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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0092 B 22. Juni 2016 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nimmt die Rwin in der Revisionsbegründung auf den vom VwG angenommenen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge Bezug, handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, die sachverhaltsbezogen jeweils nur anhand der konkreten vertraglichen Situation beurteilt werden kann, somit grundsätzlich um keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Zudem hat die Rwin in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung dazu keine Stellung genommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017020020.J01Im RIS seit
25.09.2018Zuletzt aktualisiert am
01.10.2018