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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/11/0161 B 5. September 2018 Ra 2018/11/0163 B 5. September 2018 Ra 2017/11/0268 B 5. September 2018 Ra 2018/11/0197 B 17. Oktober 2018 Ra 2018/11/0159 B 10. September 2018 Ra 2018/11/0183 B 10. Oktober 2018 Ra 2018/11/0162 B 5. September 2018Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2016/11/0011 B 14. April 2016 RS 3(hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Ein Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (Hinweis B vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002, mwN). Dies gilt auch für den Fall, dass das VwG infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (Hinweis E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/10/0125). In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen für jede von ihr - hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des VwG - als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierte Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des VwGH) aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der die Lösung der Revision abhängt. Beinhaltet die Revision zwar Ausführungen zu den Revisionsgründen, aber keine (gesonderten) Ausführungen, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll, ist die Zulässigkeitsvoraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110022.J01Im RIS seit
26.09.2018Zuletzt aktualisiert am
05.08.2019