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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des E A, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2018, Zl. W114 2176650- 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist afghanischer Staatsangehöriger und beantragte am 15. November 2015 internationalen Schutz.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz - im Beschwerdeverfahren - zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung und erklärte die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2018, E 1319/2018-8, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.
4 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit geltend gemacht, die behauptete Verletzung von Grundrechten sei immer als zwingender Grund für die Zulassung der Revision anzusehen. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Ablehnungsbeschluss dargestellt, dass er die Güterabwägung nach Art. 8 EMRK nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür geprüft habe. Ausgehend davon sei der Verwaltungsgerichtshof zur inhaltlichen Prüfung des Falles verpflichtet. Anderenfalls entstünde eine für die Anwendung des Unionsrechts unerträgliche Lücke, indem nämlich der eine Gerichtshof nur einen Teilaspekt des Unionsrechts zu prüfen hätte, während für den Rest des Prüfungsauftrags keine verbindliche Prüfungszuständigkeit bestünde. Als weiteren Zulassungsgrund macht die Revision geltend, dass zwar ein dringendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bestehe. Nur wenn das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers bewusst "gelogen" gewesen wäre, wäre ein Verstoß seinerseits gegen ein geordnetes Asylwesen anzunehmen. Deshalb komme der fundierten Aufklärung dieser Frage entscheidende Bedeutung für das Verfahren zu. Daneben sei als weiterer entscheidender Gesichtspunkt zu beachten, dass die Republik Österreich ein öffentliches Interesse an der Zuwanderung von "hungrigen" arbeitswilligen Zuwanderern habe; eine Kategorie von Fremden, in die auch der Revisionswerber einzuordnen sei. Er verfüge zwar nur über eine bescheidene Schulbildung, habe aber seine Deutschkenntnisse erstaunlich verbessert und auf Gesprächsniveau gebracht. Er betreibe intensiv Sport, betätige sich musisch und in kommunalen und privaten Hilfsprojekten und habe auch eine Arbeitszusage.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
9 Der Revision gelingt es nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der soeben dargestellten rechtlichen Grundlagen aufzuzeigen. Insbesondere wird nicht einmal konkret dargelegt, welche unionsrechtlichen Vorschriften es gebieten sollten, in einem Fall wie dem vorliegenden nach Prüfung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht (einschließlich Durchführung einer mündlichen Verhandlung) eine weitere inhaltliche Prüfung durch das Höchstgericht vorzunehmen, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
10 Das BVwG hat seine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise vorgenommen, sodass diese Entscheidung - entgegen der Rechtsansicht der Revision - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 9.5.2018, Ra 2018/18/0212, mwN). Im Übrigen ist lediglich anzumerken, dass sich die Revision mit ihrem Vorbringen zur fortgeschrittenen Integration des Revisionswerbers in Österreich von den anderslautenden Feststellungen des BVwG entfernt, ohne deren Unrichtigkeit nachvollziehbar darzulegen.
11 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180436.L00Im RIS seit
26.09.2018Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018