Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W230 2107647-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde der XXXX , XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, Zl. XXXX , betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Berechnung des Zusätzlichen Beihilfebetrags 2008 nach Maßgabe der seit Bescheiderlassung eingetretenen Änderungen in den Berechnungsgrundlagen (aufgrund des neu erlassenen Bescheides der belangten Behörde vom 09.07.2018, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008) zu erfolgen hat.
Die belangte Behörde wird angewiesen, nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.
Die Beschwerde wird im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2008, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €
3.693,15 gewährt. Zugleich wurden der Beschwerdeführerin im selben Jahr mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.02.2009, Zl. XXXX , Rinderprämien in Höhe von € 490,96 gewährt.
2. Mit Abänderungsbescheid vom 30.06.2009, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom 25.02.2009, Zl. XXXX , abgeändert und der Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 nunmehr Rinderprämien in Höhe von € 539,60 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages führte dies zu einer weiteren Zahlung in Höhe von € 48,64.
3. Nach Ergehen eines - unbekämpft gebliebenen - Abänderungsbescheides vom 28.05.2013 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 erließ die belangte Behörde am 30.10.2013, Zl. XXXX , einen weiteren Abänderungsbescheid, mit dem der Beschwerdeführerin eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch € 3.070,92 gewährt wurde und zugleich ein Betrag von € 622,23 von ihr zurückgefordert wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 25.09.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, weshalb grundsätzlich im betreffenden Antragsjahr keine Beihilfe gewährt werden könne. Allerdings gelte gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 796/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung und bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt wurde, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im Fall der Beschwerdeführerin sei die vierjährige Frist bereits verstrichen, weshalb keine (zusätzliche) Sanktion verhängt werde. Im Fall einer Flächenabweichung erfolge trotz höherer Differenzfläche keine (zusätzliche) Flächensanktion.
4. Dieser Bescheid wurde für die Berechnung des Zusätzlichen Beihilfebetrages herangezogen: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX , betreffend Zusätzlicher Beihilfebetrag wurde für das Antragsjahr 2008 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von € 187,03 festgesetzt und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht des bisher gewährten Zusätzlichen Beihilfebetrages in Höhe von € 219,78 ein Betrag von € 32,75 zu Unrecht ausbezahlt worden sei und dieser nunmehr zurückgefordert werde.
5. Gegen den Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.01.2018, GZ W173 2100756-1/3E, wurde der Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Daraufhin erging der Bescheid vom 09.07.2018, Zl. XXXX , mit dem die belangte Behörde der Beschwerdeführerin schließlich für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 3.693,15 gewährte, was unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von €
3.070,92 zu einer weiteren Zhalung von € 622,23 führte. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
6. In ihrer Beschwerde gegen den Bescheid über den Zusätzlichen Beihilfenbetrag vom 30.10.2013, Zl. XXXX , bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Rückzahlungsverpflichtung bereits verjährt sei, da die vierjährige Verjährungsfrist bereits verstrichen sei. Zudem finde sich im angefochtenen Bescheid keine genaue Begründung der Änderung des Beihilfebetrages.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die der Beschwerdeführerin zunächst mit Bescheid vom 30.12.2008, Zl. XXXX , gewährte Einheitliche Betriebsprämie 2008 wurde mit dem Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX , geringer festgesetzt und von der Beschwerdeführerin ein gewisser Betrag zurückgefordert.
1.2. Anlässlich der zunächst gewährten Einheitlichen Betriebsprämie wurde ein Modulationsbetrag von 5 %, konkret ein solcher in Höhe von € 194,38, abgezogen und ein dieser Kürzung entsprechender Zusätzlicher Beihilfebetrag der Beschwerdeführerin rückerstattet.
1.3. Die im Abänderungsbescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 ausgesprochene Rückforderung ergab sich aus den Feststellungen einer am 25.09.2012 stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle durch die belangte Behörde. Durch die Verringerung des Betrages der gewährten Einheitlichen Betriebsprämie verringerte sich auch der im Rahmen der Modulation abzuziehende Betrag.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX , wurde für die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag in Höhe von € 187,03 festgesetzt. In Anbetracht des ihr bisher im Rahmen der Direktzahlungen gewährten Zusätzlichen Beihilfebetrages in Höhe von € 219,78 wurde eine Rückforderung von €
32,75 ausgesprochen.
1.5. Mit Bescheid vom 09.07.2018, Zl. XXXX , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin schließlich für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 3.693,15, was unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Zahlung von € 3.070,92 zu einer weiteren Zahlung von € 622,23 führte. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung übe die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 2 B-VG sowie § 6 MOG 2007 und § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt gemäß § 6 BVwGG dem Einzelrichter zu.
3.2. Zu den materiellen Rechtsgrundlagen
3.2.1. Art. 10 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, lauten auszugsweise:
"Artikel 10
Modulation
(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:
-
2005: 3 %
-
2006: 4 %,
-
2007: 5 %,
-
2008: 5 %,
-
2009: 5 %,
-
2010: 5 %,
-
2011: 5 %,
-
2012: 5 %.
[...]
Artikel 12
Zusätzlicher Beihilfebetrag
(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.
[...]
(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.
[...]."
3.2.2. Art. 77 und 79 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, lauten:
"TEIL III
MODULATION
Artikel 77
Berechnungsgrundlage für die Kürzung
Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden.
Artikel 79
Zusätzlicher Beihilfebetrag
1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel
III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.
Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."
3.3. Daraus folgt rechtlich
3.3.1. Entsprechend Art. 10 der VO (EG) 1782/2003 wurden die der Beschwerdeführerin zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 der VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der der Beschwerdeführerin zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt die Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 der VO (EG) 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des Zusätzlichen Beihilfebetrages ist aus den jeweiligen Bescheiden ersichtlich.
Die im ursprünglichen Bescheid vom 28.12.2008 gewährte Einheitliche Betriebsprämie 2008 wurde mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 reduziert. Damit änderte sich, den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend, auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des Zusätzlichen Beihilfebetrages auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der Zusätzliche Beihilfebetrag reduziert bzw. angepasst wurde. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe konnten nicht berücksichtigt werden, da sie gegen den jeweils ergangenen Bescheid über die Einheitliche Betriebsprämie vorzubringen gewesen wären. Im Zusätzlichen Beihilfebescheid ist lediglich gesondert über die geänderte Höhe des Zusätzlichen Beihilfebetrages im jeweiligen Antragsjahr abzusprechen.
Gegen den Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde erhoben. Daraufhin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.01.2018, W173 2100756-1/3E, der angefochtenen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 09.07.2018, Zl. XXXX , einen weiteren Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008. Da gegen diese Entscheidung von der Beschwerdeführerin kein weiteres Rechtsmittel erhoben wurde, ist dieser Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 rechtskräftig geworden und wird von der belangten Behörde in weiterer Folge zu berücksichtigen sein (vgl. auch die Ausführungen unter Pkt. 3.3.3.).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."
Da der Zusätzliche Beihilfebetrag sohin zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen folgt, wird sich die Berechnung des Zusätzlichen Beihilfebetrages 2008 an den Grundlagen des Bescheides vom 09.07.2018 zu orientieren haben.
3.3.2. Der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer allfälligen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung folgendes ausgeführt:
Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 leg. cit. spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung wird die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, 2012/17/0198, wurde zur Verjährung ausgesprochen:
"Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Art 49 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (gemeint wohl: Art 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am 7. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden."
Für den hier zugrundeliegenden Sachverhalt bedeutet dies: Der ursprünglich festgesetzte Zusätzliche Beihilfebetrag wurde der Beschwerdeführerin laut dem ersten Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 vom 30.12.2008 bzw. dem ersten Rinderprämienbescheid 2008 vom 25.02.2009 spätestens am 17.12.2008 ausbezahlt. Am 25.09.2012 wurde von der belangten Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG, Euratom) 2988/95 wird durch die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt im Anschluss daran die vierjährige Verjährungsfrist von neuem neu zu laufen, weshalb von einer Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung im vorliegenden Fall (der angefochtene Rückzahlungsbescheid erging 2013) keine Rede sein kann.
3.3.3. Die belangte Behörde hat dem Bundesverwaltungsgericht während des Beschwerdeverfahrens Änderungen in den Berechnungsgrundlagen mitgeteilt, die sich zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirken (vgl. den Bescheid vom 09.07.2018, Zl. XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008). Sie wird dies bei Erlassung eines neuen Bescheides (unter Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der Berechnung) zu berücksichtigen haben.
Vor diesem Hintergrund macht das Bundesverwaltungsgericht bei Abweisung der Beschwerde im Übrigen von seiner in § 19 Abs. 3 MOG geregelten Befugnis Gebrauch, "der AMA auf[zu]tragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen".
3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiterer Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen. Die für das vorliegenden Verfahren erforderlichen Feststellungen resultieren ausschließlich aus rechtskräftigen Bescheiden, die er Beschwerdeführerin gegenüber ergangen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die zitierte Judikatur unter Punkt 3).
Schlagworte
Ausgleichszahlung, beihilfefähige Fläche, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2107647.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018