TE Lvwg Erkenntnis 2018/7/10 VGW-131/018/6729/2018

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Index

90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG §24 Abs1
FSG §24 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter DDr. Lacina über die Beschwerde des Herrn Dr. O. K. vom 3.5.2018 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 12.3.2018, Zahl ...,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer binnen zwei (2) Wochen, nach Zustellung dieses Urteils, einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, 1030 Wien, Dietrichgasse 27, 1. OG, Zimmer Nr. 148 (Montag bis Freitag jeweils 08.30-09.30 Uhr) zu unterziehen hat, widrigenfalls ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung zu entziehen ist.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 12.03.2018, Zahl ..., wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz 1997 aufgefordert, sich binnen zwei Wochen, nach Zustellung dieses Schreibens, einer amtsärztlichen Untersuchung im Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Wien, Wien 3., Dietrichgasse 27, 1. OG, Zimmer Nr. 148 (Montag bis Freitag jeweils 8.30 – 9.30 Uhr) zu unterziehen. Bei Nichterfüllen dieser Aufforderung müsse dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entziehen werden. Begründet wurde dieser Bescheid – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – im Wesentlichen damit, dass die Behörde begründete Bedenken in der Richtung hege, dass der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse (n) AM, B nicht mehr besitzt, weil Sie in einem Schreiben an das Polizeikommissariat ... vom 16.05.2017 angaben, an einer akuten tiefen Venenthrombose der Hüft- und Knievenen sowie an MRT mit Angiographie zu leiden und dadurch in Ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt wären.

2.  In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 3.5.2018 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er auf Grund eines Vorfalles im Mai 2017 unter einer akuten Erkrankung gelitten hätte, die jedoch seine Bewegungsfreiheit oder Lenkfähigkeit zwischenzeitig nicht mehr beeinträchtige. Als Beweis für sein Vorbringen legte er diverse Befunde sowie einen Bescheid der MA 40 vom 23.6.2017 vor (Blatt 15 bis 17).

3.  Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen zur Entscheidung berufenen Richter erwogen:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß Abs. 4 leg. cit. ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Im Schreiben des Beschwerdeführers an das Polizeikommissariat ... vom 16.5.2017 wird u.a. ausgeführt, dass er schwer krank gewesen wäre, praktisch immobilisiert, er hätte eine tiefe Venenthrombose der Hüft- und Knievenen gehabt, die eine lebensbedrohliche Situation darstellte. Seine Erkrankung erfordere weitere Therapien und limitiere seine Bewegungsfreiheit. Er hätte phlebologisch MRT mit Angiographie am 12.5.2017 gehabt. Er werde weiterhin eine antithrombotische Therapie machen.

Die vom Beschwerdeführer im Schreiben an das Polizeikommissariat ... vom 16.5.2017 gemachten Angaben, wonach er eine tiefe lebensbedrohliche Venenthrombose der Hüft- und Knievenen und phlebologisch MRT mit Angiographie gehabt hatte und er weiterhin eine antithrombotische Therapie mache, bedürfen der amtsärztlichen Abklärung zur Feststellung, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach wie vor und gegebenenfalls in welchem Umfang noch gegeben sind.

Selbst wenn sich die vom Beschwerdeführer als „lebensbedrohlich“ geschilderte Situation nunmehr auf Grund der von ihm beigelegten ärztlichen Atteste gebessert haben sollte, bedarf es noch einer abschließenden amtsärztlichen Abklärung, ob der Beschwerdeführer nach wie vor und gegebenenfalls in welchem Umfang über die zum Lenken eines Kraftfahrzeuges erforderliche Gesundheit verfüge.

Der angefochtene Bescheid war sohin mit der im Spruch angeführten Abänderung zu bestätigen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da eine solche Verhandlung weder beantragt wurde, noch das Gericht diese aufgrund des Akteninhalts für erforderlich hält, war von einer Verhandlung abzusehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Revisionsausspruch

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Führerschein; Entziehung; gesundheitliche Eignung; Bedenken; Venenthrombose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.131.018.6729.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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