Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AVG §64a Abs1Spruch
W230 2109695-1/9E
W230 2100251-1/8E
W230 2101379-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde des XXXX , XXXX , Betriebsnummer
XXXX , gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.05.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010,
2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.01.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 (nach Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung vom 30.07.2013, Zl. XXXX ) sowie 3.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 (nach Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung vom 25.04.2013, Zl. XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte Mehrfachanträge-Flächen für die Antragsjahre 2010 bis 2012 und beantragte jeweils u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
In den drei Jahren war der Beschwerdeführer neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebs (Betriebsnummer XXXX ) auch noch Auftreiber auf die von ihm bewirtschafteten und als alleiniger Auftreiber genutzten Alm mit der Alm Nr. XXXX ( XXXX , im Folgenden: S-Alm) für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden.
2. Einheitliche Betriebsprämie 2010
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 zunächst eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 552,85 gewährt.
Nach Ergehen mehrerer unbekämpft gebliebener Abänderungsbescheide wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr erstangefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.05.2013, Zl. XXXX , mitgeteilt, dass sein Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie im Jahr 2010 abgewiesen werden musste. Bereits mit dem vorangegangenen und unbekämpft gebliebenen Abänderungsbescheid vom 15.11.2012, Zl. XXXX , wurde eine Rückforderung in Höhe von € 1.178,39 ausgesprochen. Begründet wurde die Abweisung des Beihilfeantrages damit, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 27.07.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne.
3. Einheitliche Betriebsprämie 2011
Auch im Jahr 2011 wurde dem Beschwerdeführer zunächst mit Bescheid vom 30.12.2011, Zl. XXXX , eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.079,27 gewährt. Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.01.2013, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2011 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer anstelle der ursprünglichen Einheitlichen Betriebsprämie nur mehr eine solche von € 667,40 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von € 411,87 ausgesprochen wurde. Gleichzeitig wurde eine Flächensanktion von € 274,58 verhängt. Begründet wurde dies damit, dass anlässlich einer am 27.02.2012 auf der S-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt habe werden müssen.
4. Einheitliche Betriebsprämie 2012
Im Jahr 2012 wurde dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr drittangefochtenen Bescheid vom 28.12.2012, Zl. XXXX , eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 665,20 gewährt. Zugleich wurde über den Beschwerdeführer eine Flächensanktion von € 274,58 verhängt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wiederum mit der im Jahr 2012 auf der S-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle und den dabei festgestellten Flächenabweichungen.
5. Zur Begründung seiner Beschwerden bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er als Almbewirtschafter der S-Alm die Almfutterfläche stets nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt habe. Die Rückforderung sei in keiner Weise angemessen und die verhängte Sanktion gleichheitswidrig.
Weiters moniert der Beschwerdeführer die mangelnde Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen. Die belangte Behörde habe unzulässigerweise das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen. Die Nichtberücksichtigung früherer Kontrollergebnisse sei im angefochtenen Bescheid nicht begründet worden. Wenn die belangte Behörde die Ergebnisse von früheren Vor-Ort-Kontrollen nunmehr als falsch bewerte und sie daher nicht berücksichtige, liege ein Irrtum der belangten Behörde vor, weshalb für die hier relevanten Antragsjahre 2010 bis 2012 gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe.
Der Beschwerdeführer habe auf das Ergebnis früherer Kontrollen vertrauen dürfen, weshalb ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden treffe. Kürzungen bzw. Ausschlüsse seien daher nicht zu verhängen. Moniert wird auch, dass vom Prüforgan im Zuge der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle dem Beschwerdeführer keine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden und beim Ausmaß der Futterfläche keine Überschirmung angesetzt worden sei. Auch allgemeine Erfahrungswerte und Untersuchungen bei der historischen Flächenprüfung seien nicht berücksichtigt worden.
Abschließend sei auch bei der vom Prüforgan festgestellten Änderung der Überschirmung nicht berücksichtigt worden, dass einzelne Schläge in eine höher zu bewertende Futterfläche übergehen können und sich dadurch ein massiver Sprung in der Berechnung der Futterflächen ergeben könne. Aus diesem Grund sei eine Übernahme des nominellen Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf die Vorjahre nicht sachgerecht.
6. Betreffend die Einheitliche Betriebsprämie der Antragsjahre 2011 und 2012 erließ die belangte Behörde eine mit 30.07.2013 und eine mit 25.04.2013 datierte Berufungsvorentscheidung, die dem Begehren des Beschwerdeführers nicht Rechnung trugen, woraufhin dieser Vorlageanträge stellte.
7. Für den 14.06.2017 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an. In der mündlichen Verhandlung erfolgte im Wesentlichen eine Auseinandersetzung mit der Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und der Frage, inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2003 bei der Antragstellung in den Jahren 2010 bis 2012 vertrauen durfte. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde der belangten Behörde eine Frist von zwei Wochen für die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zur Frage gesetzt, ob auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2003 hinsichtlich des für die Sanktion erforderlichen Verschuldens schuldbefreiend vertraut haben werden können, dies zumal die S-Alm offenbar über die Jahre hindurch gleich bewirtschaftet worden sei und möglicherweise in der Futterflächenqualität sogar Besserungen eingetreten sein könnten.
8. Mit Schreiben vom 23.06.2017, erstattete die belangte Behörde fristgerecht eine Stellungnahme. Darin führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass für die Antragsjahre 2008 und 2009 von der Verhängung von Sanktionen Abstand genommen werden könne (siehe dazu das Erkenntnis in den Verfahren W230 2112126-1/9E u.a.). In den vorliegenden Beschwerdefällen sei jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Antragstellung Änderungen (im Vergleich zu den Vorjahren) vorgenommen habe und nicht mehr auf vorherige Vor-Ort-Kontrollergebnisse vertrauen habe dürfen.
In den hier zu beurteilenden Antragsjahren sei eine Futterfläche im Ausmaß von 11,93 ha im Jahr 2010 sowie 11,81 ha im Jahr 2011 und 2012 beantragt worden. Bei Würdigung der Antragsdaten sowie der Ermittlungen der Kontrollen 2003 sowie 2012 würden die Voraussetzungen, um von den aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle 2012 ausgesprochenen Sanktionen Abstand zu nehmen, nicht vorliegen. Ab dem Antragsjahr 2010 habe der Beschwerdeführer sowohl die beantragte Bruttofläche als auch die Nettofläche merkbar geändert, weshalb ab dem Jahr 2010 nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass er auf die Ergebnisse früherer Kontrollen vertraut habe. Ein weiters Indiz dafür sei zusätzlich, dass in den Antragsjahren 2011 und 2012 die beantragte Nettofutterfläche der S-Alm im Vergleich zum Jahr 2010 deutlich reduziert worden sei.
9. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von einer Woche hierzu Stellung zu nehmen. In seiner fristgerechten Stellungnahme führt er aus, dass es entgegen den Angaben der belangten Behörde bereits aus den 90er Jahren Luftbilder seiner Alm gegeben habe. Beim Mehrfachantrag-Flächen 2010 sei erstmals das von der belangten Behörde zur Verfügung gestellte Luftbild verwendet worden. Die Qualität sei so schlecht gewesen, dass die Details der Futterflächen dadurch nicht mehr erkennbar gewesen seien. Abgesehen von diesen Bildern seien von der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen vorgelegen. Bei der Beantragung 2010 sei erschwerend hinzugekommen, dass ihm seitens der belangten Behörde keine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden sei. Erneut weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er für das Antragsjahr 2010 erstmals die Flächendigitalisierung verpflichtend vorzunehmen gehabt und dabei alle erdenkliche Sorgfalt angewendet habe, weshalb keine Sanktionen zu verhängen bzw. Rückforderungen zu fordern seien. Abschließend gibt er an, dass die im Jahr 2011 erfolgte Reduktion der Fläche auf 7,41 ha eine reine Vorsichtsmaßnahme gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Neben der Bewirtschaftung seines Heimbetriebes war der Beschwerdeführer in den Antragsjahren 2010 bis 2012 zusätzlich Almbewirtschafter und alleiniger Auftreiber auf die S-Alm. In allen drei Jahren stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte jeweils die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.
1.2. In allen drei Jahren wurde dem Beschwerdeführer zunächst jeweils mit Bescheid der belangten Behörde eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.
1.3. Für den Heimbetrieb des Beschwerdeführers stehen folgende Flächen als beantragt und ermittelt fest:
2010: 7,53 ha beantragt; 7,53 ha ermittelt
2011: 7,29 ha beantragt; 7,29 ha ermittelt
2012: 7,26 ha beantragt; 7,26 ha ermittelt.
Die beantragte Fläche des Heimbetriebes entsprach sohin in allen Jahren auch der ermittelten.
1.4. Für die S-Alm stehen folgende Futterflächenbeträge als (insgesamt) beantragte Futterfläche und (jeweils daneben angeführt) als insgesamt der im Rahmen der am 27.07.2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle (VOK) ermittelte Futterfläche fest:
2010 beantragte Fläche 8,58 ha; ermittelte Fläche 5,56 ha
2011 beantragte Fläche 7,41 ha; ermittelte Fläche 5,54 ha
2012 beantragte Fläche 7,41 ha; ermittelte Fläche 5,54 ha.
Daraus ergibt sich im Jahr 2010 eine Differenzfläche von 3,02 ha und in den Jahren 2011 und 2012 eine solche im Ausmaß von 1,87 ha.
1.5. Hinsichtlich der S-Alm stehen für den Beschwerdeführer in den Antragsjahren folgende GVE-Beträge als prämienfähig fest: im Jahr 2010 9,8, im Jahr 2011 6,6 und im Jahr 2012 5,2.
1.6. In den Antragsjahren beträgt das Minimum zwischen den dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüchen und der vom Beschwerdeführer insgesamt beantragten Fläche jeweils
2010: 16,05 ha (aufgrund der vorhandenen ZA)
2011: 14,70 ha
2012: 14,67 ha
1.7. Als sanktionsrelevante Differenzfläche zwischen der ermittelten Fläche (Summe Heimbetriebsfläche und anteilige Almfutterflächen) und dem oben angeführten Minimum zwischen beantragter Fläche und vorhandenen ZA stehen die folgenden Beträge (jeweils gerundet) fest:
2010 ermittelt: 13,09 ha; Differenzfläche von 2,96 ha (22,61 %)
2011 ermittelt: 12,83 ha; Differenzfläche von 1,87 ha (14,57 %)
2012 ermittelt 12,80 ha; Differenzfläche von 1,87 ha (14,60 %).
Damit steht weiters fest, dass im Jahr 2010 die Differenzfläche über 20 % betrug und in den Jahren 2011 und 2012 die Flächenabweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % betrug.
Ausgehend von diesen festgestellten Flächenabweichungen wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 keine Beihilfe gewährt und eine Flächensanktion in Höhe von € 961,07 verhängt. In den Jahren 2011 und 2012 wurde dem Beschwerdeführer zwar eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt, allerdings wurde ebenfalls eine Flächensanktion in Höhe von jeweils € 274,58 verhängt.
1.8. Die Überbeantragung ist dem Beschwerdeführer (als Almbewirtschafter der S-Alm) vorwerfbar und von ihm als Verschulden zurechenbar.
1.9. In den Antragsjahren 2010 bis 2012 gebühren dem Beschwerdeführer jeweils anhand des Werts und der Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und der jeweils ermittelten Flächen die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Beträge, woraus sich unter Abzug der Modulations- bzw. Haushaltsdisziplinbeträge (in der jeweils unstrittigen Höhe) und der errechneten Flächensanktion sowie unter Subtraktion des bereits ausbezahlten Betrags die entsprechende Rückforderung ergibt:
2010:
961,07 (Betrag) - 961,07 (Flächensanktion) = 0
2011:
941,98 (Betrag) - 274,58 (Flächensanktion) = 667,40 (- 1.079,27
[bereits ausbezahlte Summe] =) 411,87 (Rückforderung)
2012:
939,78 (Betrag) - 274,58 (Flächensanktion) = 665,20
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen ergeben sich sowohl aus den unbestritten gebliebenen Teilen der angefochtenen Bescheide und dem im Verwaltungsakt ersichtlichen und in den Beschwerden enthaltenen Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Aussagen und den im Anschluss an die Verhandlung erfolgten Stellungnahmen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Anzahl an prämienfähigen GVE des Beschwerdeführers stützen sich aus den insofern unbestritten gebliebenen Daten der angefochtenen Bescheide und aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen diesbezüglichen Vorhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung unkommentiert zur Kenntnis nahm bzw. diesem nicht widersprach.
2.3. Die Feststellungen betreffend die ermittelte Almfutterfläche der S-Alm ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde hat im Jahr 2012 eine Vor-Ort-Kontrolle der S-Alm durch qualifizierte Prüfer veranlasst. Als Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde ein Prüfbericht erstellt und die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Schläge wurden im eAMA-GIS digitalisiert (örtlich eingezeichnet und bewertet); dieser Bericht sowie die Digitalisierungen wurden dem Beschwerdeführer als Almbewirtschafter zugänglich gemacht. In seiner Beschwerde wurde kein konkret auf die einzelnen Schläge bezogenes Vorbringen erstattet.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer grundsätzlich geltend, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 seiner Ansicht nach unrichtig sei und legte, um dies zu untermauern, mehrere Fotos verschiedener Schläge vor und führte dazu u.a. Folgendes aus:
Bei Schlag Nr. 6 habe das Kontrollorgan entgegen der Bewertung des Beschwerdeführers mit 80 % diesen lediglich mit 60 % beim NL-Faktor bewertet, da zu wenig Futterfläche vorhanden sei. Dieser Schlag sei zuvor jedoch intensiver beweidet worden und sei deshalb im Kontrollzeitpunkt schon "abgeweidet" gewesen. Auch bei Schlag Nr. 5 habe anstelle einer Einstufung mit 80 % die Kontrolleurin lediglich eine solche von 70 % akzeptieren können. Die Schläge mit der Nr. 8 und 9, bei denen es sich um eine "Fichten-Weide" handle, sei von der Kontrolleurin auf 0 gesetzt worden, da eine Überschirmung von 80 % vorliege. Dies werde aber deshalb bezweifelt, da sich auf diesen Flächen vereinzelt auch Gräser befinden würden.
Dieses Vorbringen wurde seitens der belangten Behörde damit entkräftet, dass betreffend Schlag Nr. 6 ausgeführt wurde, dass anhand dieses (aktuellen) Fotos zwar nicht festgestellt werden könne, ob der Bewuchs auf diesem Foto nicht "besser" als im Jahr 2012 gewesen sei und man zudem heute weder bestätigen noch abstreiten könne, dass dieser Schlag im Kontrollzeitpunkt abgeweidet war. Dennoch können grundsätzlich nur Gräser, Kräuter und Leguminosen als Futterfläche anerkannt werden. Auch auf den aktuellen, vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bildern sei jedoch ersichtlich, dass diese Flächen auch von nichtausgleichsfähigen Pflanzen und Moosen durchwachsen sei. Die Schläge 6 und 5 seien als gemeinsamer Schlag beantragt und mit 90 % bewertet worden. Anlässlich der Prüfung sei dieser Schlag jedoch in mehrere Schläge aufgeteilt worden. Betreffend die "Fichten-Weide" bzw. Schlag Nr. 8 wird ausgeführt, dass auf dem vorgelegten Foto vereinzelt Grasbüschel (in der Lichtung mehr im Wald selbst weniger) ersichtlich seien, diese allerdings nicht ausreichen würden um eine Bewertung als Futterfläche mit wenigstens 10 % rechtfertigen zu können; das Gleiche gelte für Schlag Nr. 9 wo auf dem vorgelegten Foto eine starke Vermoosung zu sehen sei und eine Überschirmung bei über 80 % liege.
Bereits die angeführten Beispiele zeigen dem Gericht, dass den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos und Aussagen kein tauglicher Aussagewert zur Hinterfragung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zukommt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle ausgeht. Dies insbesondere auch deshalb, da es die Obliegenheit des Beschwerdeführers gewesen wäre, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle konkret und substantiiert in Zweifel zu ziehen. Vom Beschwerdeführer wurden aber abgesehen von den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten "aktuellen" Fotos keine sonstigen Unterlagen vorgelegt, die geeignet gewesen wären das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle anzuzweifeln. Aus den oben erwähnten Gründen hält das Bundesverwaltungsgericht auch die von der belangten Behörde erfolgte Rückrechnung der Vor-Ort-Kontrollergebnisse aus dem Jahr 2012 für plausibel und nachvollziehbar.
2.4. Zum Verschulden des Beschwerdeführers ist einerseits darauf hinzuweisen, dass er selbst angibt, im Jahr 2010 erstmals eine Digitalisierung (und damit eine Überarbeitung der Antragstellung) vorgenommen zu haben. Die Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2003 lag im Zeitpunkt der Antragstellung für die vorliegend strittigen Antragsjahre (2010-2012) bereits geraume Zeit zurück. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer - wie aus seinem Vorbringen hervorgeht - selbst bei der Antragstellung gezeigt hat, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2003 nicht ungeprüft zu übernehmen; er gelangte auch zu einem unterschiedlichen Flächenergebnis. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Bei gesamthafter Betrachtung kann das Gericht von einem fehlenden Verschulden in den vorliegenden Beschwerdefällen daher nicht ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerden
3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).
Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG, § 17 VwGVG).
3.2. Zum Beschwerdegegenstand betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 und 2012
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 30.01.2013 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 bzw. jenen den vom 28.12.2012 betreffend Einheitliche Betriebsprämie aus Anlass der dagegen eingebrachten Berufung mit dem ebenfalls als "Abänderungsbescheid" bezeichneten Bescheid vom 30.07.2013 bzw. vom 25.04.201 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung der beiden Abänderungsbescheide, in der diese als "Berufungsvorentscheidung" bezeichnet und auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen werden, ergibt sich, dass die belangte Behörde eine Berufungsvorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Berufungsvorentscheidung für das vorliegende Rechtsmittelverfahren (noch) relevanten Bestimmung des § 64a AVG stand es der Behörde frei, die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen. Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gegen die (laut dem Vorbringen des Beschwerdeführers am 30.07.2013 bzw. 06.05.2013 zugestellte) Berufungsvorentscheidung vom 30.07.2013 bzw. 25.04.2013 erhob der Beschwerdeführer ein - mit 13.08.2013 bzw. mit 10.05.2013 datiertes - und als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel, dessen Rechtzeitigkeit im Zweifel angenommen wird, weil das Postaufgabedatum nicht eruiert werden konnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe sind vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem Antrag gestellten Begehrens maßgeblich (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279 und 0280, mwN). Das Rechtsmittel ist daher als Vorlageantrag zu werten.
Mit Einlangen der rechtzeitigen Vorlageanträge sind die Berufungsvorentscheidungen gemäß § 64a Abs. 3 AVG daher jedenfalls bereits von Gesetzes wegen außer Kraft getreten. Damit ist es unerheblich, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde bereits mit Ablauf der zweimonatigen Frist zur Erlassung der Berufungsvorentscheidung untergegangen und mit diesem Zeitpunkt die alleinige Zuständigkeit der bescheiderlassenen Behörde, die notwendigen Verfahrenshandlungen zu setzen, endgültig auf die (damalige) Berufungsbehörde, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, übergegangen war (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8), denn auch eine verspätet erlassene Berufungsvorentscheidung tritt durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0247; 17.11.1994, 92/06/0243). Gegenstand der Entscheidung für (und ggf. Gegenstand der Abänderung oder Aufhebung durch) das Bundesverwaltungsgericht sind somit ausschließlich der angefochtene Bescheid vom 30.01.2013 bzw. jener vom 28.12.2013 (insofern unterscheidet sich die Konstellation von jener, die nach der neuen Rechtslage im Fall einer ergangenen Beschwerdevorentscheidung gegeben wäre - dazu siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
3.3. Zu den Rechtsgrundlagen
3.3.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
...
Artikel 33
Zahlungsansprüche
Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,
erhalten haben. ....
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
....
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
...
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
3.3.2. Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, (VO (EG) 1122/2009), lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
? ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
? liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantragunterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
3.3.3. Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).
3.4. Daraus folgt für die Beschwerdefälle
3.4.1. Allgemein zur Rückzahlungspflicht
In allen drei Antragsjahren wurden Differenzen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche festgestellt. Diese Differenzen entfallen in allen Jahren auf die Almfutterfläche der S-Alm. In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Rechtsmittelwerber ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer für die Antragsjahre für ein höheres als das tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfen beantragt und ihr diese in weiterer Folge auch ausbezahlt wurden.
3.4.2. Rechtsfolgen der Differenzen
In den Jahren 2010 bis 2012 wurde jeweils eine Differenzfläche festgestellt. Nach Art. 80 der Verordnung 1122/2009 hat der Betriebsinhaber Beträge, die ihm zu Unrecht ausgezahlt wurden, zurückzuzahlen, es sei denn die Zahlung beruhte auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Ergebnis mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung und Verjährung bzw. gutgläubigen Verbrauch geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Die Vor-Ort-Kontrolle hat eine geringere Almfutterfläche als beantragt ergeben. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, bereits vorweg die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Die Behörde war daher infolge des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, vom Beschwerdeführer zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
3.4.3. Nichtvorliegen eines Behördenirrtums
Durchbrochen wird das soeben erwähnte Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 zur Wahrung des Vertrauensschutzes geregelten Entfall der Rückforderung bei Vorliegen eines Behördenirrtums, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es ist vorliegend jedoch kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).
Da das Bundesverwaltungsgericht sohin von der Richtigkeit der anlässlich der am 27.07.2012 auf der S-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle ausgeht, ging auch der Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen sowie jener im Zusammenhang mit der Überschirmung ins Leere.
Nur der Vollständigkeit halber sei zusätzlich erwähnt, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Es bestand aber Klarheit darüber, dass jeder Antragsteller dennoch verpflichtet war, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (und somit auch anderen als aus der Überschirmung resultierenden Flächeneinschränkungen bei Antragstellung entsprechend Rechnung zu tragen). Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die belangte Behörde über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber von ihm (bspw. in seiner Beschwerde) konkret darzulegen gewesen. Die - wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, zutreffenden - Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle beruhen sohin nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der S-Alm vor Ort.
3.4.4. Zu den verhängten Sanktionen
Für die Jahre 2010 bis 2012 verhängte die belangte Behörde zusätzlich zur Rückzahlungspflicht auch noch Flächensanktionen, da sowohl Flächenabweichungen von über 20 % als auch Flächenabweichungen von über 3 % (gemessen am Minimum zwischen beantragter Fläche bzw. vorhandenen Zahlungsansprüchen) oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden. Dies erfolgte nach 58 Abs. 1 VO 1122/2009 zu Recht: Gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse dann keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden trifft.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe bzw. unverhältnismäßige Sanktion dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend jene des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern - wie es der Fall ist - die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (vgl. VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035; 09.09.2013, 2011/17/0215, mit Hinweisen auf einschlägige EuGH-Judikatur).
Zur Frage eines mangelnden Verschuldens bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben hat der Betriebsinhaber im Falle von Übererklärungen im Sinne einer Umkehr der Beweislast die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens gemäß Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 zu beweisen (vgl VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es sohin an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch Sachverständige, zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 73 Abs. 1 VO 1122/2009 angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen.
Zur Darlegung seines mangelnden Verschuldens hätte der Beschwerdeführer aber belegen müssen, dass er bereits im Zeitpunkt der Antragstellung alles getan hat, um eine ordnungsgemäße Beantragung der Futterflächen zu gewährleisten; auch der (nicht näher belegte oder konkretisierte) Hinweis, dass er auf das Ergebnis der früheren Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2003 vertraut habe, konnte ein mangelndes Verschulden nicht dartun. Dies insbesondere deshalb, da - wie sich dies aus den Feststellungen ergibt - vom Beschwerdeführer ab dem Jahr 2010 ein vom Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2003 abweichendes Ausmaß an Fläche beantragt wurde (vgl. VwGH vom 15.12.2014, 2013/17/0154).
3.4.5. Die angefochtenen Bescheide ergingen daher zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diese Aussprüche zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was jedoch weder behauptet wurde noch sonst wie hervorgekommen ist (vgl. VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zu vergleichbaren Konstellationen, insbesondere im Zusammenhang mit Rückforderungsverpflichtungen im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle sei auf die unter Punkt 3. genannte Rechtsprechung des VwGH verwiesen.
Schlagworte
Außerkrafttreten, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2109695.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018