RS OGH 2018/5/16 21R98/18x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Norm

ZPO §517 Abs1
ZPO §64 Abs1

Rechtssatz

Grundsätzllich sind in Fällen, in welchen der Streitwert € 2.700,00 nicht übersteigt, Beschlüsse in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht anfechtbar. So wie jedoch grundsätzlich Verfahrenshilfe nicht nur für einzelne in einer Klage geltend gemachte Ansprüche bewilligt werden soll bzw. kann, soll umgekehrt auch für die Abwehr von Klagsansprüchen keine Unterteilung der Verfahrenshilfe stattfinden. Daher soll auch zur Abwehr der Klagsansprüche die Frage der Bewilligung der Verfahrenshilfe als Einheit betrachtet und behandelt werden.

Anmerkung: Zulässigkeit des Rekurses des Beklagten gegen die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages, obwohl nur einzelne der nicht zusammenzurechnenden Klagsansprüche mehrerer Kläger € 2.700,00 übersteigen. Keine teilweise Zurückweisung des Rechtsmittels.

Schlagworte: Rechtsmittelzulässigkeit, Verfahrenshilfe, Bagatellgrenze

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2018:RSP0000086

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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