TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 W230 2113590-1

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W230 2113590-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde der XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Am 10.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: belangte Behörde) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 für die in den Antragsbeilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr Auftreiberin auf die XXXX Alm, BNr. XXXX , für welche ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.

2. Mit Bescheid vom 30.12.2010, Zl. XXXX , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.188,80. Dabei ging sie von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 3,20 ha aus. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche habe der beantragten anteiligen Almfutterfläche entsprochen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 27.06.2013 nahm XXXX , der Bewirtschafter der XXXX Alm, BNr.

XXXX , für die Jahre 2009-2011 eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur dahingehend vor, dass bei der Beihilfenberechnung nur mehr eine (reduzierte) Almfutterfläche von 226,40 ha der Berechnung zugrunde zu legen sei.

4. Mit dem angefochtenen "Abänderungsbescheid" vom 03.01.2014, Zl. XXXX , änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 30.12.2010, Zl. XXXX , ab und entschied neuerlich über die beantragte Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010. Sie gewährte der Beschwerdeführerin die Einheitliche Betriebsprämie (nur mehr) in Höhe von € 3.072,95 und sprach zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 115,85 aus. Dabei ging sie von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 2,51 ha aus (die restlichen Bescheidgrundlagen blieben gleich wie im Bescheid vom 30.10.2010).

Eine nähere Begründung für die Änderung des Ausmaßes der anteiligen Almfutterfläche enthielt der angefochtene Abänderungsbescheid zwar nicht; diese Änderung ist aber offenkundig die Folge der nachträglichen Antragsänderung (Almfutterflächenkorrektur) durch den Bewirtschafter der XXXX Alm, BNr. XXXX . Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

5. Gegen diesen Abänderungsbescheid richtet sich die am 21.01.2014 zur Post gegebene Beschwerde.

Darin beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls, die Rückzahlung nach Maßgabe ihrer Beschwerdegründe zu berechnen und jedenfalls die Kürzungen und Ausschlüsse aufzuheben bzw. zu reduzieren. Zudem sei der Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt, der offensichtliche Irrtum entsprechend der Beschwerdepunkte anerkannt und so die Berichtigung des Beihilfeantrages zugelassen werde. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen seien falsch, weil die Vor-Ort-Kontrollen aus 2012 bzw. 2013 außerhalb der Vegetationszeit erfolgt seien und ihr Ergebnis falsch sei. Weiters seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden und es habe keine Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden. Die belangte Behörde habe sich nicht nur im Rahmen der Digitalisierung, sondern auch aufgrund von Änderungen der Mess-Systeme bzw. hinsichtlich der Messgenauigkeit geirrt. Die Beschwerdeführerin habe auf die Behördenpraxis vertraut. Zahlungsansprüche seien nicht berücksichtigt worden und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen, es könne sie aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters auch kein Verschulden an der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffen, denn sie habe die notwendige Sorgfalt für eine korrekte Antragstellung aufgewendet. Als Almauftreiberin müsse sie sich die Handlungen des Almbewirtschafters zwar zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens müsse für sie als Auftreiberin jedoch im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.

Die Beschwerdeführerin bezieht sich auch auf Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden könne, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Bei ihrem Antrag auf rückwirkende Richtigstellung sei die Reduktion auch für das Jahr 2010 beantragt worden. Der Antrag sei fristgerecht gestellt worden, von der Behörde jedoch - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben.

Für das Jahr 2010 bestehe nach Meinung der Beschwerdeführerin keine Rückzahlungsverpflichtung mehr, da gemäß Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 796/2004 Rückzahlungsverpflichtungen binnen 4 Jahren verjähren, sofern der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Zudem verweist die Beschwerdeführerin auf Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und führt aus, dass die ihr von der belangten Behörde vorgeworfene Begehung einer Unregelmäßigkeit durch Überbeantragung einer Fläche im Rahmen ihrer Antragsstellung bereits vor über vier Jahren erfolgt und die Unregelmäßigkeit daher verjährt sei.

Der Beschwerde beigelegt war eine Stellungnahme des Bewirtschafters der XXXX Alm, BNr. XXXX , betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000, in welcher dieser versichert, alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellung immer nach besten Wissen und Gewissen erledigt zu haben. Er ersuche nochmals um Befreiung von den verhängten Sanktionen und Rückforderungen über die Auftreiber seiner Alm.

6. Mit Schriftsatz vom 03.09.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte unter Anführung näher bezeichneter landwirtschaftlich genutzter Flächen ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010. Dabei beantragte sie für ihren Heimbetrieb eine Fläche von 6,11 ha, sowie hinsichtlich der Alm als anteilige Almfutterfläche eine Fläche von 3,20 ha. Mit Bescheid vom 21.10.2010 sprach ihr die belangte Behörde die Betriebsprämie in Höhe von € 3.188,80 zu.

In einem Umfang von 0,15 ha wurden von der Beschwerdeführerin (für den Heimbetrieb) Flächen beantragt, die jeweils eine Größe von unter 0,10 ha aufweisen und nicht mit den sonstigen beantragten landwirtschaftlichen Flächen verbunden sind.

1.2. Die Beschwerdeführerin war im Jahr 2010 Auftreiberin auf die XXXX Alm, BNr. XXXX , für die vom Almbewirtschafter, XXXX , ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Auf die genannte Alm wurden im Antragsjahr Weidetiere in einem Ausmaß von 216,87 RGVE (rauhfutterverzehrende Großvieheinheiten) aufgetrieben. Auf die Beschwerdeführerin entfielen davon 2,40 RGVE (entspricht einem der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Anteil von 1,10665376

%).

1.3. Am 27.06.2013 beantragte der Bewirtschafter der XXXX Alm, BNr. XXXX , für die Jahre 2009-2011 eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur dahingehend, dass bei der Beihilfenberechnung einer Almfutterfläche im Ausmaß von (nur mehr) 226,40 ha der Berechnung zugrunde zu legen sei.

1.4. Daraus errechnet sich - unter Heranziehung des auf die Beschwerdeführerin entfallenden RGVE-Anteils am RGVE-Gesamtausmaß der betreffenden Alm im Antragsjahr 2010 - das (im angefochtenen Abänderungsbescheid als beantragte anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegte) Almfutterflächenausmaß von 2,51 ha. Daraus ergibt sich unter Hinzurechnung der anzuerkennenden Fläche für den Heimbetrieb von 5,96 ha eine insgesamt berücksichtigungsfähige Fläche von 8,47 ha. Unter Heranziehung der vorhandenen Zahlungsansprüche (Nummer 11528546 zum Wert von € 1.924,11 im Ausmaß von 0,94 und Nummer 13525387 zum Wert von € 167,90 im Ausmaß von 9,00 sowie Nummer 13740348 zum Wert von 122,41 im Ausmaß von 122,41) ergibt sich ein Auszahlungsbetrag von € 3.072,95, der den bereits mit früherem Bescheid zuerkannten (und ausbezahlten) Beihilfebetrag um (gerundet) € 115,85 (Differenzbetrag) unterschreitet.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

Im ersten Bescheid berücksichtigte die Behörde 3,20 ha als beantragte Almfutterfläche und nahm von der beantragten Fläche des Heimbetriebs einen Abzug von 0,15 ha (auf 5,96 ha) vor, weil insofern Flächen beantragt wurden, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllten. Die Behörde legte also eine ("ermittelte") Fläche von insgesamt 9,16 ha (5,96 + 3,20) zugrunde. Hinsichtlich der von der Behörde getroffenen Annahme zum Heimbetrieb hat die Beschwerdeführerin weder im Verfahren zur Erlassung des ersten Bescheides (dieser blieb unangefochten) noch im vorliegenden Verfahren Einwendungen vorgebracht; sie sind unstrittig.

Vergleicht man die beiden Bescheide, mit denen der Beschwerdeführerin gegenüber die Einheitliche Betriebsprämie 2010 festgelegt wurde, bestand die einzige Änderung in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche aufgrund einer durch den Bewirtschafter der XXXX Alm, BNr. XXXX , beantragten (rückwirkenden) Korrektur; die Änderung geht also auf das Antragsvorbringen der Partei (bzw. ihres Bevollmächtigten) selbst zurück. Den zunächst ergangenen Bescheid hatte die Beschwerdeführerin nicht angefochten. Sie wendet sich auch im vorliegenden Verfahren nicht gegen die tatsächlichen Annahmen der belangten Behörde und erstattet auch kein Vorbringen, das von ihren Antragsbeilagen oder den (ihr zuzurechnenden) Anträgen bzw. Korrekturen des Almbewirtschafters abweicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen bezieht, ist das Vorbringen aus rechtlichen Gründen unerheblich, weil nicht diese, sondern ausschließlich die Anträge (bzw. rückwirkenden Antragskorrekturen) Grundlage des maßgeblichen Sachverhalts sind. Die Beschwerdeargumente bewegen sich insgesamt ausschließlich auf der Ebene der Rechtsfolgen des (unstrittigen) Sachverhalts (Verjährung, Verhängung von Sanktionen etc).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G).

Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben.

[...]

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Art. 11, 21, 25, 56, 73, 80 und 86 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...].

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a) für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;

b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;

c) eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;

d) Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantrag im Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt.

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

[...]

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...].

Artikel 86

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird ab dem 1. Januar 2010 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2010 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

[...]"

Die Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 lautet auszugsweise:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde

3.3.1. Nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall hat - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch den Bewirtschafter der XXXX Alm, BNr. XXXX , stattgefunden. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und ua. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, erfolgte die Einschränkung des Beihilfeantrages durch eine von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Person und ist ihr somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Aufgrund des geänderten beantragten Flächenausmaßes war die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. Verpflichtet, von der Beschwerdeführerin die Differenz zu jenem Betrag, der ihr aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, zurückzufordern.

3.3.2. Darüber hinaus wurde im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion verhängt, weshalb sämtliche dazu vorgebrachten Beschwerdeargumente ins Leere gehen, insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, sie treffe an der überhöhten Beantragung aufgrund der Aktivitäten des Almbewirtschafters kein Verschulden und sie habe ihre Sorgfaltspflichten stets gewahrt.

3.3.3. Die Beschwerde lässt zudem erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden. Eine solche Festlegung liegt dem angefochtenen Bescheid aber nicht zugrunde. Vielmehr liegt ihm zugrunde, dass die beihilfefähige Almfutterfläche wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch den Almbewirtschafter reduziert ist. Die Behörde hat - abgesehen von Abzügen wegen Unterschreitung der Mindestschlaggröße beim Heimbetrieb - dem Antrag insoweit entsprochen, als alle beantragten Flächen anerkannt wurden. Aus diesem Grund war auch auf den Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen nicht näher einzugehen.

3.3.4. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union leitet daraus das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002 Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64; vgl. auch VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein Irrtum der zuständigen Behörde vorliege, war der Erfolg versagt. Ein rückwirkend eingeschränkter (korrigierter) Antrag des Beihilfewerbers, wie er hier vorliegt, bringt zum Ausdruck, dass der Beihilfewerber selbst nur mehr eine geringere als die ursprünglich von ihm beantragte Fläche beantragen will und führt somit unabhängig vom Verhalten der Behörde dazu, dass der zunächst (ursprünglich) antragsgemäß höher gewährte Betrag, insoweit als er die nach der Korrektur des Antrags errechnete Beihilfenhöhe überschreitet, zurückzuzahlen ist. Die Rechtsvorschriften, auf die sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation zu beziehen scheint (Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009) sehen Ausnahmen von der Rückforderung für jene Fälle vor, in denen die Behörde bei der Gewährung des ursprünglichen Betrags in einer Weise irrtümlich vorging, die dem Antragsteller nicht anzulasten ist ("vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte"). Die Regelung ist eine Ausformung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl EuGH 02.07.2015 Rs. C-684/13 Demmer Rn 82). Sie stellt erkennbar auf den Fall einer (ohne Zutun des Antragstellers vorgenommenen) amtswegigen Korrektur der bisher zugunsten des Einzelnen wirkenden Bescheidlage ab und zielt insofern nicht auf freiwillige Antragsrücknahmen ab. Der durch diese Regelung intendierte Schutz der Vertrauensposition des Antragstellers (vgl. EuGH aaO) ist dort nicht geboten, wo der Antrag vom Antragsteller selbst wieder eingeschränkt oder zurückgenommen wird.

Doch selbst wenn man die genannte Bestimmung auf Rückforderungen aus Anlass von Antragsrücknahmen anwenden wollte, verhilft sie der Beschwerde nicht zum Erfolg. Aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung liegt im Beschwerdefall kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (deutsches BVerwG 20.12.2012, 3 B 20.12). Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Daran ändert auch nichts, dass die früheren Flächenangaben nicht von der Beschwerdeführerin selbst, sondern vom Almbewirtschafter gemacht wurden. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber, der u.a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt ist (s die bereits oben zitierte Rechtsprechung des VwGH).

3.3.5. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei Antragstellung sei ein offensichtlicher Irrtum vorgelegen, bei welchem gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) 1122/2009 ein Beihilfeantrag auch nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden könne, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen. Weder der der belangten Behörde vorliegende ursprüngliche Beihilfeantrag noch die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur (Antragseinschränkung) enthielten Anzeichen einer irrtümlichen Angabe.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines Irrtums im Sinne der zitierten Vorschrift ist aber die "Offensichtlichkeit", wie etwa eine Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, Ziffernstürze und ähnliches, das einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss. Die "Offensichtlichkeit" des Irrtums ist dabei nach objektiven Kriterien zu beurteilen, Es wären Umstände darzutun, die die Erkennbarkeit des Irrtums für die Erstbehörde begründet erscheinen lassen (VwGH 24.01.200, 96/17/0336; 01.07.2005, 2001/17/0135; 29.05.2006, 2003/17/0012; 09.06.2010, 2007/17/0194; 16.11.2011, 2011/17/0192; 09.09.2013, 2011/17/0216). Derartiges war nicht ersichtlich.

3.3.6. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung mit Bezugnahme auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 796/2004 ist zunächst festzuhalten, dass dabei auf eine nicht relevante Rechtsgrundlage Bezug genommen wird. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen nur die Antragsjahre bis einschließlich 2009 (vgl. Art. 86 Abs. 1 Verordnung [EG] 1122/2009). Für den das Antragsjahr 2010 betreffenden Beschwerdefall gilt hinsichtlich der Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen vielmehr Folgendes:

Die einschlägigen sektorbezogenen Regelungen enthalten keine spezifischen Verjährungsbestimmungen. In Betracht kommt daher die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, EURATOM) 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so stellt dies eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 15.09.2011, 2006/17/0018; 7.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs C-278/02 Handlbauer). Selbst wenn man daher davon ausgehen sollte, dass die Verjährungsregelungen für "verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten" vorsehenden Verjährungsregelungen der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 auch auf den Fall einer freiwilligen rückwirkenden Antragsrücknahme anwendbar sein sollten, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts gewinnen, weil der die "Unregelmäßigkeit" beendende Korrekturantrag am 27.06.2013 gestellt wurde, so dass von einem Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine Rede sein kann.

Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).

Im Beschwerdefall konnte das Verwaltungsgericht auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin selbst (bzw. von ihr zurechenbaren Vertretern) vorgebrachten Erklärungen, Tatsachen und unstrittigen Antragsunterlagen entscheiden. Wie bereits die belangte Behörde hatte das Verwaltungsgericht u.a. auf Basis des der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Antrags des Almbewirtschafters im Rahmen der rückwirkenden Flächenkorrektur zu entscheiden; da ausgehend von diesem Sachverhalt die Beschwerdeargumente weitgehend rechtlich unbeachtlich waren, warfen sie keine Tatsachen, sondern nur Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Bevollmächtigter,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitwirkungspflicht, Offensichtlichkeit, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,
Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2113590.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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