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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
TierhaltungsV 02te 2005 Anl2 Pkt11.2.1. Abs2;Rechtssatz
Bei den Bestimmungen der Anlage 2 Punkt 11.2.1. Abs. 2 vorletzter Satz und Abs. 6 der 2. Tierhaltungsverordnung handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, weil zum Tatbestand dieser Übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020263.L01Im RIS seit
25.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018