Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W230 2100270-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte für das Jahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer im Jahr 2009 Bewirtschafter der (und Auftreiber auf die) XXXX (Betriebsnummer XXXX , im Folgenden: Alm R) sowie Auftreiber auf die von der Agrargemeinschaft XXXX (im Folgenden: Bewirtschafterin der Alm P) bewirtschaftete Alm, BNr. XXXX (im Folgenden: Alm P). Auch für diese Almen wurden Mehrfachanträge-Flächen gestellt.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2009, Zl. XXXX (in weiterer Folge ersetzt durch den Abänderungsbescheid vom 26.05.2010, Zl. XXXX ) wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (zunächst) € 11.550,61 (nach Abänderung: € 11.550,73) gewährt. Dabei legte der Bescheid eine beantragte und (mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht [= 110,29] verwendet werden könne), eine ermittelte Fläche von 110,29 ha, nach Abänderung 110,15 ha (davon auch nach Abänderung eine beantragte anteilige und in gleicher Höhe ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 80,33 ha) zugrunde. Gegen diese Bescheide wurden keine Rechtsmittel erhoben.
3. Am 16.10.2012 und 07.06.2013 beantragte die Bewirtschafterin der Alm P bei der zuständigen Landwirtschaftskammer die schrittweise Einschränkung der beantragten Almfutterflächen von ursprünglich 122,66 ha auf zunächst 99,48 ha (Antrag vom 16.10.2012) und schließlich auf 75,74 ha (Antrag vom 07.06.2013).
Am 05.11.2012 und 06.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer für die von ihm bewirtschaftete Alm R ebenfalls die schrittweise Einschränkung der beantragten Almfutterflächen von ursprünglich 76,32 ha auf zunächst 63,83 ha (Antrag vom 05.11.2012) und dann auf 46,96 ha (Antrag vom 06.06.2013).
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 26.05.2010, Zl. XXXX , abgeändert. Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von (nur mehr) € 8.549,98 zu und sprach im Hinblick auf die bereits ausbezahlte Summe eine Rückforderung in Höhe von € 3.000,63 aus. In diesem Bescheid ging die belangte Behörde anstelle einer beantragten Fläche von 80,82 ha lediglich von einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 80,64 ha aus.
Aus der Bescheidbegründung ergibt sich, dass sich die im Bescheid festgestellte Differenzfläche von 0,18 ha aufgrund eines festgestellten Flächenabgleichs ergeben habe und deshalb Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden seien. Die beantragte Almfläche entsprach der ermittelten. Eine nähere Begründung für die Änderung des Ausmaßes der Almfutterfläche (anstelle von 80,33 ha wurde im angefochtenen Bescheid von einer Almfutterfläche im Ausmaß von nur mehr 49,33 ha ausgegangen) enthielt der angefochtene Abänderungsbescheid nicht. Diese Änderung ist aber offensichtlich die Folge der nachträglichen Antragsänderung sowohl des Beschwerdeführers auf der von ihm bewirtschafteten Alm als auch durch die Bewirtschafterin der Alm P auf deren Alm.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide schloss die belangte Behörde aus.
5. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die - rechtzeitig erhobene - Beschwerde. In der Beschwerde wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Der Beschwerdeführer habe seine Sorgfaltspflicht erfüllt, er habe sich persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterfläche mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln informiert und das Ausmaß der Almfutterfläche auch durch persönliche Begehung überprüft. Für ihn habe sich kein Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben.
Die Alm R sei von seiner Familie seit jeher bewirtschaftet worden und seit dem Jahr 1992 bewirtschafte er die Alm R persönlich. Die Alm und die vorhandene Almfutterfläche seien ihm daher bekannt. Im Jahr 2007 habe er die Alm R digitalisieren lassen und es sei im Zuge der Digitalisierung eine Almfutterfläche vom 50 ha festgestellt und im Jahr 2008 auch beantragt worden. Seit dem Jahr 2009 sei seine Almfläche mit Teilen der Alm P ausgeweitet und eine neue Almfutterfläche von 76,32 ha festgelegt worden, welche bis zum Jahr 2012 in kleinen Schritten auf 73,91 ha reduziert worden sei.
Bis zum Jahr 2011/2012 habe sich der Beschwerdeführer mangels Vor-Ort-Kontrolle auf keine unmittelbar behördlichen Feststellungen stützten können. Unter dem Eindruck der medialen Berichterstattung habe der Beschwerdeführer im November 2013 eine neue Digitalisierung durchführen lassen und sei die Almfutterfläche dabei (auch bezogen auf die Vergangenheit) auf 63,83 ha reduziert worden. Aufgrund der sich vor allem seit 2012 verbreitenden Unsicherheit unter den Almauftreibern und Almbewirtschaftern im Zusammenhang mit dem von der belangten Behörde errechneten Ergebnis an Almfutterflächen sei - trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. des anhand der zur Verfügung gestellten Luftbildern errechneten Ausmaßes - im Rahmen einer neuerlichen Digitalisierung seine Almfutterfläche in den Jahren 2009 bis 2012 auf 46,96 ha korrigiert worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderungen ergeben hätten und auch keine Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden seien. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 21.08.2013 seien diese Angaben vom Kontrollorgan ohne Anmerkung bestätigt worden.
Auch sei ab dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 das Mess-System umgestellt worden und allein dadurch, ohne Veränderungen des Naturzustandes, habe sich die relevante Futterfläche geändert. Den Antragsteller könne daher kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Es liege ein Irrtum der Behörde vor.
Hinsichtlich der Verjährung bringt die Beschwerde zum einen vor, dass gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr bestehe, wenn zwischen dem Tag der Beihilfengewährung und dem der Rückforderung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Frist verkürze sich auf vier Jahre, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Die Beihilfengewährung sei im Jahr 2009 erfolgt, der Abänderungsbescheid mit dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, sei ihm am 15.11.2013 zugestellt worden. Da der Beschwerdeführer im guten Glauben gehandelt habe und zwischen der Beihilfengewährung und der Rückforderung mehr als vier Jahre vergangen seien, bestehe sohin für das Jahr 2009 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr.
Betreffend die Verjährung von Kürzungen und Ausschlüsse bezieht sich der Beschwerdeführer auf Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 und führt aus, dass der Beginn der Verjährungsfrist jenes Datum sei, mit welchem die Zahlung der Beihilfe tatsächlich an den Förderungswerber erfolge. Die Zahlung für das Jahr 2009 sei am 28.10.2009 bereits zu 70 % erfolgt, der Abänderungsbescheid, mit welchem die Sanktion ausgesprochen wurde, sei ihm allerdings erst nach dem 15.11.2013 - sohin nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist - zugestellt worden, weshalb auch Kürzungen und Ausschlüsse nicht (mehr) zu verhängen seien.
Abschließend bringt der Beschwerdeführer vor, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege: Die belangte Behörde hätte im konkreten Fall vor einer Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie die tatsächliche Almfutterfläche von sich aus auf Grundlage der Antragsunterlagen erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die belangte Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine nach bestem Wissen und Gewissen gemachten Angaben ungeprüft übernehme.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.02.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2009.
Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer im Antragsjahr zudem Bewirtschafter der Alm R (und Auftreiber auf diese Alm), für die laut der Beilage "Flächennutzung" im Jahr 2009 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 76,32 ha beantragt wurde; dieser Antrag wurde jedoch mit Antragskorrektur vom 05.11.2012 zunächst auf 63,83 ha und schließlich mit einer weiteren Korrektur vom 06.06.2013 auf eine Almfutterfläche im Ausmaß von 46,96 ha reduziert.
Im gleichen Antragsjahr war der Beschwerdeführer weiters Auftreiber auf die Alm P. Von deren Bewirtschafterin wurde ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt und ergibt sich aus der Beilage "Flächennutzung" eine Almfutterfläche von 122,66 ha. Auch das Ausmaß der Almfutterfläche der Alm P wurde von ihrer Bewirtschafterin mit Antragskorrektur vom 16.10.2012 zunächst auf 99,48 ha und schließlich mit einer weiteren Korrektur vom 07.06.2013 auf 75,74 ha reduziert.
Anlässlich eines durchgeführten Flächenabgleiches wurde am Heimbetrieb des Beschwerdeführers am Feldstück mit der Nummer 16 eine Differenzfläche von 0,18 ha festgestellt.
Ausgehend von den dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Anteilen am Gesamt-GVE-Besatz der betroffenen Almen ist ihm im Jahr 2009 (unter Berücksichtigung der jeweiligen Antragsrücknahmen) eine anteilige beantragte Almfutterfläche von 49,33 ha zuzurechnen. Insgesamt (dh. zuzüglich der Fläche des Heimbetriebs) hat der Beschwerdeführer daher im Jahr 2009 eine Fläche im Ausmaß von 80,82 ha beantragt. Unter Berücksichtigung der - unstrittig - festgestellten Differenzfläche des Heimbetriebes von 0,18 ha wird somit für das Jahr 2009 eine Fläche 80,64 ha (davon 49,33 ha anteilige Almfläche) als ermittelt festgestellt.
Unter Zugrundelegung der dem Beschwerdeführer im Antragsjahr zur Verfügung stehenden (im Bescheid unbestritten festgestellten) Zahlungsansprüche (= 110,15) errechnet sich bei diesen ermittelten Flächen für das Jahr 2009 ein Beihilfebetrag von € 8.817,18. Abzüglich eines Modulationsbetrags (in Höhe von € 267,20) von 7% der unbestrittenen Berechnungsgrundlage errechnet sich sohin für den Beschwerdeführer eine Beihilfe in Höhe von € 8.549,98, so dass sich unter Abzug des bereits des bereits ausbezahlten Betrags (in Höhe von € 11.550,61) ein zurückzuzahlender Betrag von € 3.000,63 ergibt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt (insbesondere die Almfutterflächenkorrekturen, die zu einer geringeren beantragten Fläche führten, als sie den ursprünglichen Bescheiden zugrunde lagen) ergibt sich aus den zT vom Beschwerdeführer selbst eingebrachten Anträgen, zT dem Beschwerdeführer (im Wege des Almbewirtschafters als seinem für die betreffende Alm handelnden Vertreter im behördlichen Verfahren) zuzurechnenden Anträgen bzw. Eingaben sowie aus den unstrittig gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides (zB Zahl und Wert der Zahlungsansprüche). Zu der - anlässlich eines durchgeführten Flächenabgleiches - festgestellten Differenzfläche am Heimbetrieb des Beschwerdeführers im Ausmaß von 0,18 ha wurde von ihm keine Stellungnahme abgegeben und wurden auch in der Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände erhoben.
Der Sachverhalt blieb im Ürbigen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).
3.2. Zu den Rechtsgrundlagen
3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
...
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,
erhalten haben.
...
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck ‚beihilfefähige Hektarfläche'
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
...
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
...
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
3.2.2. Art. 11, 21, 22, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. ....
Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 21
Verspätete Einreichung
[...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
2. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.
Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. ...
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. ....
3.2.3. Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der Verordnung (EG) 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall sind - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - derartige Rücknahmen in Form von Korrekturen der Almfutterflächen auf der vom Beschwerdeführer im Jahr 2009 bestoßenen und teilweise auch selbst bewirtschafteten Almen erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit dem angefochtenen Bescheid - somit ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrekturen reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag vom Beschwerdeführer rückgefordert.
Hierbei muss sich der Beschwerdeführer nicht nur die Korrekturen der Almfutterfläche der von ihm bewirtschafteten Alm R sondern auch die von der Bewirtschafterin der Alm P durchgeführten Korrekturen zurechnen lassen. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, sind Einschränkungen des Beihilfeantrages somit von einer bevollmächtigten Person vorgenommen worden und dem Beschwerdeführer somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).
3.3.2. Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers (wonach die Antragsrücknahmen "trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit [s]einer beantragten Almfutterfläche" vorgenommen worden seien) so zu verstehen sein, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr auf einen offenkundigen Irrtum bei der Antragsrücknahme beruft, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Nach Art. 19 der Verordnung (EG) 796/2004 kann "ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt". Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist aber nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 01.07.2005, 2001/17/0135). Die Offenkundigkeit kann etwa darin bestehen, dass der Beihilfeantrag (oder wie hier: ein Korrekturantrag) Hinweise aufweist, auf Grund derer erkennbar ist, dass die Angabe irrtümlich erfolgt ist (vgl. VwGH aaO), was in der Regel dann ausscheiden wird, wenn der Wortlaut des Beihilfeantrags in sich insgesamt sinnvoll erscheint. Es muss sich um Umstände handeln, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, und aus denen auf einen Irrtum bei der Antragstellung zu schließen gewesen wäre (VwGH 29.05.2006, 2003/17/0012, 16.11.2011, 2011/17/0192). Unter Anlegung dieser Maßstäbe kann nicht gesagt werden, dass bei den Antragsrücknahmen, mit denen die Flächen - abweichend von den ursprünglichen Anträgen - auf geringere Flächen korrigiert werden sollten, ein "offensichtlicher" Irrtum erfolgt ist und geht somit auch dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.
3.3.3. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde hätte vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2009 in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus erheben müssen, ist entgegenzuhalten, dass sich aus den rechtlichen Vorgaben lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen ergibt. Diese erfolgt jedoch unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich lediglich auf signifikante Stichproben. Umso weniger können die Behörden daher dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Vielmehr ist es Sache der Antragsteller, bestimmte Grundstücke in die Förderungsanträge aufzunehmen oder nicht, bzw. korrekte Anträge zu stellen (vgl. auch VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
3.3.4. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).
3.3.5. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalm-fläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
Konkret zur einheitlichen Betriebsprämie führte der Verwaltungsgerichtshof aus, es bestehe weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids (VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014).
3.3.6. Der Beschwerdeführer wendet Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung ein und bringt vor, er habe in gutem Glauben gehandelt, sodass für ihn eine - gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 VO (EG) 796/2004 kürzere - Verjährungsfrist von vier Jahren gelte. Gemäß dieser Verjährungsbestimmung gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind.
Einen Beleg dafür, dass die Antragstellung in gutem Glauben erfolgt ist, konnte der Beschwerdeführer außer der in der Beschwerde sehr allgemein gehaltenen Beteuerung, nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt gehandelt zu haben, nicht erbringen. Weitere Nachweise für sein formelartiges und unsubstantiiert gebliebenes Vorbringen im Zusammenhang mit dem festgestellten Ausmaß der Almfutterfläche sind ebenfalls nicht aktenkundig.
Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541, aktuell VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Ob es zu einer Verjährung der Rückforderung gekommen ist, muss daher unter Zugrundelegung der zehnjährigen Verjährungsfrist geprüft werden. Da die Überweisung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 am 16.12.2008 erfolgte, wurde die mit Bescheid vom 14.11.2013 ausgesproche Rückforderung innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist vorgenommen und ist daher im vorliegenden Fall keine Verjährung hinsichtlich der Rückzahlung (konkret in Höhe von € 3.000,63) eingetreten.
Da im angefochtenem Bescheid keine Sanktion verhängt wurde, war auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der - seiner Ansicht nach bereits - verjährten Verhängung von Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) nicht näher einzugehen.
Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht.
Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist (vgl. VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN).
3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Luftbilder zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die in Pkt. II.3. jeweils zitierten Judikaturnachweise), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich sonst stellenden Rechtsfragen aus den anwendbaren Rechtsvorschriften eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062).
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2100270.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018