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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut der Anlage 2 Punkt 11.2.1. Abs. 2 vorletzter Satz 2. Tierhaltungsverordnung muss der Schutz "bei jeder Haltung" gegeben sein, also die Möglichkeit für die Greifvögel, sich jederzeit bei Auftreten entsprechender Witterungsverhältnisse in die Schutzeinrichtungen zurückzuziehen. Auf die konkreten Wetterverhältnisse kommt es dabei nicht an.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020263.L02Im RIS seit
25.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018