TE OGH 2018/9/12 13Os74/18h

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stefan B***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Stefan B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. April 2018, GZ 86 Hv 11/18v-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Stefan B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Stefan B***** mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in W***** als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12 StGB) anderer Mitglieder dieser Vereinigung, nämlich des Daniel S***** und des Rene K*****, mit Gewalt gegen Personen, anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen oder abgenötigt, und zwar

(A) Ende September oder Anfang Oktober 2017 einem Unbekannten durch Versetzen eines Schlages in das Gesicht 15 Kugeln Kokain und Heroin;

(B) am 20. Oktober 2017 Marko P***** 560 Euro durch Umklammerung am Hals, Versetzen von Schlägen und Zufügen von Schnittwunden im Gesicht;

(C) Ende Oktober oder Anfang November 2017 einem Unbekannten vier Kugeln Kokain und ein Gramm Heroin durch Versetzen eines Faustschlags in das Gesicht.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan B***** richtet sich gegen den Schuldspruch A und jeweils gegen die Annahme des Qualifikationstatbestands des § 143 Abs 1 erster Fall StGB. Sie geht fehl.

Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Feststellungen zur Mitwirkung des Beschwerdeführers, auch an der zu A beschriebenen Raubtat, aus den entsprechenden Angaben des Mitangeklagten K***** in der Hauptverhandlung (vgl dazu US 11 iVm ON 71 S 18) nicht zu beanstanden. Mit der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers setzte sich das Erstgericht dabei ebenso auseinander (Z 5 zweiter Fall) wie mit den Angaben des Daniel S*****, der den Beschwerdeführer diesbezüglich entlastet hatte (US 11 f). Gegen die Glaubwürdigkeitsbeurteilung sprechende, vom Erstgericht dennoch übergangene Verfahrensergebnisse sind der Mängelrüge nicht zu entnehmen (dazu RIS-Justiz RS0119422). Vielmehr erschöpft sich diese darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung (unzulässig) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung zu kritisieren.

Die Ableitung der Feststellungen zur Begehung der Raube im Rahmen einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung (§ 143 Abs 1 erster Fall StGB) aus Gesprächen der Angeklagten im Vorfeld, der Suchtgiftergebenheit des Stefan B*****, der Charakteristik des

modus operandi und der wiederkehrenden Begehung gleichartiger Taten innerhalb einiger Wochen entspricht – der Beschwerdebehauptung bloßer

Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) zuwider – sowohl den Gesetzen logischen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS-Justiz RS0108609). Damit ist der Schluss der Tatrichter unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die (in Bezug auf die privatrechtlichen Ansprüche verfehlt [§ 283 Abs 1 StPO] als „Beschwerde“ bezeichnete) Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E122698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00074.18H.0912.000

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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