TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/16 G314 2179666-1

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Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs4

Spruch

G314 2179666-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 23.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, irakische Staatsangehörige, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zl. XXXX, betreffend internationalen Schutz zu Recht:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Spruchpunkt II. des

angefochtenen Bescheides wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat:

"Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wird der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wird ihr eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt."

Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.

B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 23.04.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. (Niederschrift OZ 10)

Schlagworte

Antragsbegehren, Ausfertigung, Fristversäumung, Verspätung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G314.2179666.1.01

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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