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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über einen auf den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit bezogenen "Rekurs" des M D in S, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der "Rekurs" wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 erhob die genannte Partei unter Anführung einer Geschäftszahl "Rekurs" gegen einen bezirksgerichtlichen Beschluss und begehrte die Aufhebung der Sachwalterschaft.
2 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über ein Rechtsmittel einer einschreitenden Partei betreffend Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG) nicht zuständig. Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen bzw. das Verfahrensgeschehen in diesem Bereich werden von der Bestimmung des Art. 133 Abs. 1 B-VG nicht erfasst. Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit zur weiteren Behandlung der genannten Eingabe (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 12.3.2018, Ro 2018/03/0005, mwH).
3 Der gegenständliche "Rekurs" samt Aufhebungsbegehren war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
4 Weiters ist mit der vorliegenden Entscheidung gegenüber der einschreitenden Partei klargestellt, dass im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes für solche Rechtsmittel kein Raum besteht. Sie wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Hinkunft allfällige weitere vergleichbare Eingaben als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden (vgl. etwa VwGH 2.5.2018, Ro 2018/03/0008, mwH).
Wien, am 3. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030042.J00Im RIS seit
25.09.2018Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018