Entscheidungsdatum
27.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W210 2160888-1/21E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , StA. Afghanistan, geboren am XXXX , XXXX , vertreten durch Caritas ÖSTERREICH, Albrechtskreithgasse 19-21, 1160 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdwesen und Asyl vom 16.05.2017 Zl. 1047508105-140260890, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2017, 13.09.2017 und 30.07.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX auch XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt und eine Abschrift wurde der belangten Behörde am 03.08.2018 nachweislich übermittelt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der jeweiligen zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2160888.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018