TE Vwgh Beschluss 2018/8/29 Ra 2018/22/0182

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Veröffentlicht am 29.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
NAG 2005 §46 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Z D in W, vertreten durch Mag. Slavisa Zezelj, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Bäckenbrünnlgasse 1, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Juni 2018, VGW-151/V/047/4053/2018/R-4, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 5. Februar 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Juli 2017, mit dem drei - über Antrag des Revisionswerbers, eines serbischen Staatsangehörigen, eingeleitete und rechtskräftig abgeschlossene - Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und die Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung des betreffenden Aufenthaltstitels abgewiesen worden waren, als unbegründet ab.

2 Im Hinblick auf die Zustellung dieses Erkenntnisses an den Revisionswerber am 8. Februar 2018 endete die Revisionsfrist am 22. März 2018. Am 21. März 2018 langte beim Verwaltungsgerichtshof im Wege des Web-ERV die dagegen gerichtete außerordentliche Revision ein. Diese Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 28. März 2018 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet.

3 Mit Schriftsatz vom 23. März 2018 beantragte der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht Wien die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision und brachte unter einem eine Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Februar 2018 (inhaltsgleich mit der am 21. März 2018 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Revision) ein.

4 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.

Nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag - so das Verwaltungsgericht - sei der Revisionsschriftsatz per Web-ERV eingebracht worden und dem zuverlässigen Kanzleimitarbeiter sei nicht aufgefallen, dass die Eingabe nicht an das Verwaltungsgericht Wien, sondern an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision habe beim Verwaltungsgericht Wien aber keine Möglichkeit der Einbringung von Schriftsätzen im Wege des ERV bestanden. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter müsse die Frage, auf welchem Weg eine Eingabe bei einem Gericht zulässigerweise eingebracht werden könne, selbst klären. Ausgehend davon sei nicht dargelegt worden, dass dem Revisionswerber, dem eine Sorglosigkeit seines Rechtsvertreters zuzurechnen sei, nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden könne.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision Folgendes vor:

"Das Verwaltungsgericht Wien hat die ordentliche Revision für unzulässig erklärt. In der gegenständlichen Verwaltungssache handelt es sich aber um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, weil Rechtsprechung dazu fehlt, ob in einer Konstellation wie der vorliegenden das Landesverwaltungsgericht Wien nicht von Amts wegen zu prüfen hat, ob ein Schriftsatz nicht doch rechtzeitig vom Verwaltungsgerichtshof an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde."

8 Damit wird - abgesehen davon, dass die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2018 betreffend die Weiterleitung der beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Revision an das Verwaltungsgericht Wien samt Übermittlungsprotokoll im Akt des Verwaltungsgerichtes Wien einliegt und daher keine Notwendigkeit für eine weitergehende Prüfung des Datums der Weiterleitung bestand - schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision "abhängt" (vgl. dazu VwGH 20.12.2017, Ra 2017/04/0109, Rn. 12, mwN), weil im Fall einer rechtzeitigen Weiterleitung die prozessuale Voraussetzung der Versäumung einer Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - und nur dieser Antrag ist Gegenstand des angefochtenen Beschlusses - fehlen würde und der Wiedereinsetzungsantrag somit schon aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. zur Zurückweisung von Anträgen mangels Versäumung einer Frist VwGH 1.6.2016, Ra 2016/11/0047, 0048; 29.10.2014, Ro 2014/17/0132; bzw. zum Fehlen einer prozessualen Voraussetzung VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0056). Dass der Revisionswerber ausgehend von diesem Zulässigkeitsvorbringen dadurch, dass sein Wiedereinsetzungsantrag wegen schuldhafter Versäumung der Revisionsfrist abgewiesen wurde, fallbezogen in Rechten verletzt sein könnte, wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Die vom Revisionswerber mit seinem Vorbringen in Frage gestellte Fristversäumnis war bereits Gegenstand des mit hg. Beschluss vom 9. August 2018, Ra 2018/22/0068, abgeschlossenen Revisionsverfahrens betreffend die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Februar 2018 erhobene Revision.

9 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

10 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220182.L00

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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