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82/03 Ärzte, sonstiges SanitätspersonalNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litaLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Bundesverwaltungsgerichts auf Aufhebung von Bestimmungen des ÄrzteG 1998 betreffend die Zuständigkeit des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Entscheidung über die Erfüllung der Erfordernisse zur Eintragung in die Ärzteliste als zu eng gefasstRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) behauptet die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Heranziehung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zur Vollziehung der Aufgabe mit Bescheid festzustellen, dass der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt, in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung - und gemäß §195f Abs1 ÄrzteG 1998 - in Unterordnung unter den Bundesminister für Gesundheit (jetzt: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz) nur mit Zustimmung der Länder gemäß Art102 Abs1 bzw Abs4 B-VG hätte erfolgen dürfen.
Wie der VfGH schon in seinem Beschluss vom 27.06.2018, G177/2017 ua, dargetan hat, der die Streichung aus der Ärzteliste durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zum Gegenstand hatte, kann im Lichte der vorgebrachten Bedenken die behauptete Verfassungswidrigkeit der fehlenden Zustimmung der Länder nicht ohne Einbeziehung der den Weisungs- und Organisationszusammenhang normierenden Bestimmung des §195f Abs1 ÄrzteG 1998 beurteilt werden. Da die vorgebrachten Bedenken im vorliegenden Fall gleichgelagert sind, hätte das BVwG ebenfalls in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund seiner Bedenken auch §195f Abs1 ÄrzteG 1998 anzufechten gehabt, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ärzte, Ärztekammer, Selbstverwaltung, Bundesverwaltung mittelbare, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:G287.2017Zuletzt aktualisiert am
25.09.2018