RS Vwgh 2018/9/5 Ra 2018/02/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2018
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierhaltungsV 02te 2005 Anl2 Pkt11.2.1. Abs2;
TierhaltungsV 02te 2005 Anl2 Pkt11.2.1. Abs6;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei den Bestimmungen der Anlage 2 Punkt 11.2.1. Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 6 der 2. Tierhaltungsverordnung handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020263.L01

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten