Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W204 2194864-1/7E
W204 2194832-1/7E
W204 2194861-1/5E
W204 2194866-1/5E
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2018:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2018:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2018:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2018:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und zu 2.) (im Folgenden BF1 und BF2), beide Staatsangehörige Afghanistans, stellten am 25.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich sowie am 01.08.2016 bzw. am 08.02.2018 auch für die in Österreich geborenen BF3 und BF4.
2. Im Rahmen einer Erstbefragung am 26.09.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg gaben sie an, aufgrund von Familienstreitigkeiten aus Afghanistan geflüchtet zu sein. Sie hätten in Afghanistan mit Einwilligung beider Familien traditionell die Ehe geschlossen.
3. Am 12.12.2017 wurden die BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gaben sie an, dass die bereits durch einen früheren Bombenanschlag traumatisierte BF2 nach einem weiteren Bombenanschlag in der Nähe ihrer Schule in Herat psychisch erkrankt sei und sich in Kabul habe behandeln lassen müssen. Zudem habe der Schwiegervater des BF1 die für die Hochzeitsgabe geleistete Anzahlung dem BF1 zurückgegeben und diesen aufgefordert, seine Tochter in Ruhe zu lassen. Da sich der BF1 geweigert habe, der Forderung seines Schwiegervaters nachzukommen, sei es zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen mit dem Schwiegervater sowie dem Schwager gekommen. Zudem sei der BF1 von drei Personen mit einem Messer angegriffen und verletzt worden. Da sie das Heimatland ohne die Einwilligung des Schwiegervaters verlassen hätten, sei gegen den BF1 auch eine Anzeige wegen Entführung der BF2 gemacht worden. Bei einer Rückkehr drohe ihnen die Ermordung durch die Familie, weshalb sie nicht nach Herat zurückkönnten und aufgrund der Familienmitglieder in Kabul auch keine Fluchtalternative dorthin bestehe.
4. Mit den Bescheiden vom 21.03.2018, Zl. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte den BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte diesen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 21.03.2019 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
5. Mit Verfahrensordnung vom 27.03.2018 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben die BF mit Schreiben vom 24.04.2018 fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde.
7. Am 22.08.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die BF und deren rechtsfreundliche Vertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Das BFA hatte auf die Teilnahme verzichtet. Die Verfahren der BF wurden im Sinne des § 34 AsylG zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
In der Beschwerdeverhandlung und nach Beratung mit ihrer Rechtsvertretung sowie ausführlicher Belehrung über die Rechtsfolgen durch die Rechtsvertreterin wie auch die zuständige Einzelrichterin zogen die BF ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes vom 21.03.2018, Zl. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , aus Eigenem zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Somit hat die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens mit Beschluss zu ergehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1068).
Da die BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2018 ihre Beschwerde, die sich einzig gegen Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide richtete, aus freien Stücken und unterstützt durch ihre rechtsfreundliche Vertretung nach entsprechender Rechtsbelehrung zurückgezogen haben, fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht an einer Entscheidungsgrundlage und war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2194864.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018