TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/26 99/02/0274

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §103 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des SB in L, vertreten durch Dr. Michael Platzer, Rechtsanwalt in Linz-Urfahr, Rudolfstraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 15. Juni 1999, Zl. St 141/99, betreffend Schubhaftkosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 15. Juni 1999 dem Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 (FrG) in Verbindung mit § 10 der Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des FrG, BGBl. II Nr. 418/1997, die Bezahlung von Schubhaftkosten für die Anhaltung im Polizeigefangenenhaus Steyr in der Zeit vom 14. Jänner bis 1. April 1999 in der Gesamthöhe von S 25.053,60 auferlegt hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, bei dem mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheid handle es sich - obwohl dieser ausdrücklich auf § 58 AVG gestützt worden sei - deshalb um einen Mandatsbescheid, weil der Bescheiderlassung kein Ermittlungsverfahren vorangegangen sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Erlassung eines Mandatsbescheides gegenüber der Erlassung eines Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens die Ausnahme darstellt, weshalb im Zweifel davon ausgegangen werden muss, dass nicht ein Bescheid im Sinne des § 57 AVG mit den daran geknüpften Folgen erlassen worden ist. Zwar kommt es auf die ausdrückliche Nennung des § 57 AVG nicht an, doch muss die Behörde unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S 428f zitierte Judikatur). Im Beschwerdefall kann sohin angesichts des Umstandes, dass die Behörde erster Instanz - wie der Beschwerdeführer selbst anführt - ihren Bescheid ausdrücklich auf § 58 AVG gestützt hat, von der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht die Rede sein. Dass der Beschwerdeführer selbst ursprünglich auch nicht dieser Ansicht war, ergibt sich daraus, dass er gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht Vorstellung, sondern Berufung erhoben hat.

Soweit der Beschwerdeführer meint, sollte es sich beim erstinstanzlichen Bescheid um keinen Mandatsbescheid gehandelt haben, so wäre dieser mangels Wahrung des Parteiengehörs mit Verfahrensmängeln behaftet, ist ihm entgegenzuhalten, dass Verfahrensmängel bei der Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nur beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 89/07/0025). Im Beschwerdefall hat es der Beschwerdeführer darüber hinaus unterlassen, die Wesentlichkeit des von ihm gerügten Verfahrensmangels - auch für das Berufungsverfahren - darzutun.

Der Beschwerdeführer ist zwar unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1998, Zl. 97/02/0479, zutreffend der Auffassung, dass eine allfällige Gefährdung des notwendigen Unterhaltes im Verfahren betreffend die Festsetzung der Schubhaftkosten nicht zu berücksichtigen sei, vertritt aber die Meinung § 37 AVG komme auch in diesem Verfahren Geltung zu, weshalb die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, seine Einkommens- und Vermögenssituation zu ermitteln und das Ermittlungsergebnis dem Parteiengehör zu unterziehen. Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass § 37 AVG lediglich die Ermittlung des für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes anordnet. Da - wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht - die Frage einer Gefährdung des notwendigen Unterhaltes im gegenständlichen Verfahren nicht zu klären ist, kommt auch der Frage der Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine maßgebende Bedeutung zu, weshalb das Unterbleiben deren Ermittlung keinen Verfahrenmangel darstellt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020274.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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