RS Vwgh 2018/9/7 Ro 2017/02/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art133 Abs4;
BWG 1993 §1 Abs1 Z1;
BWG 1993 §98 Abs1a;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0092 B 22. Juni 2016 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nimmt die Rwin in der Revisionsbegründung auf den vom VwG angenommenen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge Bezug, handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, die sachverhaltsbezogen jeweils nur anhand der konkreten vertraglichen Situation beurteilt werden kann, somit grundsätzlich um keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG. Zudem hat die Rwin in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung dazu keine Stellung genommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017020020.J01

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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