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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §28 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/07/0434Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des F E in G, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Kärnten jeweils vom 15. März 2018, Zlen. KLVwG-S5-1617/17/2017 und KLVwG-S5-2268/10/2017, betreffend Beseitigungsaufträge nach § 19 Abs. 1 lit. a K-GSLG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten; mitbeteiligte Partei: F B in G), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Partei als unbegründet abgewiesen.
2 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH, 12.7.2017, Ra 2017/07/0072, mwN).
4 Vorliegend erachtet sich der Revisionswerber durch die angefochtenen Entscheidungen "in seinen einfach gesetzlich gewährleisteten, subjektiven Rechten auf ein faires Verfahren nach Art. 47 EU-GRC, Art. 5 EMRK, § 24 f VwGVG, sowie unrichtige Anwendung der §§ 2, 11 Abs. 1 K-GSLG, sowie § 19 Abs. 1 lit. a) K-GSLG, wegen Nichtigkeit, Rechtswidrigkeit des Inhaltes, aber auch infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften nach dem VwGG und dem AVG in seinen Rechten verletzt und ficht aus diesem Grunde die revisionsgegenständlichen Entscheidungen ihrem gesamten Umfang nach an. Die angefochtenen Entscheidungen sind mit Nichtigkeit, jedenfalls aber mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere auch Rechtswidrigkeit infolge Aktenwidrigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, belastet."
5 Mit seinem Vorbringen, die angefochtenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Recht auf ein "faires Verfahren", vermag der Revisionswerber keine Rechtsverletzungsmöglichkeit aufzuzeigen, zumal die (damit gerügte) Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann. Der Revisionswerber macht damit lediglich Revisionsgründe geltend (VwGH 29.7.2015, Ro 2014/07/0094, mwN).
6 Ein abstraktes Recht auf "richtige Anwendung" von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht nicht. Auch dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, sondern um einen Revisionsgrund iSd § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG (VwGH 4.7.2018, Ra 2018/10/0046, mwN).
7 Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (VwGH 19.4.2016, Ra 2016/01/0055, mwN).
8 Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070433.L00Im RIS seit
28.09.2018Zuletzt aktualisiert am
15.11.2018