TE Vwgh Beschluss 2018/9/7 Ra 2018/02/0254

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Veröffentlicht am 07.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/02/0256 Ra 2018/02/0255

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision 1. der I KG in W,

2. der C GmbH in G und 3. der G AG in G, alle vertreten durch die Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR) in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6, gegen die Spruchpunkte B) "zu II.1 VGW- 002/042/9530/2017 (I KG)", "zu II.2. VGW-002/V/042/9531/2017 (C V Ges.m.b.H)", "zu IV.1. VGW-002/042/9647/2017 (G E AG)" und "zu IV.2. VGW-002/V/042/9648/2017 (C Ges.m.b.H)" des Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 4. Dezember 2017, jeweils betreffend Beschlagnahme nach dem Wiener Wettengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In den angeführten Spruchpunkten hat das Verwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen Bescheide, mit denen die Beschlagnahme von Wettterminals und Geldbeträgen angeordnet wurde, als unzulässig zurückgewiesen, weil die revisionswerbenden Parteien nicht Eigentümer der beschlagnahmten Wettterminals gewesen seien.

5 In der Zulässigkeitsbegründung gehen die revisionswerbenden Parteien davon aus, dass zwar die erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien kein Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen hätten, allerdings Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage fehlten, ob die drittrevisionswerbende Partei Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen hatte.

6 Dabei übersehen die revisionswerbenden Parteien die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zu den Aufforderungen vom 22. August 2017 an die revisionswerbenden Parteien, die Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Gegenständen klarzulegen, was durch entsprechende Beweismittel zu belegen sei, wonach zwar die drittrevisionswerbende Partei als Eigentümerin genannt wurde, jedoch Belege bzw. Beweismittel für diese Behauptungen nicht angeboten bzw. vorgelegt wurden (Erkenntnis Seite 46).

7 Damit hat das Verwaltungsgericht aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es mangels entsprechender Beweismittel nicht davon ausgeht, dass die drittrevisionswerbende Partei Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte war.

8 Verweisen die revisionswerbenden Parteien auf die Aussagen der Zeugen S und K bei der "Behördenkontrolle", war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich mit solchen nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgekommenen Angaben beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dass die Zeugen Entsprechendes auch bei ihrer Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt haben, behaupten die revisionswerbenden Parteien gar nicht.

9 Soweit die revisionswerbenden Parteien eine wesentliche Rechtsfrage darin sehen, "ob dem Inhaber von Wettgegenständen, welchem der Beschlagnahmebescheid zugestellt wurde, Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zukommt", nehmen sie keinen Bezug zum konkreten Sachverhalt, weshalb darauf nicht einzugehen war (vgl. VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0159).

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020254.L00

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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