RS Vwgh 2018/9/5 Ra 2018/02/0263

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4;
TierhaltungsV 02te 2005 Anl2 Pkt11.2.1. Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Tatbestand von Anlage 2 Punkt 11.2.1. Abs. 6 2. Tierhaltungsverordnung ist nicht nur dann erfüllt, wenn überhaupt kein Wasser zur Verfügung steht, sondern auch dann, wenn zwar Wasser vorhanden ist, jedoch Trinken und Baden für den Vogel nicht möglich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020263.L03

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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