TE Vwgh Beschluss 1999/11/26 96/21/0009

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
FrG 1997 §33;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des H, (geboren am 10. Juni 1967), in Graz, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 13. November 1995, Zl. Fr 1110/1994, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 22. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Mit dem weiteren im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. November 1995 wurde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 54 Abs. 1 FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG bedroht sei.

2. Gegen den zweitgenannten Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

4. Mit Verfügung vom 2. August 1999 teilte der Verwaltungsgerichtshof den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, dass er vorläufig davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer im Sinn der Verordnung der Bundesregierung vom 27. April 1999, BGBl. II Nr. 133, der Volksgruppe der Kosovo-Albaner angehöre, vor dem 15. April 1999 aus dem Kosvo kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in seine Heimat zurückkehren könne. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu dieser Annahme Stellung zu nehmen und allenfalls bekanntzugeben, ob der Beschwerdeführer im Sinn dieser Verordnung anderweitig Schutz vor Verfolgung finden könne. Im Fall des Zutreffens der in der Verordnung aufgestellten Voraussetzungen wäre der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nachträglich legalisiert worden und hätte der gegen ihn erlassene Ausweisungsbescheid seine rechtlichen Wirkungen verloren. In diesem Fall wäre das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Erledigung der vorliegenden Beschwerde weggefallen. Der Beschwerdeführer wurde weiters aufgefordert, anzugeben, ob und gegebenenfalls in welchen subjektiven Rechten er sich durch den angefochtenen Bescheid (noch) als verletzt erachte.

5. Die belangte Behörde teilte hierauf mit Schreiben vom 11. August 1999 mit, dass der Beschwerdeführer vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung mit Speicherdatum 8. Jänner 1997 einen Aufenthaltstitel mit der Gültigkeitsdauer von 28. Februar 1997 bis 27. Februar 1998 und von der Bundespolizeidirektion Graz (der erstinstanzlichen Behörde) mit Speicherdatum 2. März 1999 im Hinblick auf die Familiengemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Verlängerung des Aufenthaltstitels für die Zeit von 27. April 1998 bis 27. Februar 1999 erhalten habe. Nach Rücksprache mit der erstinstanzlichen Behörde würde der Beschwerdeführer, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin gegeben seien, eine weitere Verlängerung erhalten. Sollte er in der Zwischenzeit geschieden worden sein, würde er vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Nach Ansicht der belangten Behörde habe er im Sinn der genannten Verordnung anderweitig Schutz vor Verfolgung finden können.

Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

II.

1. Gemäß § 2 des am 28. April 1999 in Kraft getretenen Art. I der auf Grundlage der §§ 18 und 29 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, erlassenen Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II Nr. 133, mit der das Aufenthaltsrecht kriegsvertriebener Kosovo-Albaner geregelt und die Niederlassungsverordnung 1999 geändert wird, kommt Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.

Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 FrG gestandslos wird, wenn dem Fremden nach Erlassung des Ausweisungsbescheides (wieder) ein Recht zum Aufenthalt zukommt, somit sein Aufenthalt nachträglich legalisiert wird. In diesem Fall hat die Ausweisung keine Rechtswirkungen mehr und kann auf Grund des inzwischen rechtmäßigen Aufenthaltes nicht mehr vollzogen werden. Sollte der Aufenthalt des Fremden zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unrechtmäßig werden, so könnte er nicht in Vollziehung der ursprünglichen, auf Grund eines früheren illegalen Aufenthaltes erlassenen Ausweisung beendet werden, sondern müsste die Frage, ob sich der Fremde neuerlich illegal im Bundesgebiet aufhält, in einem weiteren Verfahren nach § 17 FrG (nunmehr § 33 Fremdengesetz 1997) geklärt werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. Oktober 1999, Zl. 94/18/0819).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der vorgenannte Ausweisungsbescheid mit der Erteilung des vom 28. Februar 1997 bis 27. Februar 1998 gültigen Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer seine Wirksamkeit verloren hat, sodass dahingestellt bleiben kann, ob die Voraussetzungen der obgenannten Verordnung der Bundesregierung erfüllt sind.

Nichts anderes gilt für den angefochtenen Bescheid. Mit der Wirkungslosigkeit der gegen den Beschwerdeführer erlassenen Ausweisung steht diesem nämlich keine Abschiebung mehr bevor und ist auch die Feststellung betreffend die Zulässigkeit seiner Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien wirkungslos geworden. Demzufolge ist sein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Erledigung der vorliegenden Beschwerde nachträglich weggefallen, weshalb diese als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. nochmals den vorzitierten Beschluss).

2. Im Hinblick darauf, dass weder die Auffassung des Beschwerdeführers noch die der belangten Behörde ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden kann und somit die Entscheidung über die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik Jugoslawien einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 26. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210009.X00

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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