RS Vwgh 2018/8/29 Ra 2018/22/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2018
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55;
BFA-VG 2014 §9 Abs2;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/22/0005 E 17. Oktober 2016 RS 5

Stammrechtssatz

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220180.L01

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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