Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W230 2112126-1/9E
W230 2113280-1/8E
W230 2109628-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerden der XXXX , XXXX , Betriebsnummer
XXXX , gegen 1.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008,
2.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, Zl. XXXX , betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2008 sowie 3.) den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.02.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden betreffend Bescheide vom 28.12.2012, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, und vom 27.02.2013, Zl. XXXX werden mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch der angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert wird, dass die verhängte Flächensanktion entfällt und die Beihilfe auf Basis der ermittelten Fläche gewährt wird. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX , betreffend Zusätzlichen Beihilfebetrag 2008 wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert wird, dass der Zusätzliche Beihilfebetrag auf Basis der neu errechneten Einheitlichen Betriebsprämie für 2008 berechnet wird.
II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 17.04.2008 bzw. am 16.04.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 bzw. 2009 und beantragte in beiden Jahren u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
In beiden Jahren war die Beschwerdeführerin neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebs (Betriebsnummer XXXX ) auch noch alleinige Auftreiberin auf die von ihr bewirtschaftete Alm mit der Alm Nr. XXXX ( XXXX , im Folgenden: S-Alm), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
Aus der Beilage Flächennutzung ergibt sich für die S-Alm sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2009 eine beantragte Almfutterfläche im Ausmaß von 8,30 ha.
2. Antragsjahr 2008
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2008, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €
1.044,13 gewährt. Zugleich wurden ihr mit Bescheid vom 25.02.2009, Zl. XXXX , Rinderprämien in Höhe von € 1.488,48 gewährt.
Mit Abänderungsbescheid vom 30.06.2009, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 25.02.2009, Zl. XXXX , abgeändert und der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 nunmehr Rinderprämien in Höhe von €
1.573,60 gewährt, was unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages eine weitere Zahlung in Höhe von € 85,12 ergab.
Mit dem nunmehr erstangefochtenen Abänderungsbescheid vom 28.12.2012, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2008 abgewiesen und zugleich von ihr ein Betrag in Höhe von € 1.044,13 zurückgefordert. Begründet wurde dies damit, dass anlässlich einer am 27.07.2012 auf der S-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien (anstelle einer beantragten Fläche von 15,83 ha, davon 8,30 ha beantragte Almfläche sei lediglich eine Fläche im Ausmaß von 13,09 ha, davon 5,56 ha Almfläche und sohin eine Differenzfläche von 2,74 ha festgestellt worden).
Mit ebenfalls angefochtenem Bescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr für das Antragsjahr 2008 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von € 72,40 zustehe. Weiters wurde ihr mitgeteilt, dass ihr im Rahmen der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2008 bisher bereits ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von € 127,35 gewährt worden sei, wovon ihr ein Betrag in Höhe von € 54,94 zu Unrecht ausbezahlt worden sei und dieser nunmehr rückgefordert werde.
3. Antragsjahr 2009
Auch im Jahr 2009 wurde der Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.12.2009, Zl. XXXX , eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.099,08 gewährt, was unter Berücksichtigung des ihr bereits überwiesenen Betrages in Höhe von €
769,63 eine weitere Zahlung von € 329,72 bedeutet.
Mit dem drittangefochtenen Abänderungsbescheid vom 27.02.2013, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 30.12.2009, Zl. XXXX , dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass auch im Jahr 2009 ihr Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie abgewiesen werden müsse und zugleich die bereits an sie überwiesene Beihilfe in Höhe von € 1.099,08 rückgefordert werde. Begründet wurde die Abweisung des Antrages ebenfalls damit, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 27.07.2012 auf der S-Alm Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb kein Beihilfebetrag gewährt werden könne. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche sowie der Differenzfläche entsprach jener bereits unter Punkt I.2. dargestellten.
4. Sowohl gegen den Abänderungsbescheid vom 28.12.2012 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, als auch gegen den Bescheid vom 30.10.2013 betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008 und den Abänderungsbescheid vom 27.02.2013 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 richten sich die Beschwerden.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie als Almbewirtschafterin der S-Alm die Almfutterfläche stets nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt habe. Die Rückforderung sei in keiner Weise angemessen und die verhängte Sanktion gleichheitswidrig.
Weiters moniert die Beschwerdeführerin die mangelnde Berücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 sei auf frühere Wirtschaftsjahre ungeprüft übertragen worden und die Nichtberücksichtigung früherer Kontrollergebnisse sei im angefochtenen Bescheid nicht begründet worden. Wenn die belangte Behörde die Ergebnisse von früheren Vor-Ort-Kontrollen nunmehr als falsch bewerte und sie daher nicht berücksichtige, liege diesbezüglich ein Irrtum der belangten Behörde vor, weshalb für die hier relevanten Antragsjahre 2008 und 2009 gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO 796/2004 keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe.
Die Beschwerdeführerin habe auf das Ergebnis früherer Kontrollen vertrauen dürfen, weshalb sie nunmehr an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden treffe und Kürzungen bzw. Ausschlüsse daher nicht zu verhängen seien. Moniert wird auch, dass vom Prüforgan im Zuge der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle der Beschwerdeführerin keine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden wäre und beim Ausmaß der Futterfläche zudem keine Überschirmung angesetzt worden sei und allgemeine Erfahrungswerte und Untersuchungen bei der historischen Flächenprüfung ebenfalls nicht zugrunde gelegt bzw. berücksichtigt worden seien.
Abschließend sei auch bei der vom Prüforgan festgestellten Änderung der Überschirmung nicht berücksichtigt worden, dass einzelne Schläge in eine höher zu bewertende Futterfläche übergehen können und sich dadurch ein massiver Sprung in der Berechnung der Futterflächen ergeben könne. Aus diesem Grund sei eine Übernahme des nominellen Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle 2012 auf die Vorjahre nicht sachgerecht.
5. Für den 14.06.2017 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an. In der mündlichen Verhandlung wurde im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit der Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle und insbesondere die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2003 bei ihrer Antragstellung im Jahr 2008 und 2009 vertrauen durfte, erörtert. Am Schluss der mündlichen Verhandlung wurde der belangten Behörde eine Frist von zwei Wochen für die Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zur Frage eingeräumt, ob auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2003 hinsichtlich des für die Sanktion erforderlichen Verschuldens schuldbefreiend vertraut haben werden können, dies zumal die S-Alm offenbar über die Jahre hindurch gleich bewirtschaftet worden sei und möglicherweise in der Futterflächenqualität sogar Besserungen eingetreten worden sein könnte.
6. Mit Schreiben vom 23.06.2017, nahm die belangte Behörde dazu Stellung. Darin teilt sie betreffend die hier strittigen Antragsjahre mit, dass "[b]ei Würdigung der Antragsdaten sowie der Ermittlungen der Kontrollen 2003 sowie 2012 [...] in den Antragsjahren 2008 und 2009 von den aufgrund der bei der VOK 2012 festgestellten Flächenabweichungen ausgesprochenen Sanktionen mangels Verschulden abgesehen werden" könne.
7. Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2017 zur Kenntnis übermittelt und ihr die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von einer Woche hierzu Stellung zu nehmen. Von der Beschwerdeführerin wurde fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben, allerdings bezogen sich die Ausführungen darin im Wesentlichen lediglich auf die (ebenfalls bekämpften, aber in einem anderen Verfahren geführten) Antragsjahre 2010-2012.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin bewirtschaftete in den Antragsjahren 2008 und 2009 einerseits ihren Heimbetrieb und war zusätzlich Almbewirtschafterin und alleinige Auftreiberin auf die S-Alm. In beiden Jahren stellte sie einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie. Bei ihrer Antragstellung betreffend das Ausmaß der Almfutterfläche der S-Alm übernahm die Beschwerdeführerin jenes Ausmaß, welches im Rahmen einer bereits am 05.09.2003 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle von der belangten Behörde als ermittelt festgestellt wurde.
1.2. Für beide Jahre wurde der Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid vom 30.12.2008, Zl. XXXX , betreffend das Antragsjahr 2008 bzw. mit Bescheid vom 30.12.2009, Zl. XXXX , betreffend das Antragsjahr 2009 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €
1.044,13 bzw. von € 1.099,08 gewährt.
1.3. Das Ausmaß der beantragten und ermittelten Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin betrug in beiden Antragsjahren jeweils 7,53 ha.
Am 27.07.2012 fand auf der S-Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der anstelle der beantragten Almfutterfläche von 8,3 ha lediglich eine ermittelte Almfutterfläche im Ausmaß von 5,56 ha festgestellt wurde (Almfutterflächendifferenz: 2,74 ha). Dieser Feststellung tritt auch das Bundesverwaltungsgericht bei.
Ausgehend davon stehen für die Beschwerdeführerin nunmehr folgende Futterflächenbeträge als (insgesamt) beantragte Futterfläche und (jeweils daneben angeführt) als insgesamt ermittelte Futterfläche fest:
2008 beantragte Fläche 15,83 ha; ermittelte Fläche 13,09 ha
2008 beantragte Fläche 15,83 ha; ermittelte Fläche 13,09 ha
1.4. In beiden Antragsjahren beträgt das Minimum zwischen den der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüchen (= 16,05) und der von ihr insgesamt beantragten Fläche jeweils 15,83 ha.
1.5. Als sanktionsrelevante Differenzfläche zwischen der ermittelten Fläche (Summe Heimbetriebsfläche und anteilige Almfutterflächen) und dem oben angeführten Minimum zwischen beantragter Fläche und vorhandenen ZA steht in beiden Jahren eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,74 ha fest.
Damit steht weiters fest, dass in beiden Antragsjahren die Differenzfläche jeweils 20 % (konkret 20,93 %) über der beantragten Fläche liegt.
1.6. Ausgehend von den im Rahmen der stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm festgestellten Flächendifferenz von über 20 % wurden mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 28.12.2012, Zl. XXXX , bzw. mit jenem vom 27.02.2013, Zl. XXXX , die Anträge der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2008 und 2009 abgewiesen und zugleich ein Betrag in Höhe von € 1.044,13 bzw. € 1.099,08 zurückgefordert.
1.7. Die Beschwerdeführerin (als Almbewirtschafterin) konnte allerdings auf das Ergebnis früherer Vor-Ort-Kontrollen vertrauen, weshalb ihr eine Überbeantragung nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
1.8. Anlässlich der zunächst für das Jahr 2008 gewährten Einheitlichen Betriebsprämie wurde ein Modulationsbetrag von 5 %, konkret ein solcher in Höhe von € 54,95, abgezogen und ein dieser Kürzung entsprechender ZBB der Beschwerdeführerin rückerstattet. Dadurch, dass mit Abänderungsbescheid vom 28.12.2012, Zl. XXXX , der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie im Jahr 2008 (teilweise) abgewiesen wurde, verringerte sich auch der im Rahmen der Modulation abzuziehende Betrag. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe € 72,40 festgesetzt. In Anbetracht des ihr bisher im Rahmen der Direktzahlungen gewährten Zusätzlichen Beihilfebetrages in Höhe von € 127,35 wurde zudem eine Rückforderung von € 54,95 ausgesprochen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen ergeben sich sowohl aus den unbestritten gebliebenen Teilen der angefochtenen Bescheide und dem im Verwaltungsakt ersichtlichen und in den Beschwerden enthaltenen Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin sowie den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstatteten Aussagen und den im Anschluss an die Verhandlung erfolgten Stellungnahmen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin.
2.2. Die Feststellungen betreffend die ermittelte Almfutterfläche der S-Alm ergeben sich aus folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde hat im Jahr 2012 eine Vor-Ort-Kontrolle der S-Alm durch qualifizierte Prüfer veranlasst. Als Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde ein Prüfbericht erstellt und die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Schläge wurden im eAMA-GIS digitalisiert (örtlich eingezeichnet und bewertet); dieser Bericht sowie die Digitalisierungen wurden der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin zugänglich gemacht. In ihrer Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin kein konkret auf die einzelnen Schläge bezogenes Vorbringen erstattet.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung machte die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich geltend, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 ihrer Ansicht nach unrichtig sei und legte, um dies zu untermauern, mehrere Fotos verschiedener Schläge vor und führte dazu u.a. Folgendes aus:
Bei Schlag Nr. 6 habe das Kontrollorgan entgegen der Bewertung der Beschwerdeführerin mit 80 % diesen lediglich mit 60 % beim NL-Faktor bewertet, da zu wenig Futterfläche vorhanden sei. Dieser Schlag sei zuvor jedoch intensiver beweidet worden und sei deshalb im Kontrollzeitpunkt schon "abgeweidet" gewesen. Auch bei Schlag Nr. 5 habe anstelle einer Einstufung mit 80 % die Kontrolleurin lediglich eine solche von 70 % akzeptieren können. Die Schläge mit der Nr. 8 und 9, bei denen es sich um eine "Fichten-Weide" handle, seien von der Kontrolleurin auf 0 gesetzt worden, da eine Überschirmung von 80 % vorliege. Dies werde aber von der Beschwerdeführerin bezweifelt, da sich auch auf diesen Flächen vereinzelt Gräser befinden würden.
Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde damit entkräftet, dass betreffend Schlag Nr. 6 ausgeführt wurde, dass anhand dieses (aktuellen) Fotos zwar nicht festgestellt werde, ob der Bewuchs auf diesem Foto nicht "besser" als im Jahr 2012 gewesen sei und man zudem heute weder bestätigen noch abstreiten könne, dass dieser Schlag im Kontrollzeitpunkt abgeweidet war. Dennoch können grundsätzlich nur Gräser, Kräuter und Leguminosen als Futterfläche anerkannt werden. Auch auf dem aktuellen, von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bild sei jedoch ersichtlich, dass diese Flächen auch von nichtausgleichsfähigen Pflanzen und Moosen durchwachsen sei. Die Schläge 6 und 5 seien als gemeinsamer Schlag beantragt und mit 90 % bewertet worden, anlässlich der Prüfung sei dieser Schlag in mehrere Schläge aufgeteilt worden. Betreffend die "Fichten-Weide" bzw. Schlag Nr. 8 wird ausgeführt, dass auf dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Foto vereinzelt Grasbüschel (in der Lichtung mehr im Wald selbst weniger) ersichtlich seien, diese würden allerdings nicht ausreichen, um eine Bewertung als Futterfläche mit wenigstens 10 % rechtfertigen zu können; das Gleiche gelte für Schlag Nr. 9 wo auf dem vorgelegten Foto eine starke Vermoosung zu sehen sei und eine Überschirmung bei über 80 % liege.
Bereits die angeführten Beispiele zeigen dem Gericht, dass den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos und Aussagen kein tauglicher Aussagewert zur Hinterfragung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle zukommt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle ausgeht. Dies insbesondere auch deshalb, da es die Obliegenheit der Beschwerdeführerin gewesen wäre, die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle konkret und substantiiert in Zweifel zu ziehen. Von der Beschwerdeführerin wurden aber abgesehen von den im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten (aktuellen) Fotos keine sonstigen Unterlagen vorgelegt, die geeignet gewesen wären, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zu erschüttern. Aus den oben erwähnten Gründen hält das Bundesverwaltungsgericht auch die Rückrechnung der Vor-Ort-Kontrollergebnisse aus dem Jahr 2012 für plausibel und nachvollziehbar.
Wie sich aus der Äußerung der belangten Behörde ergab, war der Beschwerdeführer zuzugestehen, dass sie sich in den Antragsjahren 2008 und 2009 azf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2003, die sie in nachfolgenden Jahren bei der Antragstellung übernommen hatte (noch) verlassen durfte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerden nach Maßgabe der im Spruch verfügten Änderung
3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig. (Art. 130 Abs. 1 Z 1, Art. 131 Abs. 2 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).
Das Bundesverwaltungsgericht verbindet die - in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ähnlich gelagerten - Beschwerdefälle zur gemeinsamen Entscheidung (§ 39 Abs. 2 AVG, § 17 VwGVG).
3.2. Zu den Rechtsgrundlagen
3.2.1. Die - für das Antragsjahr 2008 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
-
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
-
im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
-
Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
-
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
...
Artikel 33
Beihilfevoraussetzungen
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn
a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, ...;
b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder
c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.
...
Artikel 35
Doppelbeantragungen
(1) Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.
...
Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
3.2.2. Die - für das Antragsjahr 2009 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
...
Artikel 33
Zahlungsansprüche
Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,
erhalten haben. ....
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
....
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
...
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
3.2.3. Die - für die Antragsjahre 2008 und 2009 maßgebliche - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
...
(22) ‚ermittelte Fläche': Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
....
Artikel 10
Modulation
(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
-
2005: 3%,
-
2006: 4%,
-
2007: 5%,
-
2008: 5%,
-
2009: 5%,
-
2010: 5%,
-
2011: 5%,
-
2012: 5%.
[...].
Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
...
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
...
Artikel 12
Zusätzlicher Beihilfebetrag
(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.
Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.
[...]
(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.
[...].
Artikel 14
Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen
...
4. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
...
(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig.
...
Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
Artikel 30
Bestimmung der Flächen
(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:
a) bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,
b) bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.
(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.
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Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
1. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Artikeln 93 bzw. 99 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
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Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
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Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
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TEIL III
MODULATION
Artikel 77
Berechnungsgrundlage für die Kürzung
Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden.
Artikel 79
Zusätzlicher Beihilfebetrag
1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel
III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.
Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."
3.3. Daraus folgt für die Beschwerdefälle
3.3.1. Allgemein zur Rückzahlungspflicht
In beiden Antragsjahren wurden Differenzen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche festgestellt. Diese Differenzen entfallen in beiden Jahren auf die Almfutterfläche der S-Alm. In der Beweiswürdigung wurde näher ausgeführt, aus welchen Gründen sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für die Feststellung der Differenzflächen stützt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Feststellung auf der Überlegung, dass im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG ein Betriebsinhaber ausreichend konkret darlegen muss, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl zB VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236, mwN). Ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vorbringen der Berufungswerber ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, das Ergebnis der prima facie fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Es steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin für die Antragsjahre für ein höheres als das tatsächlich ermittelte Flächenausmaß Beihilfen beantragt hat, die ihr in weiterer Folge auch ausbezahlt wurden.
3.3.2. Rechtsfolgen der Differenzen
In beiden Jahren wurde eine Differenzfläche festgestellt. Nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 hat der Betriebsinhaber Beträge, die ihm zu Unrecht ausgezahlt wurden, zurückzuzahlen, es sei denn die Zahlung beruhte auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Soweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Ergebnis mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung und Verjährung bzw. gutgläubigen Verbrauch geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Die Vor-Ort-Kontrollen haben eine geringere Almfutterfläche als beantragt ergeben. Die Beschwerdeführerin trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und bei Verschulden (siehe dazu jedoch unter Pkt. 3.3.4.) einer allfälligen Anwendung der vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, bereits vorweg die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. Die Behörde war daher infolge der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und, wenn notwendig, entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies entspricht auch der Anordnung in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
3.3.3. Nichtvorliegen eines Behördenirrtums
Durchbrochen wird das soeben erwähnte Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 zur Wahrung des Vertrauensschutzes geregelten Entfall der Rückforderung bei Vorliegen eines Behördenirrtums, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es ist vorliegend jedoch kein Behördenirrtum ersichtlich, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).
Da das Bundesverwaltungsgericht sohin von der Richtigkeit der Ergebnisse der im Rahmen der am 27.07.2012 auf der S-Alm stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle ausgeht, ging auch der Einwand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen sowie jener im Zusammenhang mit der Überschirmung ins Leere.
Nur der Vollständigkeit halber sei zusätzlich erwähnt, dass nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig ist. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die belangte Behörde im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Fl