TE Vwgh Beschluss 2018/9/6 Ra 2018/02/0257

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwRallg;
WettenG Wr 2016 §23 Abs2;
WettenG Wr 2016 §23 Abs3;
WettenG Wr 2016 §23 Abs5 idF 2016/048;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision der P GmbH in W, vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Wehrgasse 28, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Juli 2018, Zl. VGW-102/067/6682/2018-9, betreffend Einstellung des Verfahrens iA Maßnahmenbeschwerde nach dem Wiener Wettengesetz (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In Ansehung der zur Zeit der Beschlagnahme und der Betriebsschließung am 23. Mai 2018 geltenden Fassung des Wiener Wettengesetzes, LGBl. Nr. 48/2016, wonach in § 23 Abs. 5 im ersten Satz nach der Wortfolge "Verfügungen nach Abs. 2" die Wortfolge "und Abs. 3" eingefügt und die Wortfolge "drei Tagen" durch die Wortfolge "eines Monats" ersetzt wurde, ist die Erlassung des "Deckungsbescheides" vom 11. Juni 2018, somit innerhalb der Monatsfrist, so rechtzeitig, dass dieser der selbständigen Anfechtung der Maßnahme entgegen steht (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060, mwN, wo auch die hier maßgebende Rechtslage dargestellt wird). Diese Auffassung hat das Verwaltungsgericht, auch wenn es eine andere Fassung von § 23 Abs. 5 Wiener Wettengesetz zu Grunde legte, im Ergebnis geteilt.

5 Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor, wenn der Revisionswerber in der unzutreffenden Annahme, für die Erlassung des "Deckungsbescheides" sei eine Dreitagesfrist maßgebend, die Zulässigkeit der Revision mit dem Fehlen von Rechtsprechung für den Fall, dass die Maßnahmen bei Bescheiderlassung (hier am 11. Juni 2018) bereits ex lege außer Kraft gewesen seien, begründet.

6 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2018

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchAnzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020257.L00

Im RIS seit

25.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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