TE OGH 2018/9/6 28Ns1/18p

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Wippel und Dr. Strauss als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, AZ D 9/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich, über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 11. Juni 2018 nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen ***** wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Am 4. Juni 2018 beantragte der Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die Bestellung eines Untersuchungskommissärs zur Disziplinarbehandlung von *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Vorwurfs er habe eine Detektivkanzlei beauftragt, *****, Rechtsanwalt in *****, zu überwachen.

Mit Note vom 11. Juni 2018 zeigte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich dem Obersten Gerichtshof seine Befangenheit an, weil der ***** Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ist und beantragte die Delegierung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.

Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Disziplinarbeschuldigten oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

Befangenheit ist entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden in begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen kann (RIS-Justiz RS0114514&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0114514).

Der Umstand, dass sich der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich im Disziplinarverfahren AZ D 9/18 mit Rücksicht auf die Zugehörigkeit des Disziplinarbeschuldigten zu eben diesem Gremium für befangen erklärt hatte, bildet – auch zwecks Vermeidung des Anscheins der Befangenheit – einen wichtigen Grund für die Delegierung dieses Verfahrens an den Disziplinarrat einer anderen Rechtsanwaltskammer (vgl RIS-Justiz RS0083346&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0083346, RS0056894&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0056894).

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens AZ D 9/18 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich gegen ***** war daher dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu übertragen.

Textnummer

E122671

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0280NS00001.18P.0906.000

Im RIS seit

26.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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