TE Vwgh Beschluss 2018/8/9 Ra 2018/22/0125

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Veröffentlicht am 09.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des A I, vertreten durch die Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. April 2018, LVwG-750411/31/BP/JB, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2017, Ra 2017/22/0038, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 3. März 2017, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, gegen die Abweisung seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.

2 Im fortgesetzten Verfahren wies das Verwaltungsgericht - nunmehr nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung der Ehefrau des Revisionswerbers - die Beschwerde des Revisionswerbers (erneut) ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber über keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfüge und keine hinreichenden finanziellen Mittel nachgewiesen habe. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 NAG seien somit nicht erfüllt. Im Zuge der Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG berücksichtigte das Verwaltungsgericht die - teilweise rechtswidrigen - Inlandsaufenthalte des Revisionswerbers, das Familienleben mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens auf Grund der gesundheitlichen Situation der Ehefrau, die fehlende sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Integration sowie den Umstand, dass der Revisionswerber weder strafgerichtlich noch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei. Die Pflege der Ehefrau des Revisionswerbers erfolge derzeit (wie auch schon in der Vergangenheit) durch deren Mutter und dies werde durch die Abweisung der Beschwerde nicht verunmöglicht. Die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben dar, weshalb die Beschwerde abzuweisen gewesen sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

6 Soweit der Revisionswerber moniert, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen konkreter Erwerbsabsichten verneint, wendet er sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes.

7 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN). Eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vermag der Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, zumal das Verwaltungsgericht - abgesehen vom Fehlen eines Vorvertrages - diesbezüglich zu Recht berücksichtigt hat, dass die in Rede stehende Beschäftigung im Unternehmen eines Verwandten von entsprechenden Deutschkenntnissen, über die der Revisionswerber nicht verfügt, abhängig gemacht wurde.

8 Weiters wendet sich der Revisionswerber gegen die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtes.

9 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, stellt die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0056, Rn. 8, mwN).

10 Die vom Verwaltungsgericht vorliegend nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und unter ausreichender Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände erzielte Lösung kann - auch im Hinblick darauf, dass eine Gewährleistung der Pflege der Ehefrau des Revisionswerbers durch deren Mutter als gegeben und eine teilweise Trennung des Revisionswerbers von seiner Familie als hinnehmbar erachtet wurde - jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden (vgl. zu einer Konstellation mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren sowie einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner etwa VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0209, Rn. 8).

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 12 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte

gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 9. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220125.L00

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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