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50/01 GewerbeordnungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von – an Gewerbetreibende gerichteten – Bestimmungen der GewO 1994 betreffend die Prüfung der Zuverlässigkeit von Arbeitnehmern des Gewerbes der Berufsdetektive und des Überwachungsgewerbes mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden BerufsdetektivsRechtssatz
Die angegriffenen §§130 Abs8, 9 und 10 sowie 367 Z50 und 51 Gewerbeordnung 1994 (im Folgenden: GewO 1994) sind ausschließlich an Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie des Überwachungsgewerbes berechtigt sind, adressiert. Sie regeln einerseits deren Rechte und Pflichten und sanktionieren andererseits Verstöße gegen diese Pflichten.
§336a Abs2 GewO 1994 ermächtigt die Sicherheitsbehörden, die auf Grund der GewO 1994 die Zuverlässigkeit einer Person sicherheitspolizeilich überprüfen, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verarbeiten und Daten, die Bedenken an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen, der Gewerbehörde mitzuteilen.
Der Umstand, dass dem Antragsteller auf Grund dieser Bestimmungen die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, genommen wird, ist lediglich eine faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkung dieser Norm, weshalb allenfalls der Arbeitgeber des Antragstellers, nicht aber dieser selbst zur Anfechtung der Norm berechtigt wäre.
Aus dem Erkenntnis VfSlg 15.305/1998 ist für die Zulässigkeit der Antragstellung nichts zu gewinnen, weil die damals bekämpften Bestimmungen des ArbeitsruheG - im Gegensatz zur Rechtslage im vorliegenden Fall - nicht nur Rechte und Pflichten des Arbeitgebers, sondern auch Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern in einem schon bestehenden Arbeitsverhältnis gestalteten und im vorliegenden Fall die angefochtenen Bestimmungen eine solche Wirkung nicht entfalten können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G128.2017Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018