Norm
ZPO §517 Abs1Rechtssatz
Grundsätzllich sind in Fällen, in welchen der Streitwert € 2.700,00 nicht übersteigt, Beschlüsse in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht anfechtbar. So wie jedoch grundsätzlich Verfahrenshilfe nicht nur für einzelne in einer Klage geltend gemachte Ansprüche bewilligt werden soll bzw. kann, soll umgekehrt auch für die Abwehr von Klagsansprüchen keine Unterteilung der Verfahrenshilfe stattfinden. Daher soll auch zur Abwehr der Klagsansprüche die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe als Einheit betrachtet und behandelt werden.
Anmerkung: Zulässigkeit des Rekurses des Beklagten gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages, obwohl nur einzelne der nicht zusammenzurechnenden Klagsansprüche mehrerer Kläger € 2.700,00 übersteigen. Keine teilweise Zurückweisung des Rechtsmittels.
Schlagworte: Rechtsmittelzulässigkeit, Verfahrenshilfe, Bagatellgrenze
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:2018:RSP0000086Im RIS seit
28.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018