TE Vwgh Beschluss 2018/8/1 Ra 2018/06/0067

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauG Stmk 1995 §26 Abs1
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5
BauRallg
ROG Stmk 2010 §26 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, über die Revision der Mag. M H, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. Februar 2018, LVwG 50.17-2480/2017-22, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Verein Ö, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH Hohenberg Strauss Buchbauer in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Einleitend wird auf das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2014, 2012/06/0076, verwiesen. Mit diesem wurde die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 21. März 2012, mit dem das Bauansuchen betreffend die Erteilung einer Bewilligung für den Neubau einer Naturerlebniswerkstatt und eines Zubaus (WC und Waschbereich) an die bestehende Garage, von drei Pkw-Abstellplätzen und einer Einfriedung auf den im Eigentum des Mitbeteiligten stehenden Grundstücken Nr. X und Nr. Y abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gebäude (WC und Waschbereich) kein Nebengebäude gemäß § 4 Z 43 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) darstelle und geringere Abstände gemäß § 13 Abs. 6 Stmk BauG nicht zugelassen worden seien.

2        Mit Eingaben vom 13. März 2015 beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für das (geänderte) Bauvorhaben „Neubau eines Nebengebäudes (WC und Waschraum/Lager) an bestehende Garage. 2 Pkw-Abstellplätze. Einfriedung im Bereich M-Strasse“ auf dem Grundstück Nr. X und den „Neubau eines Lehrraumes. Zwei Komposttoiletten. Grundstückseinfriedung“ auf dem Grundstück Nr. Y (nunmehr Grundstück Nr. Z).

3        Nach Genehmigung dieser Anträge mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 19. Juli 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe ab, dass der Baubewilligung die in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erfolgte Projektänderung laut Darstellung vom 23. Jänner 2018 zugrunde gelegt werde. Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

Begründend verwies das LVwG zunächst auf die auf die Geltendmachung bestimmter subjektiv-öffentlicher Rechte eingeschränkte Parteistellung von Nachbarn und die aufgrund einer Nachbarbeschwerde eingeschränkte Prüfbefugnis des LVwG. Weiter führte es - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - aus, die beiden Pkw-Abstellplätze auf dem Grundstück Nr. X seien bewilligungsfrei, daher seien die von einer bewilligungsgemäßen Nutzung ausgehenden Lärmimmissionen hinzunehmen. Immissionen aus der Zufahrt auf öffentlichen Verkehrsflächen könnten nicht als Nachbarrecht geltend gemacht werden. Hinsichtlich des Brandschutzes sei das Nachbarrecht auf die brandschutzrechtliche Ausführung der Außenwände von Bauwerken eingeschränkt; ein Mitspracherecht bezüglich einer ausreichenden Zufahrtmöglichkeit von Einsatzfahrzeugen bestehe für Nachbarn nicht. Die Komposttoiletten hielten nach der in der mündlichen Verhandlung bekannt gegebenen Projektänderung den Grenzabstand von 3 m gemäß § 13 Abs. 2 Stmk BauG ein; allfällige Auswirkungen dieser Toiletten auf das Grund- oder Brunnenwasser (dass die Revisionswerberin über einen eigenen Brunnen verfüge, sei nicht vorgebracht worden) könne von Nachbarn - ebenso wie die Frage der Abwasserentsorgung - nicht als subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden. Wenn die Revisionswerberin rüge, es seien keine bautechnischen und brandschutztechnischen Gutachten bzw. solche aus den Bereichen Grundstücksentwässerung, Barrierefreiheit, Bauphysik, Lärm- und Schadstoffe sowie sonstiger Immissionen eingeholt worden, mache sie damit kein ihr aus § 26 Abs. 1 Stmk BauG eingeräumtes Nachbarrecht geltend, zumal ihr Grundstück in einem Abstand von 55 m zu diesem Baugrundstück [gemeint: Grundstück Nr. Z, auf dem sich das Lehrgebäude befindet] liege. Gleiches gelte für die Frage der Bauplatzeignung und das Fehlen eines Bebauungsplanes. Im Übrigen sei das Lehrgebäude bereits im Jahr 2011 einer bautechnischen Überprüfung unterzogen worden.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        In ihrer Zulässigkeitsbegründung rügt die Revision, das LVwG entferne sich mit der angefochtenen Entscheidung in wesentlichen Teilen von der ständigen Judikatur der Höchstgerichte. Die Projektunterlagen müssten zumindest jene Angaben und Darstellungen enthalten, die es den Nachbarn ermöglichten, eine allfällige Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte zu beurteilen; auf die diesbezügliche Vollständigkeit der Einreichunterlagen habe der Nachbar einen Anspruch. „[E]iner Behörde“ sei es auch grundsätzlich verwehrt, Fachfragen ohne Beiziehung von Sachverständigen selbst zu beurteilen. Fallbezogen seien keine Sachverständigen zu den Themen Bautechnik, Brandschutz, Oberflächen- und Schmutzwasserentsorgung, Hygiene und Nutzungssicherheit, Barrierefreiheit, Schallschutz sowie Luftschadstoffe und dergleichen mehr beigezogen worden. Diese Fragen könnten nicht aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, sondern nur aufgrund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen beantwortet werden, was insbesondere im Hinblick auf die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte erforderlich sei.

8        Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass nach der ständigen hg. Judikatur im Fall eines behaupteten Abweichens von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieses Abweichen konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - auszuführen ist (vgl. etwa VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0063, mwN). Darüber hinaus ist im Fall der Rüge von Verfahrensmängeln bereits in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des gerügten Mangels für den Verfahrensausgang darzulegen. Da die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen, können Verfahrensfehler für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Rechte gegeben wäre (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0104, mwN).

Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Revision nicht.

9        Aus der Zulässigkeitsbegründung ist überhaupt nicht erkennbar, inwiefern die Projektunterlagen unvollständig sein sollen und hinsichtlich welcher der Revisionswerberin eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte ihr eine Beurteilung oder Prüfung nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen führt die Revision selbst aus, dass der Revisionswerberin nach der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG die planliche Darstellung der in der Verhandlung bekannt gegebenen Verlegung der Komposttoiletten übermittelt wurde.

10       Wenn die Revisionswerberin rügt, das gegenständliche Bauvorhaben sei nicht umfassend von Sachverständigen geprüft worden, legt sie auch diesbezüglich nicht dar, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten sie dadurch verletzt werden könnte. Das LVwG wies zutreffend auf seine im Falle der Beschwerde eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf jene Fragen eingeschränkte Prüfungsbefugnis hin, hinsichtlich derer ein Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht (vgl. VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0105, mwN). Dass der Revisionswerberin in den Bereichen Bautechnik, Oberflächen- und Schmutzwasserentsorgung, Hygiene und Nutzungssicherheit sowie Barrierefreiheit Nachbarrechte gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG zukämen, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht vorgebracht. Es wird auch nicht behauptet, die Revisionswerberin hätte Einwendungen hinsichtlich der brandschutztechnischen Ausführung der Außenwände des Bauwerkes zur Nachbargrenze vorgebracht, sodass sie fallbezogen auch hinsichtlich des Brandschutzes kein Nachbarrecht mehr geltend machen konnte.

Bezüglich Immissionen von Schall und Luftschadstoffen ist grundsätzlich ein subjektiv-öffentliches Recht für Nachbarn zur Vermeidung einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung gegeben (§ 26 Abs. 1 Z 5 Stmk BauG). Das LVwG holte zur Darstellung der Schallbelastung die Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. B. vom 24. Jänner 2018 ein, die der Revisionswerberin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde. Der Amtssachverständige kam zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben an der Grundgrenze des im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstückes einen Beurteilungspegel von 34 dB aufweise, was deutlich unter dem Planungsrichtwert eines „Ruhegebietes, Kurgebiet“ von 45 dB am Tag liege; für die für das Baugrundstück ausgewiesene Widmung „Freiland - Sondernutzung - Naturerlebnispark“ lägen keine expliziten Planungsrichtwerte der ÖNORM S 5021 vor; aus fachlicher Sicht seien die bei bestimmungsgemäßer Nutzung verursachten Schallimmissionen als sehr gering einzustufen. Auch wenn diese Stellungnahme nicht vollständig den Anforderungen eines Gutachtens entspricht, legt die Revisionswerberin nicht dar, inwiefern das LVwG im Fall des Einholens eines formellen Gutachtens zu einer anderen - für sie günstigeren - Sachverhaltsgrundlage gelangen hätte können. Allfällige Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe wurden im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Soweit in den Einwendungen eine Geruchsbelästigung durch die Toilettenanlagen (im Vorhabensteil „UNTEN“ auf Grundstück Nr. Y) gerügt wurde, wird auf die diesbezüglich vorgenommene Projektänderung hingewiesen. Laut Planunterlagen liegen die Toiletten unmittelbar neben dem Lehrgebäude, welches - den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zufolge - in einer Entfernung von etwa 55 m zur Grundgrenze der Revisionswerberin situiert ist. Dass angesichts dessen vom Lehrgebäude oder den Toiletten eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung bzw. unzumutbare Beeinträchtigung der Revisionswerberin ausgehen könnte, wurde in der Zulässigkeitsbegründung nicht einmal behauptet.

Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler wurde somit fallbezogen nicht dargelegt. Eine grobe, die Rechtssicherheit beeinträchtigende Verletzung von Verfahrensvorschriften, die zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt hätte, ist nicht zu erkennen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/06/0150, mwN).

11       In der Urkundenvorlage vom 28. Mai 2018 brachte die Revisionswerberin unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2018, E 1328/2018, ergänzend vor, auch im gegenständlichen Fall sei kein Bebauungsplan erlassen worden, obwohl ein solcher gemäß § 40 Abs. 4 Z 3 Steiermärkische Raumordnungsgesetz „jedenfalls“ zu erlassen wäre. Daher hätte das LVwG nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, dass die Beschwerde gegen die Baubewilligung abzuweisen sei.

Dieses Vorbringen ist in mehrfacher Weise nicht zielführend. Einerseits wurde das Fehlen eines Bebauungsplanes nicht fristgerecht als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht. Andererseits liegt eine solche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG insbesondere dann vor, wenn das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird; inwiefern sich aus diesem Erkenntnis die Zulässigkeit der vorliegenden Revision ergeben

sollte, legt die Revisionswerberin nicht dar. Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2018/06/0021 und 0022, zu dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus:

„Für das Folgeverfahren wird auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 18.6.2014, B 683/2012, und 27.2.2018, E 1328/2016) hingewiesen, wonach eine Baubehörde in einem Fall, in dem eine für eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines beantragten Bauvorhabens notwendige Verordnung fehlt, im Verfahren über ein Rechtsmittel eines Nachbarn, der sich gegen die Erteilung der Baubewilligung wendet, nicht zum Ergebnis kommen kann, dass das Rechtsmittel abzuweisen sei. Der Verfassungsgerichtshof sah es in beiden Fällen (in der Entscheidung vom 27. Februar 2018 im Besonderen hinsichtlich § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk BauG, der auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist) als entscheidend an, dass das Fehlen der betreffenden Verordnungen Auswirkungen auf die subjektiven Rechte des (jeweils) beschwerdeführenden Nachbarn haben kann.“

Fallbezogen unterzog das LVwG das Bauvorhaben einer Prüfung im Hinblick auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Revisionswerberin. Die Revision legt nicht dar, inwiefern die Revisionswerberin durch das Fehlen des Bebauungsplanes in der Geltendmachung ihrer Rechte beeinträchtigt sein könnte.

12       In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. August 2018

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060067.L00

Im RIS seit

08.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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