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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Tatbestand von Anlage 2 Punkt 11.2.1. Abs. 6 2. Tierhaltungsverordnung ist nicht nur dann erfüllt, wenn überhaupt kein Wasser zur Verfügung steht, sondern auch dann, wenn zwar Wasser vorhanden ist, jedoch Trinken und Baden für den Vogel nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020263.L03Im RIS seit
25.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018