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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/22/0005 E 17. Oktober 2016 RS 5Stammrechtssatz
Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220180.L01Im RIS seit
25.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018