und dass "eine Anordnung der Art, dass es nicht auf die tatsächlich aufgetriebenen Tiere, sondern auf die im Antrag (auf die in der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste) genannten Tiere ankäme", weder in der Verordnung (EG) Nr 1122/2009, noch in der Verordnung (EG) Nr 73/2009 ersichtlich sei. Daraus folgt, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Rechtsansicht, dass der bloße Hinweis auf eine frühere Meldung und eine Verspätung einer späteren Korrekturmeldung nicht geeignet ist, die dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Anteile an einer gemeinschaftlich genutzten Fläche gesetzeskonform festzustellen.
2. Insgesamt ergibt sich daher, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) könnte es zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids kommen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Es liegt auch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
3. Der angefochtene Bescheid war wegen dieses Ermittlungsfehlers aufzuheben und das Verfahren der belangten Behörde zur Vervollständigung zurückzuverweisen. Dies konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die in Pkt. II. erwähnten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2101031.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018