RS Vwgh 2018/9/5 Ra 2018/02/0263

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4;
TierhaltungsV 02te 2005 Anl2 Pkt11.2.1. Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut der Anlage 2 Punkt 11.2.1. Abs. 2 vorletzter Satz 2. Tierhaltungsverordnung muss der Schutz "bei jeder Haltung" gegeben sein, also die Möglichkeit für die Greifvögel, sich jederzeit bei Auftreten entsprechender Witterungsverhältnisse in die Schutzeinrichtungen zurückzuziehen. Auf die konkreten Wetterverhältnisse kommt es dabei nicht an.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020263.L02

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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