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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZG §7 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/11/0161 B 5. September 2018 Ra 2018/11/0163 B 5. September 2018 Ra 2017/11/0268 B 5. September 2018 Ra 2018/11/0197 B 17. Oktober 2018 Ra 2018/11/0159 B 10. September 2018 Ra 2018/11/0183 B 10. Oktober 2018 Ra 2018/11/0162 B 5. September 2018Rechtssatz
Den einschlägigen Gesetzesmaterialien (AB 622 Blg 20. GP, 4 zur Novelle BGBl. Nr. 46/1997) zufolge berücksichtigt § 7 Abs. 4 AZG arbeitsintensive Aufträge, deren verspätete Erfüllung einen großen wirtschaftlichen Nachteil zur Folge hätte (zB Pönale, Entgang von Folgeaufträgen). Andere Maßnahmen seien zB zumutbar, wenn zusätzliche Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und längere Einschulungen nicht erforderlich seien. Solche Arbeitszeitverlängerungen seien nur vorübergehend zulässig, zB für die Dauer der Bearbeitung eines dringenden Auftrags, dies dürfe aber keinesfalls eine Dauerlösung darstellen. Unter Bezugnahme auf diese Erläuterungen hat auch der VwGH betont, dass die Zulässigkeit der Heranziehung zur Leistung von Überstunden gemäß § 7 Abs. 4 (und Abs. 4a) AZG voraussetzt, dass ein vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf zur Verhinderung eines unverhältmäßigen wirtschaftlichen Nachteils besteht und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2014/11/0095, in welcher Entscheidung der VwGH auch zu erkennen gegeben hat, dass bei einem jährlich im Voraus bekannten Zusatzbedarf an Arbeitskräften in einem Gartencenter in einem von vornherein bekannten Zeitraum die Unzumutbarkeit anderer Maßnahmen im Regelfall nicht anzunehmen ist). Wenn das VwG im Hinblick auf den von vornherein jährlich zu erwartenden zusätzlichen Arbeitsbedarf in den Wochen um Weihnachten davon ausgegangen ist, dass einem Unternehmen andere Maßnahmen zumutbar seien, so ist nicht ersichtlich, dass es dabei eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung getroffen hätte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110022.J02Im RIS seit
26.09.2018Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019