TE Vwgh Beschluss 2018/9/6 Ra 2018/08/0203

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §44;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Mag. A M B in G, vertreten durch Dr. Florian Perschler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2018, Zl. G305 2117951-1/58E, betreffend Beitragsgrundlagen nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht die Beitragsgrundlagen der Revisionswerberin nach dem ASVG auf Grund von näher bezeichneten Tätigkeiten in näher bezeichneten Zeiträumen fest. Zur Vorgeschichte kann des Näheren auf das Erkenntnis VwGH 30.1.2018, Ra 2017/08/0042, verwiesen werden.

5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Die Revisionswerberin erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem es die Bindungswirkung seines eigenen aufhebenden Beschlusses vom 11. September 2014 missachtet habe. Dazu genügt es, auf Rn 30 des bereits erwähnten Erkenntnisses VwGH 30.1.2018, Ra 2017/08/0042, sowie auf die aus § 63 Abs. 1 VwGG abzuleitende Bindungswirkung dieses Erkenntnisses zu verweisen.

7 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bringt die Revisionswerberin weiters vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "stillschweigenden Auslagerung behördlicher Aufgaben an den Dienstgeber" in Zusammenhang mit der Bemessung der Beitragsgrundlagen fehle. Dem liegt die Behauptung zugrunde, dass das Bundesverwaltungsgericht kein Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Beitragsgrundlagen geführt habe. Dies trifft jedoch nicht zu: Das Bundesverwaltungsgericht konnte zum einen schon auf dem Ermittlungsverfahren der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse aufbauen; zum anderen hat es sich ergänzend dazu in der Begründung seines Erkenntnisses mit dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen der Revisionswerberin auseinandergesetzt. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass seine amtswegige Ermittlungspflicht nicht unbeschränkt ist, sondern es vielmehr der Revisionswerberin oblegen wäre, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Vorwürfe hinsichtlich einer hinter dem Anspruchslohn zurückbleibenden Bezahlung ausreichend zu konkretisieren; auch darauf wurde im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2018 schon hingewiesen.

8 Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist zwar insofern missverständlich, als nach seinem Wortlaut bloß festgestellt wurde, mit welchen Beitragsgrundlagen die Revisionswerberin zur Pflichtversicherung gemeldet war; in Verbindung mit der Begründung des Erkenntnisses, in der die sachliche Richtigkeit der gemeldeten Beitragsgrundlagen auf Basis des jeweiligen Anspruchslohns gemäß § 44 ASVG bejaht wurde, ergibt sich jedoch eindeutig, dass es sich um eine Feststellung der Beitragsgrundlagen selbst (und nicht nur der entsprechenden Meldungen) gehandelt hat.

9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080203.L00

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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